Einmal Streitwert - immer Streitwert?

Das OLG München hat mit seiner Entscheidung vom 02.Juli 2009 – Az. 29 U 5484/08 – ein Zeichen gesetzt: Ein einmal gewählter Streitwert für die gleiche Klägerin für einen gleichen Sachverhalt muss nicht automatisch auch für alle anderen Klagen gelten.
Inhaltsverzeichnis
I. Hintergrund
Die Klägerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Lampenhersteller, das die Rücknahme von Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen organisiert. Seitens dieses Unternehmens wurden viele Händler abgemahnt, die sich nicht bei der EAR-Stiftung registriert hatten, was gesetzlich fordert ist. Beklagte war hier eine Einzelunternehmerin mit sehr geringen Umsatzzahlen.
Grundsätzlich werden pro Abmahnung als Streitwert 50.000 € angenommen. Diesen Streitwert hatte das LG München wohl auch mehrfach bestätigt und nannte es „Pech“, sich mit einem großen Gegner angelegt zu haben. Das OLG München hat dies nun revidiert und eine ausgewogene und differenzierte Entscheidung getroffen.
II. Streitwert
Grundsätzlich bestimmt sich der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und ist nach „freiem Ermessen“ festzusetzen. Hierbei ist das maßgebliche Interesse des Klägers aber nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Die Wertangabe des Klägers zu Beginn des Verfahrens ist für das Gericht grundsätzlich ein wichtiges Indiz dafür, wie hoch der Kläger den Wert seines Anspruchs selbst sieht.
Der Streitwert bestimmt sich in erster Linie also nach dem Interesse des Verletzten, hier also der Klägerin. Als Faustformel gilt tatsächlich: Je größer das abmahnende Unternehmen ist, desto höher können auch die Streitwerte liegen.
III. Urteil
Das OLG München hat diesen im vorliegenden Fall nun aber auf 20.000 € reduziert.
Aus der Urteilsbegründung:
„Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Bewertung eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch der Zahl der bereits begangenen Verletzungshandlungen keine zentrale Bedeutung zukommt, sondern das deutliche höher anzusetzende Interesse der Antragstellerin, derartige Verstöße für die Zukunft dauerhaft zu unterbinden, liegt die Angabe der Klägerin im Streitfall jenseits des objektiv Vertretbaren“.
Weiterhin schreibt das Gericht:
„Der Senat hat zwar in einem anderen von der Klägerin angestrengten Verfahren einen Streitwert von 50.000,- € für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als noch vertretbar erachtet. Jenes Verfahren betraf indes den Wettbewerbsverstoß einer GmbH. Bei einzelunternehmerisch tätigen Personen kann die Grenze zu unvertretbar hohen Gegenstandswerten unter pauschalierender Bewertung des Umfangs ihrer geschäftlichen Tätigkeit bereits bei geringeren Werten überschritten sein“.
„Der Senat hat hier keine Veranlassung zur Bestimmung des höchsten Gegenstandswerts, der gerade noch vertretbar wäre.“
Darüber hinaus machte der Senat auch klar, dass durchaus eine weitere Minderung gemäß § 12 Abs. 4 UWG in Betracht kommt, wenn der jeweilig Betroffene auch seine Umsatzzahlen offenlegt und darlegt, dass die Höhe des Streitwerts unzumutbar ist.
IV. Fazit
Ein Streitwert muss nicht immer einfach hingenommen werden. Das Gericht hat klar aufgezeigt, dass ein Streitwert immer nur für einen Einzelfall gilt und objektiv bestimmt werden muss. Ein einmal bestimmter Streitwert muss deshalb für Folgeverfahren nicht mehr richtig sein.
Auch interessant ist bei der Entscheidung, dass die Rechtsform des Beklagten ebenfalls ein Kriterium zur Streitwertfestsetzung ist.
Weiterhin hat der Senat deutlich aufgezeigt, dass auch der § 12 Abs. 4 UWG seine Bewandtnis hat, der von vielen Beteiligten – Klägern, Beklagten und Gerichten – kaum Beachtung findet.
Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten, sollten Sie diese nicht einfach hinnehmen, sondern alle rechtlichen Mittel hiergeben durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
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