Stockbilder und Social Media: Dream-Team oder No-Go?
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Fotos von Dreamstime, Fotolia, Pixelio & Co. rechtskonform nutzen"
Facebook, Instagram & Co: Immer mehr Online-Händler setzen zur Kundenbindung und Kundengewinnung auf Präsenz in Social-Media-Kanälen. Gute Bilder machen Posts dabei besonders attraktiv. Für den professionellen visuellen Glanz nutzen viele Shop-Betreiber Fotos aus Stockbildarchiven wie Pixelio und Fotolia. Die Verwendung solcher Stockbilder auf Social-Media-Kanälen kann für Online-Händler jedoch zum rechtlichen Spießrutenlauf werden. Welche Stolpersteine Shop-Betreibern dabei drohen und wie Sie diese umgehen können, erfahren Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
- I. Fotos und Urheberrecht
- II. Nutzungsrechte auf Bilddatenbanken
- III. Kollision mit Nutzungsbedingungen auf Facebook, Instagram & Co
- IV. Aufgepasst: Fotolia hat seine Lizenzbedingungen geändert
- V. Vor Verwendung in Social-Media-Kanälen: Prüfung der eingeräumten Nutzungsrechte
- VI. Shutterstock und Aboutpixel: Unklare Lizenzbestimmungen
- VII. Alternative zu Fotolia: Dreamstime
- VIII. Fazit
I. Fotos und Urheberrecht
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) werden Fotografien, die sogenannte „Schöpfungshöhe“ aufweisen, als „Lichtbildwerke“ durch das UrhG geschützt. Erreicht die Fotografie nicht die „Schöpfungshöhe, liegt also keine persönliche geistliche Schöpfung vor, sind Fotografien über § 72 UrhG als „einfache Lichtbilder“ geschützt. Da keine klare Trennlinie zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern gezogen werden kann, werden die Schutzvorschriften für Lichtbildwerke entsprechend auf einfache Lichtbilder angewendet. Lediglich hinsichtlich der Schutzdauer bestehen Unterschiede zwischen Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern (vgl. §§ 64, 72 Abs. 3 UrhG) .
Urheber der jeweiligen Fotografie ist der Fotograf (§ 7 UrhG) . Ihm stehen in Bezug auf sein Werk umfassende Verwertungsrechte zu, die Dritte von einer Nutzung seiner Fotografien ausschließen. Nur er hat grundsätzlich das Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Der Fotograf kann Dritten jedoch Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen, die ihnen erlauben, seine Fotografien wirtschaftlich zu nutzen.
Wird das Foto ohne entsprechende Erlaubnis genutzt, stehen dem Urheber gegen den Rechteverletzer verschiedene Ansprüche zu. Er kann unter anderem einen
- Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
- Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
- Schadensersatz- (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG) und Auskunftsanspruch
geltend machen.
Daraus folgt für die Praxis: Bevor Sie Fotografien wirtschaftlich nutzen möchten, muss der Urheber Ihnen die wirtschaftliche Nutzung seiner geschützten Werke erlauben. Dazu überträgt er die Nutzungsrechte an den geschützten Werken.
II. Nutzungsrechte auf Bilddatenbanken
Bei Bilddatenbanken überträgt der Urheber die Nutzungsrechte an seinen Bildern an das Stockbildarchiv. Das Stockbildarchiv wiederum vergibt Unterlizenzen an den jeweiligen Nutzer, wodurch dieser berechtigt wird, das Foto zu nutzen. Die Stockbildarchive bieten in der Regel unterschiedliche Unterlizenzen für verschiedene Zwecke an. So vergibt bspw. Fotolia die
- „Standardlizenz“, durch die der Erwerber die nicht exklusive, unbefristete, weltweite, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare Lizenz zu Gebrauch, Wiedergabe, Änderung oder Zurschaustellung des Werks erhält
- und die „Erweiterte Lizenz“, durch die dem Erwerber über die Standardlizenz hinaus der Vertrieb des Werks als Teil einer beliebigen Ware oder eines anderen Urheberwerkes gestattet wird.
Im dritten Abschnitt der Lizenzbedingungen sind dabei die Einschränkungen der Lizenzen geregelt. Ausdrücklich untersagt wird dabei die Vergabe von Unterlizenzen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 1 der Lizenzbestimmungen, https://de.fotolia.com/Info/Agreements/StandardLicense).
Aus dieser Klausel folgt, dass man die Fotos nur für eigene Zwecke nutzen darf. Es ist also verboten, anderen Personen oder Unternehmen die Nutzung der Fotografien zu erlauben.
Gleiches gilt für die Stockbildarchive Pixelio, Projectphotos und Shutterstuck: Diese bieten Verwendern ebenfalls ausschließlich eine nicht übertragbare Lizenz an. Es verstößt daher ebenfalls gegen die Lizenzbestimmungen dieser Stockbildanbieter, anderen Personen oder Unternehmen die Nutzung der Fotografien zu gestatten.
III. Kollision mit Nutzungsbedingungen auf Facebook, Instagram & Co
In Punkt 2 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Facebook („Teilen deiner Inhalte und Informationen“) steht:
„Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.“
Aus dieser Klausel ergibt sich folgende Problematik: Durch das Hochladen von Fotos auf Facebook, erlaubt man Facebook die Nutzung der geposteten Fotos.
Die Lizenzbestimmungen in den AGB der Stockbildarchive Fotolia, Pixelio, Projectphotos und Shutterstock verbieten es jedoch den Verwendern, anderen Unternehmen die Nutzung der Bilder zu erlauben. Der Verwender des Bildes verstößt daher durch das Hochladen des Fotos auf Facebook gegen die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Stockbildarchivs.
Das Stockbildarchiv und der Fotograf als Urheber des Bildes können daher gegen den Rechteverletzer – sprich gegen den Shop-Betreiber - die genannten Ansprüche auf
- Unterlassung der weiteren Nutzung des Fotos auf Facebook,
- Löschung des verwendeten Fotos auf Facebook,
- Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung und
- Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche
geltend machen.
Entsprechendes gilt für das Hochladen von Bildern auf Instagram und Pinterest. Nach den AGB beider Portale gewähren die User diesen Kanälen eine nicht-exklusive, vollständig bezahlte und gebührenfreie, (bei Pinterest nicht) übertragbare, (bei Pinterest nicht) unterlizenzierbare, weltweite Lizenz für die Nutzung der Inhalte, die User auf den jeweiligen Portalen hochladen.
IV. Aufgepasst: Fotolia hat seine Lizenzbedingungen geändert
Selbstverständlich ist diese Problematik auch an den Stockbildarchiven nicht unbemerkt vorbei gegangen. Fotolia hat seine Nutzungsbedingungen daher geändert. Unter bestimmten Bedingungen ist es nun möglich, Fotolia-Fotos im Rahmen der Standard-Lizenz direkt in Social Networks zu posten oder hochzuladen.
Die Lizenzbedingungen sehen in 3.3. vor, dass ein Werk nur dann auf Social-Media-Seiten gepostet werden darf, wenn das Werk als „Social Media Enabled“ (für Social Media geeignet) gekennzeichnet ist. Das bedeutet, dass die Fotos
- in unbearbeiteter Form in einer Auflösung von maximal 1.000 x 1.000 Pixel verwendet werden dürfen. Die Auflösungen der Standard-Lizenzen XS und S erfüllen diese Anforderung. Beim Speichern der Dateien kann zudem die Möglichkeit gewählt werden, die Download-Methode „Social Media optimiert (72dpi und © Info)“ zu wählen.
- die einschlägigen Urheberrechtsangaben sichtbar in das Werk eingebettet werden müssen. Urheber und Quelle müssen daher lesbar im Bild erwähnt werden. Eine Angabe auf der Website oder im Impressum reicht nicht. Dazu bietet Fotolia den Download direkt als „Social Media optimiert“ (72dpi und © Info) an. Alternativ kann man die Angaben auch selber einfügen.
Unter „Social-Media“ definiert Fotolia
„Jede Webseite oder Anwendung deren Hauptanliegen die Ermöglichung eines gesellschaftlichen Austauschs unter ihren Nutzern ist und die Nutzern das Teilen von Inhalten im Zusammenhang mit diesem gesellschaftlichen Austausch gestattet.“ Die Verwendung von Fotolia-Stockbildern auf Facebook, Instagram und Pinterest ist daher unter den genannten Voraussetzungen problemlos möglich.
Das Stockbildarchiv Pixelio bietet diese Möglichkeit soweit ersichtlich bislang nicht an (vgl. http://hilfe.pixelio.de/index.php?action=artikel&cat=8&id=81&artlang=de). Durch das Hochladen von Bildern auf Facebook, Instagram & Co verstoßen Shop-Betreiber daher gegen die Lizenzbestimmungen von Pixelio. Auch die Stockbilder des Anbieters Projectphotos können soweit ersichtlich bislang nicht auf Social-Media-Kanälen verwendet werden.
V. Vor Verwendung in Social-Media-Kanälen: Prüfung der eingeräumten Nutzungsrechte
Einschränkend regeln die Lizenzbestimmungen von Fotolia jedoch, dass die Social-Media-Seite keine Klauseln enthalten darf, die die Gewährung von exklusiven Rechten oder Eigentumsrechten in Bezug auf das Werk fordern. Das bedeutet: Verleibt sich die Social-Media-Plattform ein exklusives Nutzungsrecht an den hochgeladenen Werken ein, verstößt der Nutzer durch Posten des Stockbilds gegen die Lizenzbestimmungen. Der Verwender von Stockbildarchiven sollte daher stets prüfen, welche Nutzungsrechte sich der jeweilige Social-Media-Kanal an den hochgeladenen Werken einräumt.
Da Facebook, Instagram und Pinterest sich nur das nicht-exklusive Nutzungsrecht an den hochgeladenen Daten einverleiben, verstoßen Online-Händler durch Hochladen von Bildern auf diesen Portalen nicht gegen die Lizenzbestimmungen.
VI. Shutterstock und Aboutpixel: Unklare Lizenzbestimmungen
Bei dem Stockbildarchiv Shutterstock sind die Lizenzbestimmungen nicht eindeutig. Auf der einen Seite gewährt Shutterstock den Verwendern eine nicht-übertragbare Lizenz an den zur Verfügung gestellten Stockbildern, sodass ein Hochladen auf Facebook gegen die Lizenzbestimmungen dieses Stockbildanbieters verstoßen würde. Auf der anderen Seite gestattet Shutterstock in seinen Lizenzbestimmungen ausdrücklich die Verwendung der Bilder auf sozialen Netzwerken. Die Lizenzbestimmungen von Shutterstock sind daher widersprüchlich. Insbesondere definiert Shutterstock nicht, welche Plattformen als soziale Netzwerke konkret erfasst werden sollen.
Widersprüchliche und unklare Lizenzbestimmungen sind nicht nur ein Problem von Shutterstock. Auch die Lizenzbestimmungen von Aboutpixel sind nicht so eindeutig, wie zur rechtlichen Absicherung notwendig.
Das Stockbildarchiv Aboutpixel räumt dem Verwender im Rahmen einer Standardlizenz ein einfaches räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein (vgl. § 17 Abs. 1 der Lizenzbestimmungen, http://www.aboutpixel.de/regeln#15). Ausdrücklich regeln die Lizenzbestimmungen in § 17 Abs. 3 Satz 2, dass die Lizenz der eingesetzten Medien keinen Beschränkungen unterliegt. Daraus ließe sich schließen, dass die Stockbilder ebenfalls auf Social-Media-Kanälen eingesetzt werden können. Eindeutig ist diese Rechtsfolge jedoch nicht. Aboutpixel hat bislang auf die ausdrückliche Nachfrage unsererseits nicht reagiert.
Sobald wir eine Antwort des Stockbildanbieters erhalten, werden wir diese selbstverständlich nachtragen.
VII. Alternative zu Fotolia: Dreamstime
Eine Alternative zu Fotolia stellt das Stockbildarchiv Dreamstime dar. Dieses räumt dem Verwender im Rahmen der Royalty Free License ausdrücklich die Möglichkeit ein, die erworbenen Stockbilder für Social-Media-Posts zu verwenden (https://www.dreamstime.com/terms). Dreamstime hat zudem auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass die Stockbilder auf Facebook und anderen Social-Media-Kanälen genutzt werden können. Online-Händler können daher auch dieses Stockbildarchiv nutzen, um Fotos für ihre Social-Media-Kanäle zu erwerben.
VIII. Fazit
Shop-Betreiber, die Stockbilder rechtssicher auf Social-Media-Kanälen nutzen möchten, sollten zwischen den Stockbildanbietern Fotolia und Dreamstime wählen. Diese Portael bieten Usern eine Möglichkeit, ohne Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen Bilder in Social-Media-Networks wie Facebook, Instagram und Pinterest hochzuladen.
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5 Kommentare
Gruß
Tobias
Als Teil einer Produktanimation könnte ein Onlineshopbetreiber seinem TV-Bildschirm ein Bildschirmbild einfügen, ein anderer nutzt das Bild oder ein Teil davon als Platzhalter auf einem Fotogeschenk. Die Produkte sind dann möglicherweise noch umringt von Dekoration o.ä.
Das eigentliche Stockfoto hat dann vermutlich deutlich weniger Pixel, als die Fotoliadatei, die es neuerdings für Soziale Medien gibt.
Eine Weiterverwendung des Stockfotos für was auch immer, ist so eigentlich ausgeschlossen bzw. nur als gesamtes Produktbild möglich.
Fotolia räumt zum Beispiel auch die Nutzung der Fotos in animierten Bannern ein, die auf versch. Webseiten zu sehen sein können (Partnerprogramm). Da eine Namensnennung hier aufgrund der Größe nicht möglich ist, wäre die Nennung im Impressum ausreichend.