Änderung des Steuerstatus: Was ist rechtlich zu beachten?
Viele Unternehmer wechseln zum Jahresbeginn ihren Steuerstatus. Doch wie wirkt sich das auf Rechtstexte, Preisangaben und Co. aus und was ist konkret zu tun?
Inhaltsverzeichnis
Auswirkungen auf die Rechtstexte
Ändert sich der Besteuerungsstatus aufgrund des Über- oder Unterschreitens von gesetzlichen Umsatzschwellen im Vorjahr zum Beginn eines neuen Jahres, wirkt sich diese Änderungen zunächst auf die verwendeten Rechtstexte für alle Online-Präsenzen des Unternehmers aus.
1. AGB und Impressum anzupassen
Von einer Änderung des Besteuerungsstatus konkret betroffen sind
- die AGB und
- das Impressum
In den AGB muss ein Hinweis auf die Ausgestaltung von Preisen mit Blick auf die Umsatzsteuer enthalten sein. Der Unternehmer muss in seinen AGB also informieren, ob und inwieweit seine Preise die Umsatzsteuer enthalten oder nicht.
Wechselt der Unternehmer nun von einem früheren Status auf die Kleinunternehmerregelung, die Differenz- oder die Regelbesteuerung, hat dies zwingend einen Wechsel der Umsatzsteuerhandhabung zur Folge. Daher müssen auch die AGB des Unternehmers zwingend angepasst werden und die geänderte Behandlung der Umsatzsteuer berücksichtigen.
Im Impressum muss unter Umständen über den Steuerstatus grundsätzlich ebenfalls informiert werden.
So ist bei Kleinunternehmern im Impressum ein Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung erforderlich und bei Regel- und Differenzbesteuerten, die regulär die Mehrwertsteuer erheben, ein entsprechender Hinweis entbehrlich.
Wer in den Kleinunternehmerstatus wechselt oder vom Kleinunternehmerstatus in die Regel- oder Differenzbesteuerung übergeht, muss daher auch sein Impressum anpassen.
Die Datenschutzerklärung und die Widerrufsbelehrung sind von Änderungen des Besteuerungsstatus nicht betroffen.
2. Für Mandanten: Umsetzung im Mandantenportal
Unternehmer, die Ihre Auftritte mit Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei absichern, können einen Wechsel des Steuerstatus in wenigen Schritten mit Wirkung für alle betroffenen Rechtstexte implementieren.
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Auswirkungen auf Preisangaben
Jenseits der Rechtstexte wirkt sich der Wechsel des Besteuerungsstatus auch auf Preisangaben des Unternehmers aus.
1. Wechsel zur Kleinunternehmerregelung
Wer zum Jahresbeginn in die Kleinunternehmerregelung wechselt, ist gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese fällt also für Umsätze des Kleinunternehmers nicht an.
Dies hat die Folge, dass der Hinweis „inkl. MwSt.“ bei eigenen Preisangaben zwingend entfernt und durch einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ersetzt werden muss.
Die konkrete Umsetzung erfolgt so:
Im eigenen Online-Shop
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Auf Etsy
Auf Etsy hängt der notwendige Inhalt der Information über den Kleinunternehmerstatus bei Preisangaben davon ab, ob
- physische Waren oder
- digitale Inhalte
verkauft werden.
Wir zeigen hier, wie und in welcher Form Anpassungen für Kleinunternehmer notwendig sind.2. Wechsel zur Differenzbesteuerung
Wer in die Differenzbesteuerung wechselt, erhebt Preise grundsätzlich inklusive Umsatzsteuer.
Versteuert wird aber nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Umsatzsteuer, zusätzlich darf ein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung nicht erfolgen.
Preisangaben des Differenzbesteuerten müssen dort, wo die Produkte in den virtuellen Warenkorb gelegt werden können, daher zwingend den Hinweis „inkl. MwSt.“ tragen.
Allerdings sollte für differenzbesteuerte Artikel in der Produktbeschreibung
- sowohl im eigenen Online-Shop
- als auch auf Verkaufsplattformen
der folgende Hinweis bereitgestellt werden:
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3. Wechsel in die Regelbesteuerung
Wer seinen Steuerstatus zur Regelbesteuerung ändert, hat zwingend sicherzustellen, dass dort, wo die Produkte in den virtuellen Warenkorb gelegt werden können, der Hinweis „inkl. MwSt.“ am Preis erscheint.
Zudem ist sicherzustellen, dass keine aufklärerischen Hinweise über den Kleinunternehmerstatus oder die Differenzbesteuerung in Produktbeschreibungen oder sonstigen Aussagen des Angebots (mehr) enthalten sind.
Bezugnahmen auf die Kleinunternehmerregelung oder die Differenzbesteuerung sind also restlos zu entfernen.
Auswirkungen auf Rechnungen
Schließlich ist die Änderung des Steuerstatus bei der Ausstellung künftiger Rechnungen zu berücksichtigen.
In Rechnungen von Kleinunternehmern darf die MwSt. nicht ausgewiesen sein und es muss untehalb der Benennung der Rechnungspositionen der Hinweis ergehen, dass gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer anfällt.
In Rechnungen für differenzbesteuerte Waren darf die MwSt. ebenfalls nicht ausgewiesen sein und es muss der Hinweis unterhalb der Benennung der Rechnungspositionen ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung ergehen.
Wer schließlich der Regelbesteuerung unterliegt, muss in Rechnungen den gesonderten Umsatzsteuerausweis vornehmen und benötigt keine weiteren Hinweise über den Steuerstatus.
Wir stellen exklusiv für Mandanten rechtskonforme, schnell personalisierbare Muster-Rechnungen hier im Mandantenportal zur Verfügung.
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