OLG Köln zur PAngV: Interessantes Urteil zum Sternchenhinweis
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich kürzlich mit den berühmten Sternchenhinweisen in Preisangaben zu befassen. Das erstaunlich händlerfreundliche Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass beim Endpreis die „nicht bezifferbaren Preisbestandteile“ in einem sog. Sternchenhinweis genannt werden dürfen, wenn nur deutlich genug auf diesen hingewiesen wird (vgl. aktuell OLG Köln, Urt. v. 22.06.2012, Az. 6 U 238/11).
Das leider etwas langatmige Urteil, das überdies weitestgehend auf eine ältere BGH-Entscheidung verweist, kommt gegen Ende zu einem recht interessanten und nachvollziehbaren Schluss: Sternchenhinweise sind für die nicht bezifferbaren Preisbestandteile zulässig, solange nur der Asterisk („Sternchen“), der auf den eigentlichen Hinweis verweist, ausreichend deutlich erkennbar ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.06.2012, Az. 6 U 238/11; mit weiteren Nachweisen):
„Die Antragsgegnerin hat in einer Fußnote angegeben: ‚Voraussetzung ist ein analoger Kabelanschluss von Unitymedia (erhältlich z.B. für 17,90 mtl. […]) […]‘. Dieser Text erfüllt inhaltlich die zu stellenden Anforderungen. Er ist wegen seiner Anordnung auf derselben ersten Seite und seiner relativen Kürze auch leicht erkennbar und trotz der geringen Schriftgröße vor dem hellen Hintergrund deutlich lesbar. [Es] ist auch seine Publizierung durch einen Sternchenhinweis nicht zu beanstanden. Dass die zusätzlichen Preisangaben durch einen Sternchenhinweis erfolgen dürfen, entspricht der […] Auffassung des BGH. Dieser verlangt […], dass ‚der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat‘. Voraussetzung ist danach, dass das Sternchen selbst, also das Zeichen *, Bestandteil des Blickfanges, also insbesondere nicht unauffälliger als der übrige blickfangmäßig hervorgehobene Text ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt: das Sternchen befindet sich in einer dem Währungszeichen € entsprechenden Größe neben der Angabe ‚25 € mtl.‘.“
Der Hinweis selbst, auf den durch das Sternchen verwiesen wird, muss dagegen nicht Bestandteil des Blickfanges sein, es genügt wenn er für den Verbraucher leicht aufzufinden und zu lesen ist:
„Sternchenhinweise, die nach der vom Senat geteilten Auffassung des BGH für die erforderlichen Preisangaben verwendet werden dürfen, erfüllen die Funktion, einen Teil der Werbeaussagen in einen anderen Bereich der Werbung, in aller Regel in Fußnoten, zu verlagern. Diese Funktion könnten sie allenfalls in Ausnahmefällen erfüllen, wenn die Sternchenhinweise selbst am Blickfang teilnehmen, also ebenso prominent herausgestellt sein müssten wie die Werbeaussage selbst. Es macht nämlich […] keinen Sinn, Bestandteile von Werbeaussagen in Fußnoten zu verlagern, wenn diese ebenso groß und auffällig dargestellt werden müssen, wie die übrige Werbeaussage, zu der sie gehören, selbst. Eine abweichende, nach Meinung des Senats zu strenge Auffassung würde das den Werbenden eingeräumte Recht, für die notwendigen ergänzenden Preisangaben Sternchenhinweise zu verwenden, weitgehend unterlaufen. Der Senat sieht sich in dieser Auffassung im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat an der vorstehend zuletzt zitierten Stelle nicht formuliert, der Hinweis selber, sondern nur ‚der Sternchenhinweis‘ müsse am Blickfang teilhaben.“
Zusammenfassend lassen sich dem Urteil die folgenden Vorgaben für einen Sternchenhinweis entnehmen:
- Sternchenhinweise dürfen genutzt werden, um auf nicht eindeutig bezifferbare Bestandteile des Endpreises hinzuweisen.
- Der Sternchenhinweis (der auf den Fußnotentext verweist) muss am Blickfang teilhaben. Dazu genügt es, wenn das Zeichen * in derselben Art und Schriftgröße dargestellt ist wie der angegebene Endpreis.
- Der Fußnotentext muss dagegen nicht am Blickfang teilhaben, er muss jedoch leicht auffindbar und gut leserlich dargestellt sein (möglichst auf der gleichen Seite wie der zugehörige Endpreis).
Das oftmals zitierte BGH-Urteil ist übrigens die Entscheidung „Sondernewsletter“, GRUR 2010, 744.
Eine insgesamt für Gewerbetreibende sehr erfreuliche Entscheidung: Sie rückt wieder ein Stück vom Bild des völlig ahnungslosen Verbrauchers, wie es zwischenzeitlich in der Rechtsprechung propagiert wurde, ab; außerdem nennt sie deutliche Kriterien, deren Beachtung zur Rechtmäßigkeit von Sternchenhinweisen führen.
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