Stadt, Land, Web - Verwendung einer Städte-Domain mit Zusatz „info“ ist namensrechtlich zulässig.
Inhaltsverzeichnis
Der Gebrauch einer Internetdomain nach dem Muster www.(nameeinerStadt)-info.de durch einen Privaten stellt keine unzulässige Namensanmaßung dar. Dies hat das Landgericht Düsseldorf kürzlich entschieden (Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01). Zwar könne sich eine Stadt grundsätzlich durchaus auf das Namensrecht aus Art. 12 BGB berufen, so die Richter. Im Wirtschaftsleben sei dieser Schutz allerdings eingeschränkt. Hier müsse es privaten Anbietern gestattet sein, den Stadtnamen als örtliche Angabe bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden.
Fall
Geklagt hatte eine westdeutsche Großstadt. Sie wendete sich gegen die Betreiberin eines Stadtplanverlags, die bei der deutschen Vergabestelle für Internetadressen eine aus dem Namen der Klägerin nebst Zusatz „info“ bestehende Domain angemeldet hatte und dort Hinweise zum Kulturprogramm, zu ortsansässigen Firmen, zu Einkaufsmöglichkeiten sowie zu dem Freizeit- und Gastronomieangebot der Stadt verbreitete. Die Klägerin war der Meinung, dass die Gestaltung der Website von ihr selbst zu kontrollieren sei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden unter der Interneadresse offizielle Informationen der Stadt erwarten und daher in die Irre geführt.
Entscheidung
Entgegen der Auffassung der Klägerin entschied das Gericht, dass durch den Gebrauch des Stadtnamens in Verbindung mit dem Zusatz „info“ eine Zuordnungsverwirrung nicht entstehe. Die streitgegenständliche Bezeichnung lasse nicht zwingend erwarten, dass die entsprechende Website von der Kommune selbst oder zumindest mit ihrer Zustimmung betrieben werde. Ein Verstoß gegen Art. 12 BGB liege nicht vor.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Namensrecht einer Stadt nicht aus dem Persönlichkeitsrecht abzuleiten, sondern als Immaterialgüterrecht aufzufassen sei. In der Folge gewähre es dann, wenn die Nutzungsuntersagung durch die Gebietskörperschaft hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen heraus angestrebt wird, nur einen „eingeschränkten Schutz“.
Im vorliegenden Fall erkennt die Kammer eine vorwiegend ökonomische Zwecksetzung: Durch die Beanspruchung der Domain für sich selbst soll „der Bekanntheitsgrad der Stadt und ihrer Einrichtungen gesteigert werden“, heißt es im Urteil. Und weiter: „Durch zusätzliche Informationen über ortsansässige Unternehmen soll die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt gefördert werden“.
Auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Interessen treffe die Namensgeberin nun aber auf private Anbieter, die ebenfalls wirtschaftliche Interessen haben und denen es gestattet sein müsse, den Stadtnamen als örtliche Angabe, bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden.
Fazit
Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich eine Stadt auf den Schutz des Namensrechts aus Art. 12 BGB berufen. Bei der Frage, ob ein unbefugter Gebrauch eines Dritten vorliegt, ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Im Zweifel liegt nämlich keine Namensverwendung vor, sondern die bloße Benutzung des Wortes als geografischer Hinweis.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar
verstehe ich es richtig,dass Städtenamen in Domains erlaubt sind,wenn sie lediglich als "geographischen Hinweis" dienen? Wäre also die Domain bestehend aus der neuen TLD ".events" in Verbindung mit einem Städtenamen,z.B. "Entenhausen.events" gestattet? Liebe Grüße