Stationärer Handel: Verkaufsratgeber
Der aktuelle Ratgeber zum stationären Handel der IT-Recht Kanzlei befasst sich mit den wesentlichen gesetzlichen Anforderungen und den rechtlichen Rahmenbedingungen, die es für den ordnungsgemäßen Betrieb von Ladengeschäften zu beachten gilt.
Inhaltsverzeichnis
- AGB im stationären Handel: Bedarf, Inhalt und Einbeziehung
- 1. Erforderlichkeit von AGB im Ladengeschäft
- 2. Wirksame Einbeziehung der AGB im stationären Handel
- 3. Inhalt der AGB im stationären Handel
- Gesetzliche Pflichtinformationen im stationären Handel
- 1. Welche Informationspflichten gelten im Ladengeschäft?
- 2. Wann entfallen die Informationspflichten?
- 3.. Wie müssen Händler die Informationspflichten umsetzen?
- Besondere Verhaltenspflichten bei Verbrauchergeschäften
- 1. Offenlegung der Identität bei Anrufen
- 2. Liefer- und Versandkosten nur bei vorheriger Information
- 3. Beschränkungen für Zahlungsentgelte
- 4. Kostenpflichtige Nebenleistungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
- 5. Keine erhöhten Entgelte für Vertrags-Hotlines
- Firmenschild und Öffnungszeiten: Welche Angaben müssen außen am Ladengeschäft stehen?
- 1. Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Geschäftskennzeichnung?
- 2. Welche Angaben sind empfehlenswert?
- 3. Was ist bei der Gestaltung von Firmenschildern zu beachten?
- Werbung mit Flyern und Prospekten
- 1. Welche Angaben müssen Flyer und Prospekte enthalten?
- 2. Was ist bei der Verteilung von Flyern und Prospekten zu beachten?
- Werbung mit Preisgegenüberstellungen, Preisnachlässen und Rabattaktionen
- 1. Welche Regeln gelten für Preisgegenüberstellungen?
- 2. Was müssen Händler bei Rabattaktionen beachten?
- Rückgabe- und Umtauschrechte
- 1. Was ist der Unterschied zwischen Rückgabe und Umtausch?
- 2. Besteht eine gesetzliche Rücknahme- oder Umtauschpflicht?
- 3. Wie sollten Rückgabe- und Umtauschrechte geregelt werden?
- Der Verkauf von Gutscheinen
- 1. Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für Gutscheine?
- 2. Was ist bei der Einlösung zu beachten?
- 3. Sollten Gutscheinbedingungen in den AGB geregelt werden?
- Besondere produktbezogene Handlungspflichten
- 1. Welche Pflichten gelten beim Verkauf von Batterien?
- 2. Welche Pflichten gelten bei der Energieverbrauchskennzeichnung?
AGB im stationären Handel: Bedarf, Inhalt und Einbeziehung
Während AGB im Online-Handel zum Standard gehören, verzichten viele stationäre Händler darauf. Häufig wird angenommen, dass der persönliche Kundenkontakt zusätzliche Vertragsbedingungen überflüssig macht. Dabei können AGB auch im Ladengeschäft sinnvoll sein, etwa um Lieferbedingungen, den Verkauf von Gutscheinen oder freiwillige Rückgaberechte zu regeln. Voraussetzung ist allerdings, dass sie auf den stationären Handel zugeschnitten und wirksam in die Verträge einbezogen werden.
1. Erforderlichkeit von AGB im Ladengeschäft
Bei der Frage, ob AGB im Ladengeschäft erforderlich sind, ist zwischen einer gesetzlichen Verpflichtung und ihrem praktischen Nutzen zu unterscheiden.
a. Keine AGB-Pflicht
Grundsätzlich besteht weder im Online-Handel noch im stationären Einzelhandel eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, AGB zu verwenden.
Händler können daher selbst entscheiden, ob sie vorformulierte Vertragsbedingungen einsetzen möchten. Verzichten sie darauf, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Gesetzliche Informationspflichten und zwingende Verbraucherschutzvorschriften müssen unabhängig davon beachtet werden.
b. Rechtliche Vorteile und Rechtssicherheit
AGB ermöglichen es Händlern, wiederkehrende Vertragsbedingungen im Voraus einheitlich festzulegen. Dabei können sie die gesetzlichen Regelungen ergänzen oder innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen von ihnen abweichen.
Besonders sinnvoll ist dies bei Geschäftsabläufen, die über den gewöhnlichen Verkauf einer Ware hinausgehen. Dazu gehören beispielsweise Warenlieferungen, Sonderanfertigungen, Geschenkgutscheine oder freiwillige Rückgaberechte.
Klare Regelungen schaffen Transparenz und können helfen, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Zugleich erleichtern sie die Vertragsabwicklung, da Mitarbeiter und Kunden sich an einheitlichen Bedingungen orientieren können.
Allerdings sind der Vertragsgestaltung Grenzen gesetzt. Insbesondere gegenüber Verbrauchern dürfen AGB nicht unangemessen von gesetzlichen Vorgaben abweichen oder zwingende Verbraucherrechte einschränken. Maßgeblich sind hierbei vor allem die §§ 307 bis 309 BGB.
c. Einbeziehung gesetzlicher Pflichtinformationen
AGB können auch mit gesetzlichen Kundeninformationen verbunden werden, die der Unternehmer unabhängig von ihrer Verwendung bereitstellen muss.
Auch bei Verbraucherverträgen, die im Ladengeschäft geschlossen werden, können Informationspflichten nach § 312a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB bestehen.
Diese sind allerdings weniger umfangreich als bei Fernabsatzverträgen. Zudem müssen Informationen nicht gesondert bereitgestellt werden, soweit sie sich bereits aus den Umständen ergeben.
Beim gewöhnlichen Einkauf im Ladengeschäft ist dies häufig der Fall. So können sich etwa die wesentlichen Eigenschaften einer Ware und ihr Gesamtpreis bereits aus der Warenpräsentation und der Preisauszeichnung ergeben.
Soweit zusätzliche Informationen erforderlich sind, können diese auch in die AGB aufgenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie dem Verbraucher rechtzeitig und in der gesetzlich vorgesehenen Weise zur Verfügung gestellt werden.
Die bloße Aufnahme in AGB genügt daher nicht in jedem Fall, um sämtliche Informationspflichten zu erfüllen.
2. Wirksame Einbeziehung der AGB im stationären Handel
Damit AGB Bestandteil eines Kaufvertrags werden, reicht es nicht aus, dass der Händler sie erstellt und im Geschäft bereithält. Sie müssen vielmehr wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen werden.
a. Gesetzliche Anforderungen an die Einbeziehung
Welche Voraussetzungen hierfür gelten, bestimmt bei Verträgen mit Verbrauchern insbesondere § 305 Abs. 2 BGB.
Danach werden AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer bei Vertragsschluss
- den Kunden ausdrücklich auf die AGB hinweist oder, wenn dies wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie aufmerksam macht,
- dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, wobei auch eine für den Unternehmer erkennbare körperliche Behinderung angemessen zu berücksichtigen ist, und
- der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
Entscheidend ist auch der Zeitpunkt: Der Kunde muss grundsätzlich vor oder spätestens bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden und Gelegenheit erhalten, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
Ein erstmaliger Hinweis auf dem Kassenbon genügt daher regelmäßig nicht, da der Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen wurde.
Für Verträge zwischen Unternehmern gelten erleichterte Anforderungen. Nach § 310 Abs. 1 BGB findet § 305 Abs. 2 BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr keine Anwendung. Allerdings müssen auch hier die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
b. Aushang oder ausdrücklicher Hinweis im Ladengeschäft?
Grundsätzlich verlangt § 305 Abs. 2 BGB einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB. Ein deutlich sichtbarer Aushang genügt nur, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.
Welche Form erforderlich ist, hängt daher vom jeweiligen Geschäft ab.
Werden beispielsweise hochwertige Waren auf Grundlage eines schriftlichen Kaufvertrags verkauft, lässt sich ein ausdrücklicher Hinweis regelmäßig problemlos in die Vertragsunterlagen aufnehmen. Dem Kunden muss dabei auch die Möglichkeit gegeben werden, die AGB einzusehen.
Anders kann es beim gewöhnlichen Einkauf im Einzelhandel aussehen. Hier werden täglich zahlreiche Kaufverträge abgeschlossen, häufig ohne schriftliche Vertragsunterlagen. Ein gesonderter mündlicher Hinweis bei jedem Verkauf kann unter diesen Umständen unverhältnismäßig aufwendig sein.
Bei solchen typischen Massengeschäften kann deshalb ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses genügen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Dieser muss so angebracht sein, dass der Kunde vor Vertragsschluss auf die AGB aufmerksam werden und ihren Inhalt in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann. Hierfür kommt beispielsweise ein gut sichtbarer und lesbarer Aushang im Kassenbereich in Betracht.
Ein irgendwo im Verkaufsraum angebrachter oder schwer lesbarer Aushang genügt dagegen nicht ohne Weiteres.
Allein der Umstand, dass ein Kaufvertrag im Ladengeschäft geschlossen wird, rechtfertigt die Einbeziehung durch Aushang noch nicht. Händler sollten die Einbeziehung ihrer AGB daher an die jeweiligen Verkaufsabläufe anpassen.
3. Inhalt der AGB im stationären Handel
Welche Regelungen AGB im stationären Handel enthalten sollten, hängt vom jeweiligen Geschäftsmodell ab. Dabei sind insbesondere die Unterschiede zum Online-Handel zu berücksichtigen.
a. Auf den stationären Handel zugeschnittene AGB verwenden
AGB, die für einen Onlineshop erstellt wurden, sollten nicht ungeprüft im Ladengeschäft verwendet werden.
Online-AGB enthalten häufig Regelungen über den elektronischen Bestellvorgang, den Vertragsschluss über ein Shopsystem oder den Warenversand. Diese passen nicht ohne Weiteres zu Kaufverträgen, die unmittelbar im Geschäft geschlossen und erfüllt werden.
Ein weiterer Unterschied betrifft das gesetzliche Widerrufsrecht.
Während Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, besteht ein solches bei gewöhnlichen Kaufverträgen, die unmittelbar im Ladengeschäft geschlossen werden, grundsätzlich nicht.
Möchte ein Händler seinen Kunden dennoch eine Rückgabemöglichkeit einräumen, handelt es sich regelmäßig um eine freiwillige Leistung, deren Voraussetzungen er innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst festlegen kann.
Auch bei Lieferbedingungen, Sonderanfertigungen oder Gutscheinen können andere Regelungen erforderlich sein als im Online-Handel.
Werden ungeeignete Online-AGB unverändert übernommen, können widersprüchliche oder rechtlich unzulässige Vertragsbedingungen entstehen. Händler sollten deshalb AGB verwenden, die auf ihr stationäres Geschäft zugeschnitten sind und bei Bedarf rechtlich aktualisiert werden.
b. Besondere regelungsbedürftige Konstellationen im stationären Handel
Nicht jeder Verkauf im Ladengeschäft erfordert umfangreiche Vertragsbedingungen. Beim gewöhnlichen Kauf einer Ware, die unmittelbar bezahlt und mitgenommen wird, sind viele Fragen bereits gesetzlich geregelt.
Anders sieht es aus, wenn zusätzliche Leistungen vereinbart werden oder besondere Geschäftsabläufe zu berücksichtigen sind.
Insbesondere folgende Konstellationen können in AGB geregelt werden:
- Lieferung und Versand: Welche Liefergebiete werden bedient, welche Versand- oder Speditionskosten fallen an und welche Bedingungen gelten für die Anlieferung sperriger Waren? Dabei sind die zwingenden gesetzlichen Vorgaben zum Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen zu beachten.
- Sonderanfertigungen und Warenbearbeitung: Welche Mitwirkungspflichten treffen den Kunden, wenn Waren nach seinen Vorgaben angefertigt, graviert oder bedruckt werden? Welche Anforderungen gelten für bereitgestellte Bilder, Logos oder sonstige Vorlagen?
- Geschenkgutscheine: Unter welchen Voraussetzungen können Gutscheine eingelöst werden? Ist eine Einlösung in Teilbeträgen möglich, wie wird mit Restguthaben verfahren und welche Gültigkeitsdauer gilt? Dabei sind die gesetzlichen Verjährungsfristen und die Grenzen zulässiger Gutscheinbefristungen zu beachten.
- Freiwillige Rückgabe und Umtausch: Innerhalb welcher Frist können Kunden mangelfreie Waren zurückgeben oder umtauschen? Welche Waren sind ausgeschlossen und erfolgt die Rückabwicklung durch Erstattung des Kaufpreises, Warentausch oder Ausstellung eines Gutscheins?
Gerade bei freiwilligen Rückgabe- und Umtauschrechten sind klare Regelungen sinnvoll. Anders als bei gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen kann der Händler die Voraussetzungen solcher freiwilligen Leistungen grundsätzlich selbst bestimmen.
Ein Bekleidungsgeschäft bietet seinen Kunden an, ungetragene Waren innerhalb von 14 Tagen gegen Vorlage des Kassenbons umzutauschen.
In seinen AGB kann der Händler festlegen, welche Voraussetzungen hierfür gelten und ob der Kunde eine andere Ware, eine Kaufpreiserstattung oder einen Gutschein erhält.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei mangelhaften Waren bleiben davon unberührt.
Gesetzliche Pflichtinformationen im stationären Handel
Auch im stationären Handel müssen Verbraucher vor Vertragsschluss über bestimmte Umstände informiert werden. Allerdings gelten zahlreiche Ausnahmen, und viele Angaben ergeben sich bereits aus dem Verkaufsgeschehen. Welche Informationspflichten müssen Händler tatsächlich erfüllen?
1. Welche Informationspflichten gelten im Ladengeschäft?
Nach § 312a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB müssen Unternehmer Verbrauchern vor Vertragsschluss bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
Die Vorschriften gelten grundsätzlich für entgeltliche Verbraucherverträge, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten dagegen besondere Informationspflichten.
Art. 246 Abs. 1 EGBGB sieht insbesondere folgende Angaben vor:
- Wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen.
- Identität des Unternehmers, insbesondere sein Handelsname, die Anschrift seiner Niederlassung und seine Telefonnummer.
- Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie gegebenenfalls zusätzliche Liefer-, Versand- und sonstige Kosten. Ist eine vorherige Berechnung nicht möglich, muss über die Art der Preisberechnung beziehungsweise mögliche Zusatzkosten informiert werden.
- Gegebenenfalls Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefer- oder Leistungstermine sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden.
- Informationen über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie gegebenenfalls bestehende Kundendienstleistungen und gewerbliche Garantien.
- Gegebenenfalls Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen.
- Bei Waren mit digitalen Elementen und digitalen Produkten gegebenenfalls Angaben zur Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität sowie zur Dauer der Bereitstellung von Softwareaktualisierungen.
- Gegebenenfalls Angaben zum Reparierbarkeitswert oder, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zur Verfügbarkeit und zu den Kosten von Ersatzteilen, zu Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie zu Reparatureinschränkungen.
a. Neue Informationspflichten seit September 2026
Seit dem 27.09.2026 gelten zusätzliche Informationspflichten, die insbesondere das gesetzliche Gewährleistungsrecht und bestimmte Herstellergarantien betreffen.
Händler müssen Verbraucher über das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren und dessen wesentliche Elemente einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren informieren. Hierfür ist eine EU-weit harmonisierte Mitteilung vorgeschrieben, die in hervorgehobener Weise bereitzustellen ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss außerdem eine harmonisierte Kennzeichnung für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien des Herstellers verwendet werden.
Diese besondere Kennzeichnungspflicht greift, wenn
- der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware gewährt,
- die Garantie länger als zwei Jahre gilt,
- sie dem Verbraucher ohne zusätzliche Kosten eingeräumt wird und
- der Hersteller dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt.
Die Kennzeichnung muss insbesondere über das Bestehen und die Dauer der Garantie informieren und auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen.
Die harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und die Kennzeichnung bestimmter Herstellergarantien müssen den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 entsprechen.
Im stationären Handel kann die allgemeine Gewährleistungsmitteilung beispielsweise durch einen auffälligen Aushang im Verkaufsraum oder im Kassenbereich bereitgestellt werden.
Die produktbezogene Garantiekennzeichnung muss dagegen in hervorgehobener Weise der jeweiligen Ware zugeordnet sein, etwa auf ihrer Verpackung oder am Warenregal.
Eine bloße Erwähnung dieser Rechte innerhalb umfangreicher AGB genügt den besonderen Darstellungsanforderungen nicht.
Daneben können seit September 2026 weitere Informationspflichten bestehen, insbesondere zur Dauer der Bereitstellung von Softwareaktualisierungen und zur Reparierbarkeit von Waren.
Teilweise setzen diese Pflichten voraus, dass der Hersteller oder Anbieter dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt hat.
2. Wann entfallen die Informationspflichten?
Die Informationspflichten nach Art. 246 Abs. 1 EGBGB gelten nicht uneingeschränkt. Besonders relevant sind die Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens und die Einschränkung auf Informationen, die sich nicht bereits aus den Umständen ergeben.
a. Geschäfte des täglichen Lebens
Nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB entfallen die Informationspflichten für Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.
Dies betrifft insbesondere gewöhnliche Alltagseinkäufe, etwa den Kauf von Lebensmitteln oder Drogerieartikeln, die unmittelbar bezahlt und mitgenommen werden.
Entscheidend ist allerdings nicht allein die Art der Ware. Auch die Umstände des Vertragsschlusses und die sofortige Erfüllung sind maßgeblich.
Wird die Ware dagegen erst später geliefert oder der Vertrag nicht unmittelbar vollständig erfüllt, kann die Ausnahme ausscheiden.
Eine pauschale Befreiung bestimmter Branchen oder Warengruppen lässt sich daraus daher nicht ableiten.
Die Ausnahme betrifft nur die Informationspflichten nach Art. 246 Abs. 1 EGBGB. Andere gesetzliche Pflichten, etwa zur Preisauszeichnung oder Produktkennzeichnung, bleiben unberührt.
b. Weitere gesetzliche Ausnahmen
Darüber hinaus nimmt § 312 BGB bestimmte Vertragsarten von den Informationspflichten aus.
Hierzu gehören unter anderem:
- bestimmte notariell beurkundete Verträge sowie Verträge über Rechte an Grundstücken,
- Verträge über die Beförderung von Personen,
- bestimmte regelmäßige Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken und Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs,
- Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, sowie
- Verkäufe beweglicher Sachen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
Die jeweiligen Ausnahmen sind an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft und dürfen nicht pauschal auf sämtliche Verträge der genannten Bereiche übertragen werden.
c. Informationen ergeben sich bereits aus den Umständen
Selbst wenn keine gesetzliche Ausnahme greift, müssen Händler nicht sämtliche Angaben gesondert bereitstellen.
Nach Art. 246 Abs. 1 EGBGB besteht eine Informationspflicht nur, soweit sich die betreffenden Informationen nicht bereits aus den Umständen ergeben.
Gerade im stationären Handel ist dies häufig der Fall.
So kann der Kunde wesentliche Eigenschaften einer Ware regelmäßig unmittelbar erkennen oder durch deren Begutachtung feststellen. Auch der Gesamtpreis ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Preisauszeichnung meist bereits ersichtlich.
Andere Angaben können dagegen eine gesonderte Information erfordern. Das betrifft beispielsweise besondere Lieferbedingungen, zusätzliche Kosten oder Informationen, die sich nicht aus der Warenpräsentation ergeben.
Auch die seit September 2026 vorgeschriebenen harmonisierten Mitteilungen und Kennzeichnungen dürfen nicht durch bloße allgemeine Hinweise ersetzt werden.
Entscheidend ist daher, welche Informationen im konkreten Fall erforderlich sind und ob für ihre Bereitstellung besondere gesetzliche Vorgaben gelten.
3.. Wie müssen Händler die Informationspflichten umsetzen?
Soweit Informationspflichten bestehen, müssen die erforderlichen Angaben dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.
Eine bestimmte Form, etwa eine schriftliche Belehrung oder die persönliche Erläuterung durch das Verkaufspersonal, ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Für einzelne Informationspflichten können allerdings besondere Darstellungsanforderungen gelten.
Je nach Art der Information kommen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht:
- Angaben unmittelbar an der Ware oder auf der Produktverpackung,
- gut sichtbare Hinweise im Verkaufsraum,
- Informationen in den Vertragsunterlagen oder
- eine Zusammenstellung geeigneter Kundeninformationen in den verwendeten AGB.
Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Informationen rechtzeitig und in der gesetzlich vorgesehenen Weise zur Kenntnis nehmen kann.
Ein erstmaliger Hinweis auf dem Kassenbon genügt regelmäßig nicht, da dieser üblicherweise erst nach Vertragsschluss ausgehändigt wird.
Stationäre Händler sollten deshalb zunächst prüfen, ob ihre Verträge den Informationspflichten nach Art. 246 EGBGB unterliegen. Anschließend ist festzustellen, welche Angaben sich bereits aus den Umständen ergeben und welche Informationen zusätzlich bereitgestellt werden müssen.
Dabei sind insbesondere die seit September 2026 geltenden besonderen Anforderungen an die Gewährleistungsmitteilung und die Kennzeichnung bestimmter Herstellergarantien zu beachten.
Eine allgemeine Verpflichtung, sämtliche in Art. 246 EGBGB genannten Informationen vollständig auf einer Übersichtstafel auszuhängen, besteht dagegen nicht.
Besondere Verhaltenspflichten bei Verbrauchergeschäften
Neben den gesetzlichen Informationspflichten müssen stationäre Händler bei Verträgen mit Verbrauchern bestimmte Verhaltensregeln beachten. Diese betreffen insbesondere telefonische Verkaufsgespräche, zusätzliche Kosten, kostenpflichtige Nebenleistungen und Service-Hotlines.
1. Offenlegung der Identität bei Anrufen
Ruft ein Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person einen Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, muss der Anrufer nach § 312a Abs. 1 BGB gleich zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität des Unternehmens offenlegen, für das er tätig wird.
Außerdem muss er den geschäftlichen Zweck des Anrufs nennen.
Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Vertrag telefonisch oder erst später im Ladengeschäft geschlossen werden soll. Auch bei langjährigen Stammkunden darf der geschäftliche Zweck des Anrufs nicht verschleiert werden.
Die Offenlegungspflicht bedeutet nicht, dass Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung zulässig wären. Für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich.
2. Liefer- und Versandkosten nur bei vorheriger Information
Bietet ein stationärer Händler die Lieferung oder den Versand gekaufter Waren an, muss er den Verbraucher vor Vertragsschluss über zusätzlich anfallende Kosten informieren.
Nach § 312a Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Unternehmer Fracht-, Liefer- und Versandkosten sowie sonstige zusätzliche Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher hierüber nach Maßgabe des Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB informiert hat.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die allgemeinen Informationspflichten nach Art. 246 EGBGB aufgrund einer dort vorgesehenen Ausnahme entfallen, etwa bei sofort erfüllten Geschäften des täglichen Lebens.
Die Information kann beispielsweise im Verkaufsgespräch, durch eine Preisliste oder in den Vertragsunterlagen erfolgen. Entscheidend ist, dass der Verbraucher die zusätzlichen Kosten vor Vertragsschluss erkennen kann.
Gerade bei Möbeln, größeren Elektrogeräten oder anderen sperrigen Waren empfiehlt es sich daher, Liefer- und Speditionskosten klar auszuweisen.
Ein allgemeiner Hinweis in den AGB ersetzt die erforderliche Information über die konkret anfallenden Kosten nicht ohne Weiteres.
3. Beschränkungen für Zahlungsentgelte
Auch im stationären Handel dürfen Händler für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel nicht beliebig zusätzliche Entgelte verlangen.
Nach § 312a Abs. 4 BGB ist eine Vereinbarung über ein Zahlungsentgelt unwirksam, wenn
- dem Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung steht oder
- das vereinbarte Entgelt höher ist als die Kosten, die dem Unternehmer durch die Nutzung des betreffenden Zahlungsmittels entstehen.
Bereits eine dieser Voraussetzungen genügt, damit die Entgeltvereinbarung unwirksam ist.
Darüber hinaus verbietet § 270a BGB zusätzliche Entgelte für bestimmte bargeldlose Zahlungsmittel. Dies betrifft insbesondere SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und Zahlungskarten, die unter die gesetzlichen Voraussetzungen fallen.
Für diese Zahlungsmittel darf daher auch dann kein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn der Kunde alternativ kostenlos mit Bargeld bezahlen könnte.
Ein Ladengeschäft akzeptiert Bargeld und Kartenzahlungen. Während die Barzahlung kostenlos ist, verlangt der Händler für die Zahlung mit einer vom Verbot des § 270a BGB erfassten Debit- oder Kreditkarte einen Zuschlag von 1 Euro.
Dieser Zuschlag ist unzulässig. Die kostenlose Möglichkeit zur Barzahlung ändert daran nichts.
4. Kostenpflichtige Nebenleistungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Nach § 312a Abs. 3 BGB darf ein Unternehmer zusätzliche Zahlungen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen, nur verlangen, wenn er diese ausdrücklich mit dem Verbraucher vereinbart hat.
Im stationären Handel betrifft dies beispielsweise kostenpflichtige Zusatzleistungen, die zusammen mit einer Ware angeboten werden.
Die bloße Aufnahme einer solchen Leistung in die AGB oder eine allgemeine Preisliste genügt nicht, um eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Verbraucher zu ersetzen.
Ein Kunde kauft in einem Elektrofachgeschäft ein Haushaltsgerät. Der Händler bietet zusätzlich einen kostenpflichtigen Installationsservice an.
Die Kosten hierfür dürfen nur berechnet werden, wenn der Kunde die Zusatzleistung ausdrücklich vereinbart hat.
5. Keine erhöhten Entgelte für Vertrags-Hotlines
Stellt ein Unternehmer eine Telefonnummer bereit, über die Verbraucher Fragen zu bereits geschlossenen Verträgen stellen oder vertragliche Erklärungen abgeben können, darf hierfür kein zusätzliches Entgelt verlangt werden, das über die Kosten der bloßen Nutzung des Telekommunikationsdienstes hinausgeht.
Eine entsprechende Entgeltvereinbarung ist nach § 312a Abs. 5 BGB unwirksam.
Das Verbot betrifft beispielsweise telefonische Rückfragen zu Lieferungen, Rechnungen, Reklamationen oder anderen Fragen der Vertragsabwicklung.
Händler dürfen hierfür daher keine kostenpflichtigen Mehrwertrufnummern einsetzen, die den Verbraucher mit zusätzlichen Entgelten belasten.
Die Vorschrift verlangt allerdings keine generell kostenlose Hotline. Zulässig sind die gewöhnlichen Verbindungskosten, die für die Nutzung des Telekommunikationsdienstes anfallen.
Ist eine Entgeltvereinbarung nach § 312a Abs. 5 BGB unwirksam, muss der Verbraucher auch gegenüber dem Telekommunikationsanbieter kein Entgelt für den Anruf zahlen. Dieser kann die Kosten der bloßen Nutzung des Telekommunikationsdienstes stattdessen vom Unternehmer verlangen.
Nicht erfasst sind dagegen Telefonnummern, die ausschließlich für allgemeine Auskünfte ohne Bezug zu einem bereits geschlossenen Vertrag bereitgestellt werden. Hier können allerdings andere gesetzliche Vorgaben zu beachten sein.
Die besonderen Verhaltenspflichten des § 312a BGB gelten nicht ausnahmslos für sämtliche Verbraucherverträge.
Für die in § 312 Abs. 2 BGB genannten Vertragsarten gelten grundsätzlich nur § 312a Abs. 1, 3, 4 und 6 BGB. Bei Verträgen über die Beförderung von Personen ist zusätzlich § 312a Abs. 5 BGB anwendbar.
Auch für Versicherungs- und Pauschalreiseverträge bestehen besondere Regelungen.
Für gewöhnliche Kaufverträge im stationären Einzelhandel gelten die dargestellten Vorschriften dagegen grundsätzlich uneingeschränkt.
Firmenschild und Öffnungszeiten: Welche Angaben müssen außen am Ladengeschäft stehen?
Müssen stationäre Händler an ihrer Ladentür oder Fassade bestimmte Angaben anbringen? Viele Geschäfte informieren dort über ihren Namen, ihre Öffnungszeiten und ihr Warenangebot. Doch welche Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben und welche lediglich empfehlenswert?
1. Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Geschäftskennzeichnung?
Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, an der Außenseite eines Ladengeschäfts ein Firmenschild mit bestimmten Angaben anzubringen, besteht grundsätzlich nicht.
Bis März 2009 verpflichtete § 15a GewO Gewerbetreibende grundsätzlich, ihren Namen beziehungsweise ihre Firma an der Außenseite oder am Eingang ihrer Verkaufsstelle anzubringen. Diese Vorschrift wurde aufgehoben.
Seither besteht keine entsprechende allgemeine bundesrechtliche Kennzeichnungspflicht mehr. Besondere gesetzliche Vorschriften für einzelne Gewerbe oder Betriebsarten können jedoch zusätzliche Anforderungen vorsehen.
Auch die gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern bleiben unberührt. So können Händler nach § 312a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB verpflichtet sein, Verbraucher vor Vertragsschluss über ihre Identität zu informieren.
Eine Verpflichtung, diese Angaben gerade an der Ladentür oder Fassade anzubringen, folgt daraus jedoch nicht.
2. Welche Angaben sind empfehlenswert?
Auch ohne allgemeine Kennzeichnungspflicht kann es sinnvoll sein, Kunden bereits vor dem Betreten des Ladengeschäfts über wesentliche Umstände zu informieren.
a. Geschäftsbezeichnung bzw. Firma
Ein gut sichtbares Firmenschild erleichtert es Kunden, das Ladengeschäft zu erkennen und dem jeweiligen Betreiber zuzuordnen.
Dabei ist zwischen der Geschäftsbezeichnung und der rechtlichen Identität des Unternehmers zu unterscheiden. Eine bloße Fantasie- oder Geschäftsbezeichnung lässt nicht zwangsläufig erkennen, wer Vertragspartner des Kunden wird.
Unabhängig davon kann eine ansprechend gestaltete Geschäftskennzeichnung die Wiedererkennbarkeit des Ladengeschäfts verbessern.
b. Ladenöffnungszeiten
Auch die Angabe der Öffnungszeiten an der Ladentür ist grundsätzlich empfehlenswert. Kunden können dadurch erkennen, wann das Geschäft geöffnet ist, und unnötige Wege vermeiden.
Eine allgemeine bundesrechtliche Pflicht, die regulären Öffnungszeiten an der Außenseite eines Ladengeschäfts auszuhängen, besteht nicht.
Allerdings können die Ladenöffnungsgesetze der Bundesländer besondere Hinweispflichten vorsehen. So müssen Händler in Baden-Württemberg nach § 9 Abs. 6 LadÖG bei bestimmten Sonn- und Feiertagsöffnungen gut sichtbar auf die entsprechenden Öffnungszeiten hinweisen.
Händler sollten deshalb die für ihren Standort geltenden landesrechtlichen Vorgaben beachten und darauf achten, dass angegebene Öffnungszeiten zutreffend und aktuell sind.
c. Tätigkeitsfeld und Warenangebot
Ist aus der Geschäftsbezeichnung nicht erkennbar, welche Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, kann ein zusätzlicher Hinweis auf das Sortiment sinnvoll sein.
Dies gilt insbesondere für Geschäfte mit wenig aussagekräftigen Namen oder einem von außen nicht einsehbaren Verkaufsraum.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, das Tätigkeitsfeld oder das Warenangebot an der Fassade auszuweisen, besteht jedoch nicht.
3. Was ist bei der Gestaltung von Firmenschildern zu beachten?
Auch wenn ein Firmenschild grundsätzlich freiwillig ist, können für seine Anbringung rechtliche Vorgaben gelten.
Je nach Standort und Ausgestaltung kommen insbesondere baurechtliche Vorschriften, kommunale Werbeanlagen- und Gestaltungssatzungen sowie denkmalschutzrechtliche Anforderungen in Betracht.
So kann beispielsweise die Montage eines größeren oder beleuchteten Firmenschildes an einer Gebäudefassade genehmigungspflichtig sein oder bestimmten Gestaltungsanforderungen unterliegen.
Auch genehmigungsfreie Werbeanlagen müssen die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten.
Bei gemieteten Geschäftsräumen ist außerdem zu prüfen, ob die Anbringung mit dem Vermieter abgestimmt werden muss.
Händler sollten deshalb vor der Montage eines Firmenschildes klären, ob eine Genehmigung erforderlich ist und welche baurechtlichen oder örtlichen Gestaltungsvorgaben einzuhalten sind.
Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet stationären Händlern im Rahmen ihres AGB-Pflegeservices professionell erstellte und laufend aktualisierte AGB an – bereits ab 9,90 € monatlich.
Werbung mit Flyern und Prospekten
Flyer und Prospekte sind beliebte Werbemittel im stationären Handel. Bei ihrer Gestaltung und Verteilung müssen Händler jedoch verschiedene wettbewerbsrechtliche Vorgaben beachten. Wir zeigen, worauf es ankommt.
1. Welche Angaben müssen Flyer und Prospekte enthalten?
Werden in Flyern oder Prospekten konkrete Waren oder Dienstleistungen mit Preisen beworben, können besondere Informationspflichten nach § 5b Abs. 1 UWG bestehen.
a. Identität des Unternehmers
Enthält die Werbung eine sogenannte Aufforderung zum Kauf, müssen grundsätzlich die Identität und die Anschrift des Unternehmers angegeben werden.
Eine solche Aufforderung liegt vor, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Angabe ihrer Merkmale und Preise so konkret beworben werden, dass Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung über den Kauf treffen können. Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit ist hierfür nicht erforderlich.
Anzugeben sind die zutreffende Unternehmensbezeichnung einschließlich eines gegebenenfalls erforderlichen Rechtsformzusatzes sowie die Anschrift des Unternehmenssitzes. Die bloße Angabe einer Internetadresse oder einer abweichenden Filialanschrift genügt grundsätzlich nicht.
b. Wesentliche Produkteigenschaften
Bei einer Aufforderung zum Kauf müssen außerdem die wesentlichen Merkmale der beworbenen Waren oder Dienstleistungen angegeben werden, soweit sich diese nicht bereits aus den Umständen ergeben.
Welche Angaben erforderlich sind, hängt insbesondere von der Art des Produkts und dem verwendeten Werbemedium ab. Eine vollständige Produktbeschreibung ist nicht erforderlich.
Gegebenenfalls müssen auch zusätzliche Lieferkosten sowie Zahlungs-, Liefer- oder Leistungsbedingungen angegeben werden, soweit diese von den Erfordernissen unternehmerischer Sorgfalt abweichen.
c. Gesamt- und Grundpreise
Werden Preise genannt, müssen diese nach § 3 PAngV grundsätzlich als Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden.
Bei grundpreispflichtigen Waren ist nach § 4 PAngV zusätzlich zum Gesamtpreis ein Grundpreis anzugeben. Dieser muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.
Die maßgeblichen Mengeneinheiten sind grundsätzlich ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter.
Für lose Ware gelten besondere Vorschriften. Hier ist grundsätzlich nur der Grundpreis anzugeben. Zudem sieht die PAngV für bestimmte Waren und Verkaufsformen Ausnahmen von der Grundpreispflicht vor.
Bei der Werbung mit Preisermäßigungen für Waren ist nach § 11 PAngV grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung anzugeben. Dieser ist regelmäßig auch die maßgebliche Bezugsgröße für die beworbene Ersparnis.
Ausnahmen bestehen insbesondere für individuelle Preisermäßigungen sowie für bestimmte schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, deren Preis wegen drohenden Verderbs oder Haltbarkeitsablaufs herabgesetzt wird. Der Grund der Herabsetzung muss dabei für Verbraucher erkennbar sein.
d. Testergebnisse und Prüfsiegel
Wer mit Testergebnissen wirbt, muss eine deutlich erkennbare und leicht zugängliche Fundstelle angeben, anhand derer Verbraucher den Test nachvollziehen können. Dies gilt auch, wenn das Testergebnis lediglich auf einer Produktabbildung erscheint.
Bei sonstigen Prüf- und Qualitätssiegeln müssen insbesondere die Angaben über die Vergabe, die geprüften Eigenschaften und die Aussagekraft des Siegels zutreffend sein.
e. Weitere Werbevorgaben
Werbeaussagen dürfen insbesondere nicht über die Eigenschaften, Herkunft, Qualität oder Verfügbarkeit der angebotenen Produkte täuschen.
Je nach Produkt können außerdem besondere Informationspflichten für die Werbung bestehen. Dies betrifft beispielsweise Energieeffizienzangaben bei bestimmten Elektrogeräten oder nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln.
2. Was ist bei der Verteilung von Flyern und Prospekten zu beachten?
Auch die Verbreitung von Werbematerial unterliegt rechtlichen Grenzen.
a. Briefkastenwerbung
Nicht persönlich adressierte Werbeflyer dürfen grundsätzlich in Briefkästen eingeworfen werden, sofern der Empfänger dem nicht erkennbar widersprochen hat.
Ein Aufkleber mit der Aufschrift „Keine Werbung“ muss daher beachtet werden. Werden trotzdem Werbeflyer eingeworfen, kann dies eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG darstellen.
Beauftragt der Händler ein Unternehmen mit der Verteilung, sollte er dieses ausdrücklich zur Beachtung entsprechender Werbeverbote verpflichten.
b. Werbung an geparkten Fahrzeugen
Das Anbringen von Flyern an parkenden Fahrzeugen, etwa unter Scheibenwischern, ist rechtlich problematisch.
Neben möglichen wettbewerbsrechtlichen Verstößen kommen insbesondere straßenrechtliche Beschränkungen in Betracht. Je nach örtlicher Rechtslage kann eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein.
Aufgrund der rechtlichen Risiken ist von dieser Werbeform abzuraten.
c. Verteilung im öffentlichen Raum
Wer Flyer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen verteilen möchte, muss die örtlichen straßenrechtlichen Vorgaben beachten. Je nach Gemeinde kann die gewerbliche Verteilung erlaubnispflichtig oder auf bestimmte Bereiche beschränkt sein.
Unabhängig davon dürfen Passanten nicht unzumutbar belästigt oder unter Druck gesetzt werden.
Auch das gezielte Abfangen von Kunden vor den Geschäftsräumen eines Mitbewerbers kann nach § 4 Nr. 4 UWG unzulässig sein, wenn dadurch dessen Geschäftsbetrieb in unlauterer Weise behindert wird.
Werbung mit Preisgegenüberstellungen, Preisnachlässen und Rabattaktionen
Preisnachlässe und Rabattaktionen sind beliebte Werbemittel im stationären Handel. Allerdings müssen Händler bei der Werbung mit reduzierten Preisen besondere Vorgaben beachten. Entscheidend sind vor allem die 30-Tage-Regel der Preisangabenverordnung und das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.
1. Welche Regeln gelten für Preisgegenüberstellungen?
Händler dürfen ihre aktuellen Verkaufspreise grundsätzlich mit höheren Vergleichspreisen gegenüberstellen. Die Werbung darf jedoch nicht über die Herkunft oder Aussagekraft des Vergleichspreises täuschen.
Maßgeblich sind insbesondere § 5 UWG und bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren § 11 PAngV.
a. Werbung mit früheren eigenen Preisen
Werden höhere Preise durchgestrichen oder mit Angaben wie „statt“ oder „bisher“ versehen, gehen Verbraucher regelmäßig davon aus, dass es sich um frühere eigene Verkaufspreise des Händlers handelt.
Bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss nach § 11 PAngV grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Dieser Preis ist auch die maßgebliche Grundlage für die Berechnung beworbener prozentualer Preisnachlässe. Es genügt daher nicht, den 30-Tage-Bestpreis lediglich zusätzlich auszuweisen, während die beworbene Ersparnis anhand eines höheren Vergleichspreises berechnet wird.
Ein Händler verlangte für ein Produkt innerhalb der letzten 30 Tage zunächst 100 Euro, anschließend 80 Euro und reduziert den Preis nun auf 70 Euro.
Maßgeblicher Referenzpreis ist grundsätzlich der niedrigste vorherige Preis von 80 Euro. Die beworbene Ermäßigung beträgt somit 12,5 %. Eine Werbung mit „30 % Rabatt“ wäre unzulässig, wenn sie sich stattdessen auf den früheren Preis von 100 Euro bezieht.
Der 30-Tage-Bestpreis muss klar erkennbar, gut lesbar und für Verbraucher eindeutig als maßgeblicher Referenzpreis zu erkennen sein.
Die 30-Tage-Regel gilt nicht bei individuellen Preisermäßigungen und bestimmten Preisreduzierungen wegen drohenden Verderbs oder Haltbarkeitsablaufs.
Bei schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigungen darf dagegen der niedrigste Preis vor Beginn der ersten Ermäßigung weiterhin als Referenzpreis verwendet werden.
Auch unabhängig von § 11 PAngV dürfen Vergleichspreise nicht erfunden oder nur zum Schein verlangt worden sein.
b. Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP)
Händler dürfen ihre Verkaufspreise auch mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers vergleichen.
Voraussetzung ist, dass die Preisempfehlung tatsächlich vom Hersteller stammt, für das beworbene Produkt gilt und zum Zeitpunkt der Werbung noch aktuell ist.
Außerdem muss für Verbraucher eindeutig erkennbar sein, dass es sich um eine unverbindliche Herstellerempfehlung und nicht um einen früheren Verkaufspreis des Händlers handelt. Die Bezeichnung „UVP“ ist hierfür grundsätzlich geeignet.
Eine reine Gegenüberstellung mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung löst für sich genommen grundsätzlich keine Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises nach § 11 PAngV aus.
Wird dagegen eine Senkung des eigenen Verkaufspreises beworben, etwa mit „Jetzt 20 % reduziert“, sind grundsätzlich auch die Vorgaben des § 11 PAngV zu beachten.
2. Was müssen Händler bei Rabattaktionen beachten?
Rabattaktionen dürfen sich auf einzelne Produkte, bestimmte Warengruppen oder das gesamte Sortiment beziehen. Entscheidend ist, dass die beworbenen Preisvorteile tatsächlich bestehen und die Bedingungen der Aktion transparent dargestellt werden.
a. Keine irreführenden Preisnachlässe
Nach § 5 UWG dürfen Händler keine Preisvorteile vortäuschen.
Unzulässig ist es beispielsweise, Preise kurz vor einer Rabattaktion künstlich anzuheben, um anschließend mit besonders hohen Nachlässen zu werben.
Nach § 5 Abs. 5 UWG wird zudem vermutet, dass eine Werbung mit einer Preisherabsetzung irreführend ist, wenn der höhere Preis nur für unangemessen kurze Zeit verlangt wurde. Ist streitig, ob und wie lange der höhere Preis verlangt wurde, trägt der werbende Unternehmer die Beweislast.
Unzulässig ist außerdem die wahrheitswidrige Behauptung, ein Angebot sei nur für kurze Zeit verfügbar, um Verbraucher zu einer schnellen Kaufentscheidung zu drängen.
Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, jede Rabattaktion zeitlich zu begrenzen, gibt es dagegen nicht.
b. Rabattbedingungen klar angeben
Verbraucher müssen erkennen können, unter welchen Voraussetzungen sie den beworbenen Preisvorteil erhalten.
Wesentliche Bedingungen einer Rabattaktion dürfen daher nicht verschwiegen oder nur versteckt mitgeteilt werden. Dies betrifft insbesondere den Aktionszeitraum, sofern die Aktion befristet ist, die erfassten Waren, etwaige Ausnahmen sowie besondere Voraussetzungen wie einen Mindestkaufwert.
Wer mit Aussagen wie „20 % auf alles“ wirbt, muss etwaige Ausnahmen klar und rechtzeitig kenntlich machen.
Bei nach Kalendertagen befristeten und allgemein bekannt gemachten Rabattaktionen kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PAngV die Pflicht entfallen, jeden ermäßigten Gesamt- oder Grundpreis gesondert auszuzeichnen. Die Vorgaben des § 11 PAngV zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises bleiben davon unberührt.
c. Ausreichende Warenverfügbarkeit
Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sind sogenannte Lockangebote unzulässig, wenn der Händler hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass er die beworbenen Waren nicht für einen angemessenen Zeitraum und in angemessener Menge anbieten kann, ohne hierauf hinzuweisen.
Ein pauschaler Hinweis wie „Nur solange der Vorrat reicht“ schützt dabei nicht automatisch vor einer Irreführung.
Rückgabe- und Umtauschrechte
Viele stationäre Händler ermöglichen ihren Kunden, gekaufte Waren innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben oder umzutauschen. Solche freiwilligen Leistungen können die Kaufentscheidung erleichtern. Bei ihrer Ausgestaltung sollten Händler jedoch einige rechtliche Besonderheiten beachten.
1. Was ist der Unterschied zwischen Rückgabe und Umtausch?
Ein freiwilliges Rückgaberecht ermöglicht es Kunden, gekaufte Waren innerhalb einer vereinbarten Frist zurückzugeben und den Kaufpreis erstattet zu bekommen.
Ein freiwilliges Umtauschrecht ermöglicht dagegen den Austausch gegen eine andere Ware oder die Ausstellung eines Gutscheins, sofern die vereinbarten Bedingungen dies vorsehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises besteht dabei grundsätzlich nicht.
Welche Rechte im Einzelnen bestehen, richtet sich nach den vom Händler zugesagten Bedingungen.
2. Besteht eine gesetzliche Rücknahme- oder Umtauschpflicht?
Bei gewöhnlichen Kaufverträgen, die unmittelbar im Ladengeschäft geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ausnahmen können insbesondere bei besonderen Umständen des Vertragsschlusses bestehen.
Händler sind daher grundsätzlich nicht verpflichtet, mangelfreie Waren zurückzunehmen oder umzutauschen, nur weil sie dem Kunden beispielsweise nicht gefallen oder nicht passen.
Freiwillige Rückgabe- und Umtauschrechte können Händler grundsätzlich selbst ausgestalten. Sie dürfen etwa bestimmte Waren ausschließen, Fristen festlegen oder die Rücknahme vom Zustand der Ware abhängig machen.
Von freiwilligen Rückgabe- und Umtauschrechten zu unterscheiden sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Ware.
Liegt ein Sachmangel vor, kann der Käufer nach §§ 437, 439 BGB grundsätzlich Nacherfüllung verlangen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen außerdem Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht.
Freiwillige Rückgabe- und Umtauschbedingungen lassen diese gesetzlichen Rechte unberührt. Insbesondere dürfen Händler die Ausübung der Gewährleistungsrechte nicht von den Voraussetzungen eines freiwilligen Rückgabe- oder Umtauschrechts abhängig machen.
3. Wie sollten Rückgabe- und Umtauschrechte geregelt werden?
Wer freiwillige Rückgabe- oder Umtauschrechte anbietet, sollte deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen eindeutig festlegen.
Insbesondere sollten folgende Fragen geklärt werden:
- Für welche Waren gilt das Rückgabe- oder Umtauschrecht?
- Innerhalb welcher Frist kann es ausgeübt werden?
- Ist ein Kaufnachweis erforderlich?
- In welchem Zustand muss sich die Ware befinden?
- Ist die Rückgabe oder der Umtausch in jeder Filiale möglich?
- Ist auch eine Rücksendung möglich und wer trägt gegebenenfalls die Versandkosten?
- Wird der Kaufpreis erstattet, ein Gutschein ausgestellt oder ausschließlich ein Umtausch angeboten?
- Wie werden Preisunterschiede beim Umtausch behandelt?
Freiwillige Rückgabe- und Umtauschrechte können durch entsprechende Vereinbarungen oder verbindliche Zusagen des Händlers eingeräumt werden.
Sollen hierfür vorformulierte Bedingungen gelten, müssen diese nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Kaufvertrag einbezogen werden. Ein Aushang im Ladengeschäft kann hierfür unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausreichen.
Die Bedingungen sollten vor Vertragsschluss klar kommuniziert werden. Bereits eingeräumte Rechte darf der Händler nicht nachträglich einseitig einschränken.
Wer mit einem „Rückgaberecht“ wirbt, tatsächlich aber nur Gutscheine ausstellt, riskiert eine Irreführung. Soll keine Kaufpreiserstattung erfolgen, muss dies aus der Werbung und den vereinbarten Bedingungen klar hervorgehen.
Der Verkauf von Gutscheinen
Geschenkgutscheine gehören für viele stationäre Händler zum festen Sortiment. Wer Gutscheine verkauft, sollte insbesondere die gesetzlichen Vorgaben zur Gültigkeitsdauer beachten und klare Bedingungen für deren Einlösung festlegen.
1. Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für Gutscheine?
Beim Verkauf von Gutscheinen ist zwischen entgeltlich erworbenen Wertgutscheinen und Gutscheinen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Für ihre rechtliche Behandlung kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an.
a. Form und Übertragbarkeit
Für gewöhnliche Geschenkgutscheine besteht grundsätzlich keine gesetzliche Schriftformpflicht. Sie können daher auch elektronisch ausgestellt werden.
Gewöhnliche Wertgutscheine sind regelmäßig übertragbar und können daher auch von anderen Personen als dem ursprünglichen Käufer eingelöst werden.
Die bloße Angabe eines Namens auf dem Gutschein schränkt dessen Übertragbarkeit normalerweise nicht ein. Etwas anderes kann gelten, wenn die versprochene Leistung ausdrücklich an eine bestimmte Person gebunden ist.
b. Gültigkeitsdauer und Verjährung
Ansprüche aus entgeltlich erworbenen Gutscheinen unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB.
Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wird ein Gutschein im Oktober 2026 gekauft, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2026. Der Einlösungsanspruch verjährt daher grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2029. Danach kann der Händler die Einlösung verweigern.
Eine kürzere Gültigkeitsdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Entsprechende Klauseln in AGB unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und können unwirksam sein, wenn sie Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Ist eine vereinbarte Befristung unwirksam, gilt grundsätzlich die gesetzliche Verjährungsfrist.
Läuft dagegen eine wirksam vereinbarte Einlösefrist vor Eintritt der gesetzlichen Verjährung ab, kann unter Umständen noch ein Anspruch auf Erstattung des Gutscheinwerts bestehen. Dabei kann sich der Händler gegebenenfalls entgangenen Gewinn anrechnen lassen.
Gerade bei gewöhnlichen Wertgutscheinen ist eine deutlich verkürzte Einlösefrist rechtlich riskant. Händlern ist daher zu empfehlen, auf eine solche Beschränkung zu verzichten.
2. Was ist bei der Einlösung zu beachten?
Bei der Einlösung eines Wertgutscheins wird dessen Guthaben auf den Kaufpreis angerechnet. Reicht das Guthaben nicht aus, muss der Kunde die Differenz bezahlen.
Ob Kunden einen Wertgutschein in mehreren Teilbeträgen einlösen dürfen, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und gerichtlich nicht abschließend geklärt. Bei gewöhnlichen Wertgutscheinen spricht jedoch viel dafür, dass eine Teileinlösung jedenfalls dann zu ermöglichen ist, wenn sie dem Händler zumutbar ist.
Ein verbleibendes Guthaben sollte auf dem Gutschein vermerkt oder elektronisch fortgeführt werden.
Ein Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinwerts oder eines Restguthabens besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Auszahlung vereinbart wurde oder der Händler die geschuldete Leistung endgültig nicht mehr erbringen kann.
3. Sollten Gutscheinbedingungen in den AGB geregelt werden?
Eine gesetzliche Verpflichtung, Gutscheinbedingungen in AGB festzulegen, besteht nicht. Klare Regelungen sind jedoch empfehlenswert, um Streitigkeiten bei der Einlösung zu vermeiden.
Insbesondere sollte festgelegt werden:
- Wo und für welche Waren oder Dienstleistungen der Gutschein eingelöst werden kann.
- Welche Gültigkeitsdauer vorgesehen ist.
- Ob eine Teileinlösung möglich ist und wie mit Restguthaben verfahren wird.
- Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Barauszahlung erfolgt.
- Ob besondere Einlösebeschränkungen bestehen.
Werden vorformulierte Gutscheinbedingungen verwendet, müssen diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Zudem dürfen sie Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen.
Die vorstehenden Ausführungen betreffen insbesondere entgeltlich erworbene Geschenkgutscheine. Für kostenlose Aktions- und Rabattgutscheine können andere Regeln gelten, etwa hinsichtlich ihrer Befristung und Einlösebedingungen.
Besondere produktbezogene Handlungspflichten
Je nach Warensortiment müssen stationäre Händler zusätzliche gesetzliche Anforderungen erfüllen. Dazu gehören etwa Rücknahme- und Informationspflichten beim Verkauf von Batterien sowie Kennzeichnungspflichten für energieverbrauchsrelevante Produkte. Daneben können weitere produktspezifische Vorschriften gelten.
1. Welche Pflichten gelten beim Verkauf von Batterien?
Für den Verkauf und die Rücknahme von Batterien gelten insbesondere die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 und das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG).
Händler dürfen Batterien nur anbieten, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Rücknahme von Altbatterien sicherstellen (§ 4 Abs. 2 BattDG). Zudem dürfen sie keine Batterien von Herstellern bereitstellen, die nicht ordnungsgemäß registriert sind (§ 4 Abs. 3 BattDG).
a. Rücknahme von Altbatterien
Händler, die Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), etwa E-Bike-Batterien, verkaufen, müssen entsprechende Altbatterien nach § 14 BattDG unentgeltlich im Ladengeschäft oder in dessen unmittelbarer Nähe zurücknehmen.
Diese Rücknahmepflicht beschränkt sich auf die Kategorien der Geräte- und LV-Batterien, die der Händler als Neubatterien führt oder geführt hat. Innerhalb dieser Kategorien besteht sie unabhängig von Marke, Herkunft, chemischer Zusammensetzung und Baugröße der zurückgegebenen Batterie.
Ob die Altbatterie ursprünglich bei diesem Händler gekauft wurde, spielt keine Rolle. Die Rücknahmepflicht ist allerdings auf die Mengen begrenzt, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen.
Die Rücknahmepflicht nach § 14 BattDG erstreckt sich nicht auf vollständige Produkte mit eingebauten Altbatterien. Für solche Produkte können jedoch insbesondere Rücknahmepflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bestehen.
Zurückgenommene Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien müssen Händler einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung überlassen (§ 14 Abs. 3 BattDG).
Für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien gelten besondere Rücknahmeregelungen nach Art. 62 der EU-Batterieverordnung und § 18 BattDG.
b. Informationspflichten im Ladengeschäft
Händler, die nach Art. 62 Abs. 1 der EU-Batterieverordnung zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet sind, müssen ihre Kunden nach § 24 BattDG durch gut sichtbare und lesbare Hinweise mindestens in deutscher Sprache darüber informieren, dass
- Altbatterien im Geschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und
- Endnutzer gesetzlich zur Rückgabe von Altbatterien verpflichtet sind.
Die Hinweise müssen durch Schrift- oder Bildtafeln im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms erfolgen.
Zusätzlich muss im Eingangsbereich eine gut sichtbare und lesbare Bildtafel im Format von mindestens DIN A4 mit der Kennzeichnung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 BattDG angebracht werden.
Daneben sind die Informationspflichten nach Art. 74 der EU-Batterieverordnung zu beachten. Hierzu gehören unter anderem Informationen über die getrennte Sammlung von Altbatterien, die verfügbaren Rückgabemöglichkeiten und die Bedeutung der vorgeschriebenen Batteriesymbole.
Händler, die Starterbatterien verkaufen, müssen nach § 19 BattDG grundsätzlich ein Pfand von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer erheben, wenn beim Kauf keine entsprechende Altbatterie zurückgegeben wird. Bei Rückgabe einer Starteraltbatterie ist das Pfand unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu erstatten.
Die Pfandpflicht entfällt, wenn Starterbatterien bereits in Fahrzeuge eingebaut an Endnutzer abgegeben oder weitergegeben werden.
2. Welche Pflichten gelten bei der Energieverbrauchskennzeichnung?
Händler bestimmter energieverbrauchsrelevanter Produkte müssen diese im Ladengeschäft mit einem EU-Energielabel kennzeichnen.
Die Anforderungen ergeben sich insbesondere aus der EU-Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 und den jeweiligen produktspezifischen Kennzeichnungsverordnungen.
Kennzeichnungspflichten bestehen beispielsweise für:
- Kühl- und Gefriergeräte,
- Geschirrspüler,
- Waschmaschinen und Wäschetrockner,
- Fernsehgeräte und elektronische Displays,
- Lichtquellen,
- bestimmte Klimageräte sowie
- Smartphones und Tablets.
Welche Kennzeichnung erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Produktgruppe ab. Für viele Geräte gilt inzwischen die Energieeffizienzskala von A bis G.
a. Sichtbare Kennzeichnung am Verkaufsort
Händler müssen sicherstellen, dass ausgestellte kennzeichnungspflichtige Produkte mit dem vorgeschriebenen Energielabel versehen sind.
Das Etikett muss gut sichtbar an der nach der jeweiligen Produktverordnung vorgesehenen Stelle angebracht werden. Je nach Produktgruppe können unterschiedliche Vorgaben gelten.
Die erforderlichen Etiketten werden grundsätzlich vom Lieferanten bereitgestellt. Fehlt ein Etikett, muss der Händler es beim Lieferanten anfordern.
Außerdem müssen Händler ihren Kunden die vorgeschriebenen Produktdatenblätter zur Verfügung stellen, auf Anfrage auch in gedruckter Form am Verkaufsort.
b. Kennzeichnung in der Werbung
Die Kennzeichnungspflichten beschränken sich nicht auf die ausgestellten Produkte.
Wer für ein kennzeichnungspflichtiges Produkt mit einem konkreten Modell wirbt, muss nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften grundsätzlich auch die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen angeben.
Dies gilt beispielsweise für Werbeprospekte, Anzeigen und sonstige visuelle Werbung.
Nicht jedes Elektrogerät unterliegt einer Energieverbrauchskennzeichnung. Händler sollten deshalb anhand der jeweils geltenden produktspezifischen EU-Verordnung prüfen, ob und in welcher Form ein Energielabel erforderlich ist.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

2 Kommentare
Denn die Informationen müssen gemäß Art. 246 EGBGB vor Abgabe der Vertragserklärung erfolgen. Der Kassenbon wird dagegen erst nach dem Bezahlvorgang überreicht.
Der betreffende Beitrag stammte ursprünglich aus dem Jahr 2015 und war an dieser Stelle tatsächlich nicht mehr zutreffend. Wir haben den Ratgeber inzwischen umfassend überarbeitet und aktualisiert. Dabei wurde auch der von Ihnen angesprochene Punkt korrigiert.