Änderung des ElektroG zum 15.08.2018 – was ändert sich bei der Registrierung?
Wer in Deutschland Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen möchte, muss sich zuvor bei der Stiftung EAR unter der Marke des Geräts und in der zutreffenden Geräteart registrieren lassen. Auch Onlinehändler als Vertreiber müssen darauf achten, dass diese nur Geräte von ordnungsgemäß registrierten Herstellern anbieten. Durch eine Anpassung des ElektroG zum 15.08.2018 ändert sich nun auch einiges an der Registrierungspraxis.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Seit 2005 gilt in Deutschland: Die meisten Elektro- und Elektronikgeräte sind nur nach einer vorherigen Registrierung des Herstellers bei der Stiftung EAR verkehrsfähig, dürfen als erst dann in den Verkehr gebracht und vertrieben werden. Diese Registrierung muss der Hersteller bei der Stiftung EAR beantragen und dabei sein Gerät einer bestimmten Marke und Geräteart zuordnen.
Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das ElektroG vor.
Aber auch bloße (Online-)Verkäufer solcher registrierungspflichtiger Elektro- und Elektronikgeräte sind mittelbar von dieser Herstellerpflicht betroffen: Vertreiben diese neue Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht von einem ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen, verstoßen auch diese gegen das ElektroG und werden dabei wie ein Hersteller behandelt.
Wer (als Hersteller oder Händler) gegen das ElektroG verstößt, riskiert nicht nur Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, sondern handelt zugleich auch wettbewerbswidrig und kann deswegen abgemahnt werden.
Nun ändert sich zum 15.08.2018 der Anwendungsbereich des ElektroG, was zum einen zur Folge hat, dass nun weitere Elektro- und Elektronikgeräte vom ElektroG erfasst werden. Zum anderen gehen damit auch Änderungen bezüglich der Vornahme der notwendigen Registrierungen einher.
Der offene Anwendungsbereich des ElektroG kommt zum 15.08.2018: Mehr Geräte werden erfasst
In Abweichung zur bisherigen Rechtslage fallen ab dem 15.08.2018 alle elektrisch bzw. elektronisch betriebenen Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG, es sei denn, diese sind explizit vom Anwendungsbereich durch einen der im Gesetz genannten Ausnahmetatbestände ausgeschlossen.
Das bisherige Prinzip, dass nur aufgezählte Arten von Geräten überhaupt vom ElektroG erfasst wurden kehrt sich nun zum 15.08.2018 quasi um, so dass dann grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte vom ElektroG erfasst werden, es sei denn, diese sind vom Gesetz ausdrücklich ausgenommen.
Es fallen somit ab diesem Stichtag deutlich mehr Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG als bisher.
So etwa dann auch Möbelstücke oder Textilien mit elektrischen oder elektronischen Funktionen, die bisher nicht erfasst wurden.
Entschlackung der Gerätekategorien und Gerätearten: Formalitäten der Registrierungen ändern sich
Zur Vermeidung bürokratischer Hindernisse erfolgt ab dem 15.08.2018 zudem eine „Entschlackung“ der Kategorien (von bisher 10 auf 6) und der Gerätearten (von bisher 32 auf 17).
Ab dem 15.08.2018 existieren dann nur noch die folgenden sechs Kategorien:
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
3. Lampen
4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt
Eine wichtige Änderung besteht jedoch darin, dass diese 6 Kategorien den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG nicht mehr abschließend definieren, d.h., das Gesetz somit –anders als bislang - auch solche elektrischen/ elektronischen Geräte erfasst, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen.
Diese Kategorien werden jeweils wiederum in mehrere Gerätearten unterteilt, um eine noch feinere Zuordnung der jeweiligen Geräte vornehmen zu können.
Über die Unterteilung und die ab dem 15.08.2018 existierenden (nur noch) 17 Gerätearten können Sie sich hier informieren:
https://www.stiftung-ear.de/elektrog-2018/anwendungsbereich/neue-geraetearten/
Was muss bezüglich einer ordnungsgemäßen Registrierung ab dem 15.08.2018 beachtet werden?
Vorweg: Natürlich bleibt es bei dem bisherigen Grundsatz, dass registrierungspflichtige Geräte erst dann verkehrsfähig sind, wenn der Hersteller die Registrierung für diese in der richtigen Geräteart und unter der entsprechenden Marke abgeschlossen hat. Zuvor besteht ein Verkehrsverbot.
Änderungen ergeben sich ab dem 15.08.2018 sowohl für nun vom Gesetz erstmals erfasste Geräte als auch hinsichtlich bestehender Registrierungen für schon bisher vom ElektroG erfasste Geräte.
Wer Geräte in den Verkehr bringt und/ oder vertreibt, die bislang nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfielen, nun aber aufgrund des offenen Anwendungsbereich dem ElektroG ab dem 15.08.2018 unterfallen (z.B. Bekleidung mit elektronischer Funktion), muss handeln und eine entsprechende Registrierung für diese Geräte vornehmen.
Durch die Neuordnung der Kategorien ab dem 15.08.2018 ergeben sich jedoch auch Änderungen in Bezug auf bereits bestehende Registrierungen bei der Stiftung EAR, da die Gerätearten – die Geräteart ist ja neben der anzugebenden Marke maßgebliches Kriterium für eine ordnungsgemäße Registrierung – angepasst wurden.
Hinsichtlich bereits zum 15.08.2018 bestehender Registrierungen nimmt die Stiftung EAR automatisch eine Art Migration vor.
Zum Stichtag 26.10.2018 erfolgt für solche Bestandsregistrierungen eine einheitliche Überführung in die neuen Gerätearten. Die Stiftung EAR informiert hier über die Regelungen bezüglich der Überführung:
https://www.stiftung-ear.de/elektrog-2018/registrierung/
Jeder Hersteller bleibt dabei aber selbst in der Verantwortung zu prüfen, ob seine Geräte nach dieser Migration in auch in der zutreffenden Geräteart erfasst sind.
Es ist also Herstellern und Vertreibern unbedingt anzuraten, zu prüfen, ob durch die automatische Überführung zum 26.10.2018 die in Verkehr gebrachten bzw. vertriebenen Geräte auch korrekt eingestuft worden sind.
Dabei sind durchaus Szenarien denkbar, in denen diese Migration dann zu „Registrierungslücken“ des Herstellers führen kann.
In solchen Fällen sind ersetzende und/oder weitergehende Registrierungen zu beantragen. Werden solche beantragt, kann eine Übergangsregelung bis einschließlich 31.12.2018 genutzt werden.
Die Stiftung EAR informiert mit Beispielen
https://www.stiftung-ear.de/elektrog-2018/registrierung/registrierungsantraege-ersetzendeweitere/
Spätestens am 01.01.2019 muss dann allerdings jeder Hersteller ordnungsgemäß entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben bei der Stiftung EAR registriert sein!
Andernfalls drohen Bußgelder und Abmahnungen.
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