Artikel zum Thema „Fernusg“

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OLG Nürnberg: B2B-Coachings sind kein Fernunterricht

Das Fernunterrichtsschutzgesetz bereitet Anbietern von Online-Kursen seit Jahren Probleme. Nach einem neuen Urteil sind B2B-Coachings aber gar kein Fernunterricht.

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OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar

Zum Schutz der Teilnehmer sind Fernunterrichtsangebote besonders reguliert und setzen unter anderem eine staatliche Zertifizierung voraus, deren Fehlen die Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen zur Folge hat. Mit der Frage, ob ein Online-Coaching, bestehend aus Videomaterial und wiederkehrenden Zoom-Meetings, als Fernunterricht zu bewerten ist, beschäftigte sich das OLG Hamburg.

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Urteil des LG München als Rettung für Online-Coaches?

Viele Verträge von Coaches mit ihren Kunden könnten wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unwirksam sein. Die Folge: Die Kunden könnten ihr Geld zurückfordern. Einige Gerichte haben zu Gunsten der Kunden entschieden. Wir berichten nun aber über einen aktuellen Fall, in dem sich das LG München auf die Seite der Online-Coaches stellt.

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Coaching: Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Im Internet findet man immer häufiger Angebote für Coachings. Doch was ist eigentlich unter dem Begriff „Coaching“ zu verstehen und welche rechtlichen Aspekte gilt es dabei zu beachten?

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LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung

Mit dem Vormarsch digitaler Coaching- und Consulting-Optionen in Deutschland rückt auch das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht“ (FernUSG) zunehmend in den Fokus der Anbieter. Ob das FernUSG auch auf reine B2B-Verträge anwendbar ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Nun positionierte sich das LG Frankfurt a.M. zu dieser Gretchenfrage.

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Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG

Vielen Anbietern von Online-Kursen ist das Fernunterrichtsschutzgesetz unbekannt, jedenfalls bis ein unzufriedener Kunde mit Verweis auf dieses Gesetz sein Geld zurück möchte oder ein Schreiben der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht eingeht. Denn Fernunterricht darf nicht ohne behördliche Zulassung angeboten werden. Das LG Hamburg hat nun mit einer aufsehenerregenden Entscheidung für Unruhe gesorgt.

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Professionelle Rechtstexte für Fernunterricht nach FernUSG

Wer über seine Website oder über andere Medien (z. B. Printmedien) Fernunterricht anbietet, muss hierbei einige rechtliche Besonderheiten beachten. Wir bieten ab sofort professionelle Rechtstexte für Fernunterricht an.

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Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Coaching

Wer über seine Website oder über andere Medien (z. B. Printmedien) Coaching-Leistungen anbietet, muss hierbei einige rechtliche Besonderheiten beachten. Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch [professionelle AGB für Coaching-Leistungen](https://www.it-recht-kanzlei.de/Service/coaching-agb-rechtstexte.php) an.

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Regelmäßige Online-Schulungen ohne Zulassung nach FernUSG rechtswidrig?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht und normiert unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen. Das LG Berlin hat entschieden, dass eine fehlende Zulassung für regelmäßige Online-Schulungen (hier: Ausbildung zum Fitnesstrainer) als Verstoß gegen das FernUSG auch eine Wettbewerbsverletzung darstellt.

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Rechtliche Fallstricke beim Anbieten von (Online-)Seminaren und (Online-)Schulungen und wie diese zu vermeiden sind

Weiterbildung liegt im Trend. Das Angebot von Schulungen, Fortbildungen und Lehrgängen ist scheinbar endlos. Um im digitalen Zeitalter konkurrenzfähig zu bleiben, nutzen immer mehr Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen eine eigene Webseite, um für ihr Angebot zu werben und sich dadurch von anderen Anbietern abzugrenzen. Die IT-Recht-Kanzlei klärt im folgenden Beitrag darüber auf, welche rechtlichen Besonderheiten Veranstalter dabei zu beachten haben.

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IT-Recht Kanzlei bietet professionelle AGB für die Veranstaltung von Seminaren/Schulungen an

Wer über seine Website oder über andere Medien (z. B. Printmedien) die Veranstaltung von Kursen/Seminaren anbietet, muss hierbei einige rechtliche Besonderheiten beachten. Je nachdem, wie in solchen Fällen der Vertrag mit dem Teilnehmer zustande kommt und wie die jeweiligen Lerninhalte vermittelt werden (online oder im Rahmen von Präsenzveranstaltungen) können besondere fernabsatzrechtliche Regelungen aber auch die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zur Anwendung kommen.

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FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz

Ob Webinare, Online-Kurse, Online-Coaching oder Fernstudium – immer häufiger werden Fortbildungsveranstaltungen mittels Fernkommunikation, insbesondere online angeboten. Dabei ist vielen Anbietern solcher Veranstaltungen nicht bekannt, dass bestimmte Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (kurz: Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) fallen und damit gesetzlich reguliert sind. In der Praxis lässt sich nicht immer eindeutig klären, ob der Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet ist oder nicht. Die nachfolgenden FAQ sollen hierbei eine Hilfestellung geben und auch über die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Gesetz informieren.

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In welchen Fällen darf das Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen werden? (Update)

Grundsätzlich ist Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht einzuräumen. Doch in einigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (vgl. § 312d IV BGB) darf das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Problematisch ist, dass die im Gesetz genannten Gründe sehr unbestimmt sind, was dazu führt, dass die Ausschlussgründe immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen waren beziehungsweise sind. Diese Entscheidungen spielen auch für die Praxis eine große Rolle und sollen daher im Folgenden kurz dargestellt werden.

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