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Getarnte Funk-Spionagekameras: Sind sie komplett verboten?

Getarnte Funk-Spionagekameras: Sind sie komplett verboten?
5 min 6
Beitrag vom: 04.05.2016
Aktualisiert: 03.12.2025

Getarnte Funk-Spionagekameras sind in der EU praktisch durchweg illegal. Sie erfüllen die Anforderungen des FuAG nicht und dürfen daher weder importiert, noch verkauft oder auch nur angeboten werden.

Einleitung

Der technische Fortschritt ermöglicht die Herstellung immer kleinerer elektronischer Bauteile. Dadurch können hochwertige Kameras mit minimalen Abmessungen produziert werden, die vielfältig einsetzbar sind – von medizinischen Anwendungen bis zur Überwachung von Babys und Kleinkindern.

Durch ihre geringe Größe und kabellose Funktionsweise können Minikameras aber auch missbraucht werden. Noch immer finden sich auf zahlreichen Verkaufsplattformen Kameras, die als Alltagsgegenstände getarnt sind – etwa als Wecker, USB-Ladegerät, Rauchmelder oder Powerbank.

In welchen Fällen ist eine Spionagekamera verboten?

Während früher § 90 TKG a. F. einschlägig war, richtet sich das Verbot heute vollständig nach folgenden Rechtsquellen:

  • der Richtlinie 2014/53/EU (Radio Equipment Directive – RED)
  • dem Funkanlagengesetz (FuAG) als nationaler Umsetzung

Getarnte Spionagekameras sind regelmäßig Funkanlagen, die die grundlegenden Anforderungen des FuAG nicht erfüllen und deshalb nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 1 FuAG).

Ziel dieser Vorschriften ist der Schutz:

  • der Privatsphäre,
  • personenbezogener Daten,
  • der sicheren und störungsfreien Nutzung des Funkspektrums.

Im Folgenden wird dargestellt, in welchen Fällen Spionagekameras unzulässig sind.

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1. Funkanlage

Erste zentrale Voraussetzung ist, dass es sich bei der jeweiligen Kamera um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FuAG handelt.

Funkanlagen sind elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die bestimmungsgemäß Funkwellen aussenden oder empfangen.

Typische Beispiele sind

  • WLAN-Kameras
  • Bluetooth-Kameras
  • 2,4-GHz-Kameras
  • LTE/4G-fähige Kameras

Kameras, die lediglich lokal aufzeichnen (z. B. auf SD-Karte) und keinerlei Funkübertragung besitzen, sind hingegen keine Funkanlagen und fallen damit nicht unter das FuAG.

In der Praxis richtet die Bundesnetzagentur ihr Vorgehen nahezu ausschließlich gegen getarnte WLAN- bzw. sonstige funkfähige Kameras.

2. Tarnung als Alltagsgegenstand

Besonders problematisch sind Funkanlagen, deren äußere Gestaltung gezielt darauf ausgerichtet ist, Personen unbemerkt zu beobachten.

Das FuAG enthält kein ausdrückliches „Tarnungsverbot“. Allerdings verletzen getarnte Kameras regelmäßig mehrere grundlegende Anforderungen des § 4 FuAG, insbesondere:

  • § 4 Abs. 1: Sicherheit (Gefahr verdeckter Überwachung)
  • § 4 Abs. 2: effiziente Nutzung des Funkspektrums
  • § 4 Abs. 3 Nr. 5 RED-Umsetzung: Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

Geräte, die bewusst als unverdächtiger Alltagsgegenstand getarnt sind – z. B. Uhren, Lampen, Rauchmelder, Powerbanks, Ladegeräte oder Thermostate – sind daher nahezu ausnahmslos nicht konform und damit nicht verkehrsfähig.

Nicht erfasst sind dagegen beispielsweise:

  • Mini-Kameras ohne Funk
  • offen erkennbare Überwachungskameras
  • Babyphones

Verbot des Bereitstellens auf dem Markts

§ 7 Abs. 1 FuAG ist eindeutig:

Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und genutzt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

Was unter „Bereitstellung auf dem Markt“ genau zu verstehen ist, definiert § 3 Abs. 1 Nr. 9 FuAG. Dort heißt es, dass damit jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Funkanlage zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gemeint ist.

Praktisch umfasst dies weit mehr als den eigentlichen Verkauf.

Erfasst sind insbesondere:

  • das Einstellen von Produkten in einen eigenen Online-Shop oder auf Plattformen wie Amazon, eBay, Kaufland etc.,
  • der stationäre Verkauf im Ladengeschäft,
  • die Abgabe an Dritte (z. B. an Wiederverkäufer oder gewerbliche Kunden) sowie
  • das Lagern von Funkanlagen zum späteren Verkauf (also das „Bereithalten“ im Sinne der Marktüberwachungslogik).

Funkanlagen, die den Anforderungen des FuAG nicht genügen („nichtkonforme Funkanlagen“), dürfen nicht nur nicht aktiv verkauft werden – sie dürfen sich grundsätzlich gar nicht erst als verkehrsfähige Ware im Sortiment des Händlers befinden.

Verbot des Einführens

Einführer dürfen nur konforme Funkanlagen in die EU einführen (§ 12 Abs. 1–2 FuAG).

Gerade getarnte Kameras aus Drittstaaten entsprechen häufig nicht den RED-Anforderungen (keine CE-Kennzeichnung, keine technische Dokumentation, keine EU-Konformitätserklärung).

Die Bundesnetzagentur stoppt entsprechende Sendungen fortlaufend in Zusammenarbeit mit dem Zoll.

Bußgeldrechtliche Folgen

§ 37 FuAG enthält umfangreiche Bußgeldtatbestände.

Relevant sind dabei u. a.:

  • Bereitstellen nichtkonformer Funkanlagen (§ 37 Abs. 1 Nr. 11 FuAG)
  • Inverkehrbringen nichtkonformer Geräte (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 FuAG)
  • Verstoß gegen Pflichten als Händler/Einführer
  • fehlende CE-Kennzeichnung
  • fehlende technische Unterlagen

Fazit

Getarnte Spionagekameras mit Funkfunktion sind nach geltendem Recht grundsätzlich nicht verkehrsfähig. Das bedeutet, dass sie weder verkauft, noch beworben, noch in irgendeiner Form für den Vertrieb bereitgehalten werden dürfen. Die Gründe hierfür sind vielfältig und ergeben sich unmittelbar aus dem europäischen Funkanlagenrecht.

Zum einen erfüllen solche Geräte regelmäßig nicht die grundlegenden Anforderungen des § 4 FuAG, der die nationalen Vorgaben der Richtlinie 2014/53/EU (RED) umsetzt. Danach müssen Funkanlagen sicher sein, dürfen keine schädlichen Funkstörungen verursachen und müssen den Schutz personenbezogener Daten sowie die Privatsphäre der Nutzer gewährleisten. Gerade getarnte Funkkameras verstoßen gleich gegen mehrere dieser Grundanforderungen – sie sind typischerweise weder datenschutzkonform noch sicherheitstechnisch unbedenklich.

Hinzu kommt, dass sie in der Form, in der sie angeboten werden, objektiv zur heimlichen Beobachtung von Personen geeignet und bestimmt sind. Schon dieser Umstand führt dazu, dass grundlegende Schutzinteressen verletzt werden – insbesondere der Schutz der Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten. Aus diesem Grund können solche Produkte die Konformitätsbewertung nach FuAG/RED gar nicht bestehen.

Daraus folgt unmittelbar ein umfassendes Bereitstellungsverbot:

  • Händler dürfen solche Funkanlagen nicht auf dem Markt bereitstellen (§ 7, § 14 FuAG). Das betrifft sowohl Online-Angebote als auch den stationären Handel – und sogar das bloße Lagern zum späteren Verkauf.
  • Einführer dürfen die Geräte nicht in die Europäische Union einführen (§ 12 FuAG), weil eine Einfuhr nur zulässig ist, wenn die Funkanlage zuvor die Konformitätsanforderungen erfüllt.
  • Selbst ein Angebot ohne Kaufabschluss stellt bereits eine unzulässige Bereitstellung dar.

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Bildquelle: InFocus.ee / shutterstock.com
von Dr. Bea Brünen

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6 Kommentare

A
Alex
...wenn es nicht als Alltagsgegenstand getarnt ist
Hallo und vielen Dank für den Artikel, den ich mir bookmarke.
Es ist ja nicht so schön, wenn man Straftaten Filmen muss, zu dem heimlich.
Aber sollte ein Amt einen unschuldig verfolgen, für etwas das man nicht getan hat, wäre vllt. eine kameraaufnahme besser, als dass man für die angebliche tat verurteilt würde.

Eine sehr schwierige Entscheidung, zu dem sicherlich nicht die kameraaufnahmen in einem gerichtsverfahren gewürdigt bzw zugelassen würden.

Das hieße Komma dass man, sollte man in den Besitz so angefertigter Aufnahmen gelangen, zumindest peinlichst darauf achten müsste, sie niemandem zugänglich zu machen, auch nicht bei einem Einbruch auf dem eigenen PC oder Diebstahl des datenträgers.

LG
S
Samantha Seidel
Nicht WLAN fähige Geräte
Fallen unter dem Verbot von Sendeanlagen auch Geräte die als Alltagsgegenstände getarnt sind, jedoch nicht WLAN fähig sind? Also solche, welche die Bildaufnahmen auf einer SD Karte gespeichern?
O
Oli Schmidt
Minikameras?
Wie sieht es mit den Kameras aus, die man als Kameras identifizieren könnte wenn man sie sieht, also nicht in Alltagsgegenstände verbaut aber trotzdem gut versteckt sind. (Hat etwa die Größe des Nagelbetts vom Daumen)
M
Mehmet
Schtzgesetze
Schutzgesetze für Diebe, Einbrecher, Mörder alle die was zu verbergen haben. Kamera Verbote sind in Deutschland überall und dient nur den Verbrechern.
B
Boris
Wie ist das Werben definiert?
Hallo zusammen,

gilt Absatz 3. Werbung mit Spionagekameras ("... öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ...") auch, wenn ein Webseitenbetreiber, der selbst aber gar nicht Verkäufer oder Inverkehrbringer ist? Sogenannte Test- und Preisvergleichsseiten sind voll mit solchen Angeboten. Ist auch das reine Testen eines solchen Gerätes sowie das Veröffentlichen solcher Testergebnisse rechtswidrig?

Speziell die Einschätzung der Sachlage in Hinblick auf das kürzlich ausgesprochene Verbot von "Kinder Smartwatches" wäre interessant. Darf ein Webseitenbetreiber B nun nicht einmal mehr eine solche Uhr veröffentlichen (Testergebnis), auch wenn er mit Herstellung, Einfuhr oder Verkauf nichts zu tun hat?

Freundliche Grüße
Boris
A
Anton Stan
Dr.
Das Gesetz ist viel schlimmer als die Gesetze in der DDR. Der Staat hat angst und versucht durch

solche Gesetze , Angst zu verbreiten. Es kommt der Tag X wenn wir uns nicht mehr alles gafahlen
lassen.
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