OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung der DENIC bei offensichtlichen Namensrechtsverletzungen
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2010; Az.:16 U 239/09) hat eine Entscheidung zur Haftung der DENIC als Störer bei offensichtlichen Namensrechtsverletzungen getroffen und einen Löschungsanspruch der streitgegenständlichen Domains gegenüber der DENIC bejaht. Eine offensichtliche Namensrechtsverletzung lag im konkreten Fall vor, da es sich bei dem geschützten Namen um eine Regierung eines deutschen Bundeslandes oder Landesbezirkes handelt.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Der Kläger ist der Freistaat Bayern. Er verlangt die Löschung von vier Domainnamen, die ein Unternehmen aus Panama angemeldet hatte. Die Beklagte ist die DENIC eG (Deutsches Network Information Center) – eine als Genossenschaft organisierte Vergabestelle für Domainnamen. Das Unternehmen aus Panama hatte bei der DENIC Domainnamen registrieren lassen, die in ihrem Wortlaut ausdrücklich auf die Regierungsbezirke Bayerns Bezug genommen haben („regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“). Das LG Frankfurt am Main gab dem Anspruch des Klägers statt.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Begründet wurde sie damit, dass der DENIC eine Überprüfung des Domainnamens nicht zugemutet werden kann, weil die benutzten Zeichen weder bekannt noch berühmt sind. Diesen Argumenten folgte das OLG Frankfurt am Main nicht und wies die Berufung zurück.
Entscheidung
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Löschungsanspruch gegen die Beklagte besteht. Dieser ergibt sich aus § 12 BGB und den Grundsätzen der Störerhaftung. Die Zumutbarkeit der Überprüfung und der Beanstandung ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass sich die Namensrechtsverletzung dem Beklagte nahe zu aufdrängen musste. Eine offensichtliche Markenrechtsverletzung könnte sich grundsätzlich daraus ergeben, dass der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist. Zwar ist das Kriterium der Berühmtheit im vorliegenden Fall schwer zu bejahen.
Die Besonderheit liegt aber darin, dass es sich bei den Domainnamen um offizielle Bezeichnungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. Aus diesem Grund musste sich der Beklagten bereits aufdrängen, dass der fragliche Domainname ausschließlich einer staatlichen Stelle zugeordnet ist.
Fazit
Eine nachvollziehbare Entscheidung. Von der DENIC kann zwar nicht erwartet werden, dass sie jeden Namen auf seine Berühmtheit oder Bekanntheit überprüft. Aber bei offenkundigen geschützten Namen, wie etwa hier der Regierung Oberbayern oder Unterfranken, sollte doch auch dem DENIC-Prüfer unschwer auffallen, dass diese Namen geschützt sind und nicht von einem privaten Unternehmer aus dem Ausland benutzt werden dürfen.
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