Steuerlicher Ansatz der Kosten für Internetauftritte: kann problemtisch sein
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater informieren: Investitionen für Domainnamen und Internetpräsenzen können steuerlich sehr unterschiedliche Rechtsfolgen zeitigen.
Inhaltsverzeichnis
Steuerrechtlich hat die Unterscheidung zwischen Anschaffungskosten und laufenden Kosten eines Unternehmens erhebliche Bedeutung. Laufende Kosten können sofort in dem Jahr steuermindernd berücksichtigt werden, in dem sie getätigt werden. Anschaffungskosten haben dagegen nur dann steuermindernde Wirkung, wenn sie für abnutzbare Wirtschaftsgüter getätigt werden und mithin die laufende Abschreibung zu Aufwand im laufenden Wirtschaftsjahr führt. Werden Anschaffungskosten für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter getätigt, so sind die getätigten Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig, bis das Unternehmen beendet oder zumindest der Anschaffungsgegenstand veräußert oder ausgemustert wird.
Steuerliche Einordnung von Domainnamen
Domainnamen sind nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Die steuerlich nachteiligste Kategorie für den Steuerpflichtigen sind nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Hierunter fällt nach einem BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006 (III. R6/05) die Aufwendung für die Übertragung eines Domainnamens. Leistet ein Unternehmer Zahlungen für die Übertragung eines Domainnamens, so handelt es sich dabei nach Ansicht des BFH um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Der BFH argumentierte dabei, dass der Domainname als solcher nicht abnutzbar sei, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt sei. Insbesondere wird der jeweilige Vertrag mit der DENIC über den Domainnamen auf unbestimmte Zeit geschlossen; die DENIC ist nicht in der Lage, den Vertrag aus anderen als wichtigen Gründen zu kündigen. Demnach kann der Unternehmer seinen Domainnamen zeitlich unbegrenzt nutzen.
Einordnung im Einzelfall
Die Frage der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Domainnamens stellt sich jedoch in jedem Einzelfall neu. Denn ob ein Domainname wirtschaftlich nur zeitlich begrenzt nutzbar ist hängt davon ab, ob sein Bekanntheitsgrad gegebenenfalls vom Zeitgeist oder von Werbemaßnahmen des Unternehmers abhängig ist. Anders ist das in Fällen, die den vom BFH entschiedenen Fall ähneln, in dem der Unternehmer einen allgemein bekannten Fluss bzw. eine allgemein bekannte Region oder einen anderen allgemein bekannten Begriff als Gegenstand eines Domainnamen sichert. Ob dies auch für den Fall der Ableitung eines Domainnamens aus einer Marke der Fall ist, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.
Investitionen in einen Internetauftritt
Aufwendungen eines Unternehmers für die Erstellung eines Internetauftritts können sowohl laufende Kosten als auch Anschaffungs- und Herstellungskosten sein. Erstellt der Unternehmer erstmals ein Internetauftritt so handelt es sich bei den Investitionen um Anschaffungs- und Herstellungskosten der Internetpräsenz. Diese Anschaffungs- und Herstellungskosten sind auf einen Zeitraum von 3 Jahren zu verteilen und entsprechend ab zuschreiben. Folglich kann in jedem Jahr, das auf die Anschaffung folgt, 1/3 der Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Wird in der Folgezeit Geld investiert, um die Homepage entsprechend auszubauen oder zu ändern, so sind die Aufwendungen, die hierfür entstehen, regelmäßig Instandhaltungskosten, die unmittelbar als Kosten der Aufwendung steuermindernd abgesetzt werden können. Anders verhält sich dies, wenn die Homepage um eine Funktion erweitert wird, wenn beispielsweise eine Internetpräsenz, die bislang lediglich einen schlichten Internetauftritt ohne weitergehende Funktion beinhaltet hat, nunmehr beispielsweise ein Internetshop beinhalten soll. Diese Funktion ist als Erweiterung des bisherigen Internetauftritts aktivierungspflichtig und somit ab diesem Zeitpunkt ebenfalls auf 3 Jahre abzuschreiben.
Beratungshinweis
Da die steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Internetauftritts vom jeweiligen Einzelfall abhängig und gegebenenfalls steuerbar ist, sollte hierauf besonderes Augenmerk gerichtet werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema Steuerrecht wenden Sie sich bitte direkt an die Kanzlei WEIDMANN RAe StB, Herrn Dr. Ralf Kohlhepp (erreichbar per Telefon unter 040-30 37 63 80 oder per E-Mail unter info@kanzlei-weidmann.de).
Kontakt:
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt Dr. Ralf Kohlhepp
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