Verkauf von Knallbonbons, Knallfrösche, Raketen und Chinakracher: Sprengstoffgesetz ist zu beachten
Weihnachten und die Zeit zwischen den Jahren ist eine ruhige, besinnliche Zeit. Gleichzeitig ist es aber auch die Zeit der Raketen, Knallbonbons, Knallfrösche und Chinakracher, kurz: der Pyrotechnik. Groß und Klein erfreuen sich der bunten Farben und lauten Geräusche, die von unzähligen „Böllern“ an Silvester erzeugt werden. Und einige Tage vorher freuen sich auch die Händler, schließlich bringen Silvesterkracher oder sonstiges Feuerwerk gute Preise und die Geldbörse sitzt an und nach Weihnachten bei den Meisten eher locker. Aber Vorsicht: Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände ist in Deutschland streng reglementiert! Selbst kleinste Feuerwerkskörper dürfen nicht ohne weiteres verkauft werden. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regeln kurz beleuchtet werden.
Damit’s zu Neujahr nicht gleich doppelt knallt: Erst der Böller, dann die Abmahnung!
I. Die Regelungen: Sprengstoffgesetz und Sprengstoffverordnung
Regelungen zu Vertrieb und Nutzung von pyrotechnischen Gegenständen finden sich im Sprengstoffgesetz (SprengG) und der 1. Sprengstoffverordnung (SprengV). Weitere Sprengverordnungen, insbesondere die für die Lagerung relevante 2. Sprengstoffverordnung, sollen hier nicht behandelt werden.
Pyrotechnische Gegenstände sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SprengG
„solche Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen“
1. CE-Zeichen und Konformitätsnachweis/Identifikationsnummer
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur vertrieben werden, wenn sie mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und der jeweilige Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat, § 5 Abs. 1 SprengG (Details zum Konformitätsbewertungserfahren finden sich in § 6 ff. SprengV). Jeder pyrotechnische Gegenstand ist zudem gemäß § 6 Abs. 4 SprengV vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen Verwendung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anzuzeigen. Die BAM vergibt dann zum Nachweis dieser Anzeige eine Identifikationsnummer, die in die Anleitung des Gegenstands aufzunehmen ist (gilt für Gegenstände, die ab dem 01.10.2009 in Verkehr gebracht bzw. erstmals verwendet worden sind).
2. Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
Ferner sind die detaillierten Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften in §§ 14 ff. SprengV zu beachten (diese seien der Eigenlektüre überlassen, da eine Darstellung den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde).
3. Beschaffenheits- und inhaltstechnische Anforderungen
Pyrotechnische Gegenstände dürfen zudem nur verkauft werden, wenn sie nicht mechanisch oder chemisch verunreinigt sind, keine saure Reaktion zeigen (außer Sicherheit und Lagerbeständigkeit sind nicht beeinträchtigt) und bestimmte Ausgangsstoffe nicht enthalten wie z.B. Schwefeblüte oder weißer bzw. gelber Phosphor (vgl. für Details § 20 Abs. 1 SprengV).
4. Anzeigepflicht bei Aufnahme eines Verkaufsbetriebs
Die Aufnahme eines Betriebs sowie die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ist mindestens zwei Wochen vorher bei der zuständigen Behörde – in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt – unter Angabe der verantwortlichen Person anzuzeigen, § 14 SprengG. Einstellung und Schließung sind unverzüglich anzuzeigen.
5. Kategorieabhängige Verkaufsanforderungen
Schließlich bestehen abhängig von der Kategorie, in die der jeweilige pyrotechnische Gegenstand fällt, weitere Anforderungen.
Pyrotechnische Gegenstände werden gemäß Art. 3 der Richtlinie 2007/23/EG (die durch SprengG und SprengV umgesetzt wurde) in insgesamt acht Kategorien eingeteilt, wobei für diesen Beitrag nur die ersten vier Kategorien (Feuerwerkskörper) und davon wiederum nur die ersten zwei relevant sind:
- Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
- Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
- Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
- Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
a) Wichtige kategorieübergreifende Regelungen
Wer pyrotechnische Gegenstände verkaufen will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde, § 7 Abs. 1 Nr. 2 SprengG.
Dies gilt gemäß § 4 Abs. 2 SprengV allerdings nicht für Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 (und einige weitere pyrotechnischer Gegenstände, vgl. die Regelung), wobei bei Kategorie 2 die in § 20 Abs. 4 SprengV aufgezählten Feuerwerkskörper nicht unter die Ausnahme fallen.
(Ergänzender Hinweis: Bezüglich der Einfuhr, Durchfuhr und des Verbringens pyrotechnischer Gegenstände nach/durch Deutschland gilt § 15 SprengG)
Für pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien gilt, dass sie nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden dürfen (ausgenommen sind Knallbonbons). Eine Ausnahme besteht für Feuerwerkskörper in mehrseitig durchsichtigen (oder sicherheitstechnisch gleichwertigen) Verpackungen, wenn die Verpackung von der BAM als unbedenklich eingestuft wurde, § 21 Abs. 4 SprengV.
Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 dürfen zudem nur in kleinsten Verpackungseinheiten abgegeben werden, § 21 Abs. 5 SprengV.
Gemäß § 20 Abs. 2 SprengV gelten für den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen folgenden Altersgrenzen (unbeschadet einer zusätzlichen Erlaubnispflicht):
Kategorie 1: 12 Jahre
Kategorie 2: 18 Jahre
Kategorie 3: 18 Jahre
Kategorie 4: 21 Jahre
b) Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen ganzjährig an Personen ab 12 Jahren verkauft werden, § 20 Abs. 2 SprengV. Befinden sie sich aber in einem Sortiment mit Feuerwerkskörpern einer höheren Kategorie, gelten die Vorschriften der höheren Kategorie, § 21 Abs. 2 SprengV.
c) Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (und höher) dürfen nur an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG oder (nur für Kategorie 2) einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 SprengV abgegeben werden, § 22 Abs. 1, 2 SprengV.
Jedoch besteht vom 29. bis 31. Dezember eine Ausnahme (bzw. vom 28. bis 31. Dezember, wenn einer der Tage ein Sonntag ist). In dieser Zeit dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 auch an Personen ab 18 Jahren ohne Erlaubnis überlassen werden, § 22 Abs. 1 SprengV. Davon ausgenommen sind wieder die in § 20 Abs. 4 SprengV genannten Gegenstände der Kategorie zwei, die stets erlaubnispflichtig sind.
Hinweis: Zu den Anforderung beim Verkauf von Feuerwerkskörpern gibt es auch eine anschauliche Borschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, die hier zum Download bereitsteht: http://www.verwaltung.bayern.de/egov-portlets/xview/Anlage/3977086/Verkauf%20von%20Feuerwerksk%F6rpern.pdf
II. Mögliche Sanktionen bei Verstößen, insbesondere Abmahnung
Verstöße gegen bestimmte Vorschriften der SprengV (etwa die Anzeigepflicht für pyrotechnische Gegenstände nach § 6 Abs. 4 SprengV) stellen Ordnungswidrigkeiten dar, vgl. § 46 SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG. Ebenso Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des SprengG (z.B. fehlender Konformitätsnachweis oder fehlendes CE-Zeichen), vgl. § 41 SprengG.
Insbesondere der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände ohne nötige Erlaubnis und der Verkauf an nicht berechtigte Personen können sogar strafbar sein, vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 a) SprengG.
Auf die Ordnungswidrigkeits- und Strafvorschriften soll hier jedoch nicht näher eingegangen werden.
Interessanter ist die wettbewerbsrechtliche Seite der Verstöße. Hier ist vor allem die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht wichtig.
Wer entgegen § 6 Abs. 4 SprengV pyrotechnische Gegenstände vertreibt, die nicht der BAM angezeigt wurden und keine Identifikationsnummer tragen, setzt sich der Gefahr einer Abmahnung wegen unlauterer Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG und ggf. auch § 3 Abs. 2 UWG aus (wobei auf letzteren eigentlich nicht zurückgegriffen werden muss, sofern ersterer erfüllt ist, da letzterer die Funktion eines Auffangtatbestandes hat, vgl. Köhler/Bornkamm, UWG § 3 Rn. 53).
Eine entsprechende Abmahnung liegt der IT-Recht-Kanzlei vor.
§ 6 Abs. 4 SprengV normiert eine Anzeigepflicht für alle pyrotechnischen Gegenstände. Eine von der BAM vergebene Identifikationsnummer ist in der Anleitung des Gegenstands zu nennen. Ohne Anzeige und Nennung der Nummer darf der Gegenstand nicht verwendet, also auch nicht vertrieben werden. Damit regelt die Norm ein Marktverhalten, nämlich die Verwendung in Form des Vertriebs. Sie dient wohl auch dem Schutz der Marktteilnehmer, denn dieser kann sich über die Nummer vergewissern, dass eine Prüfung durch die BAM stattgefunden hat.
Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 SprengV ist damit ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Damit stellt ein Verstoß eine unlautere Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
Gleiches dürfte auch für die CE-Kennzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 1 SprenG und die Kennzeichnungspflichten nach §§ 14 ff. SprengV gelten.
III. Fazit
Beim Verkauf von Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen ist Vorsicht geboten: Es bestehen nicht nur Anzeige- und Erlaubnispflichten für Verkäufer und Käufer, sondern auch zahlreiche Kennzeichnungspflichten. Gerade bei Verstößen gegen letztere droht neben einer Ordnungswidrigkeit auch eine Abmahnung wegen unlauteren Verhaltens.
Informieren Sie sich vorher also gut über die geltenden Bestimmungen und holen Sie im Zweifelsfall rechtzeitig kompetenten Rat ein. Die IT-Recht-Kanzlei berät Sie gerne zu allen Fragen rund um den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
als Mitglied des EU-Normungsausschusses für Pyrotechnik und langjährige Experte auf dem Gebiet der Pyrotechnik erlaube ich mir folgende Anmerkungen:
Zu 1.
Ihre Darstellung hinsichtlich der CE Kennzeichnung ist zwar richtig, jedoch gelten bis Mitte 2017 auch noch Zulas-sungen pyrotechnischer Gegenstände nach altem Sprengstoffrecht, die durch eine BAM-Nummer gekennzeichnet sind und bei denen die Gegenstände als sog. Klassen (z. B. Klasse 1 oder Klasse 4) und nicht Kategorien zugehörig bezeichnet werden.
Auch hat sich eine Änderung hinsichtlich der Aufnahme der Identifikationsnummer in die Anleitung des Gegenstands ergeben: Aus Gründen europäischen »Wettbewerbsrechts« muss die Nummer jetzt nicht mehr in der Gebrauchsanwei-sung aufgenommen werden, siehe dazu die entsprechende Veröffentlichung vom 11. März 2014 im Bundesanzeiger BAnz AT 27.3.2014 B6.
Nach neuester Regelung sind die Klassen jetzt auch ergänzend mit einem Buchstaben (z. B. F1 oder F4) zu bezeich-nen/zu versehen.
Im übrigen gilt das Erfordernis der Anzeige des erstmaligen Einführens/Verwendens nur für Gewerbetreibende, die die pyrotechnischen Gegenstände in den Verkehr bringen wollen. Privatleute können Gegenstände der in Deutschland er-laubnisfreien Kategorien (z. B. Kategorie F 2 = Sylvesterfeuerwerk) ohne solche Erfordernisse für eigene Zwecke einführen und an zugelassenen Tagen und Orten verwenden.
Dabei ist zweifelhaft, ob das zeitliche Abgabeverbot des Handels an den Endverbraucher für Gegenstände der Kategorie F2 hier greift, denn der Adressat der Vorschrift ist der Handel. Wenn also eine Privatperson pyrotechnische Gegen-stände dieser Klasse eingeführt, verstößt er meines Erachtens nicht gegen Vorschriften, denn eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, hier Ausnahmegenehmigung ist für diese Klasse nur dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der Silvesternacht verwendet werden sollen.
Zu 5c
Formal ist Ihre Darstellung fast richtig, allerdings begründet sich die Pflicht zur Erlaubnis aus dem Abgabeverbot des Handels an den Endverbraucher für die Kategorie F2 während des Jahres (mit Ausnahme weniger Tage vor Silvester) Der Endverbraucher kann insofern auch während des Jahres diese Gegenstände erwerben, bedarf dann jedoch der von Ihnen genannten Ausnahmegenehmigung.
Es darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass Gegenstände der Kategorie/Klasse F2 grundsätzlich einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Sie können von jedermann ab 18 Jahre (unter bestimmten Umständen) erworben werden, auch der Besitz und wesentliche Teile des Umgangs sind erlaubnisfrei (s. dazu § 4 Abs. 2 die 1. SprengV). Mit anderen Worten, wer an den »erlaubten Tagen« vor Silvester F2-Gegenstände erwirbt, darf diese auch nach den Feiertagen lagern (unter bestimmten Bedingungen in beschränkter Menge) und mit Ausnahmegenehmigung auch während des Jahres verwenden.
Insofern ist die Fragestellung der Einfuhr von Gegenständen der erlaubnisfreien Kategorien durch Privatpersonen (vor-letzter und letzter Absatz zu 1.) aus meiner Sicht wie folgt zu sehen:
Das Abgabeverbot gilt für den Handel in Deutschland und nicht z. B. in Dänemark. Besitzen die Gegenstände ein CE-Konformitätszeichen (Baumustergeprüft), dürfen sie auch nach Deutschland legal verbracht (eingeführt?) werden. Dies auch, wenn sie nicht deutschsprachig beschriftet sind (gilt m. E. ebenfalls nur für den Handel). Der Einführer könnte ja zum Beispiel ein Däne sein, der die Gebrauchsanweisung in Dänisch „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ versteht. Der private Einführer bedarf auch keiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Besitz oder Transport*) der Gegenstände, er muss die Einfuhr auch nicht anzeigen. Solange er die Gegenstände nicht an Orten oder zu Zeiten verwendet, die das Gesetz nicht gestattet, besteht aus meiner Sicht keine Handhabe, eine solche Vorgehensweise zu verbieten bzw. als unzulässig zu betrachten.
*) Nach einer Freistellungsvorschrift des ADR 1.1.3.1 a) (Gefahrguttransport) dürfen mit einem Fahrzeug mit fremdländischer Zulassung innerhalb der Bundesrepublik für private Zwecke praktisch beliebige Mengen transportiert werden. Eine verblüffende Regelung, die für Fahrzeuge mit bundesrepublikanische Zulassungen im Übrigen nicht gilt (GGVSEB Anlage 2, Zif.2 ff).
Zu II 4. Abs. ff
Hier wäre Ihre Darstellung zu korrigieren, da Gegenstände nach der alten Klassifikation keine Identifikationsnummer tragen müssen und auch die Nennung in der Anleitung nicht mehr erforderlich ist (Ihre Formulierung »…keine Identifikationsnummer tragen..«. ist nicht ganz korrekt, es ging ja um die Gebrauchsanweisung) Im übrigen handelt es sich um die 1. SprengV.
Das Sprengstoffrecht ist leider in den letzten Jahren häufig geändert worden und zurzeit wird wieder an einer Neu-fassung des SprengG und der 1. SprengV gearbeitet, auch Fachleute sind daher häufig verwirrt, ein Zustand, der nicht selten für Experten jegliche Art gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Günther Schaidt