Besondere Informationsvorgaben bei Speziallampen für Inverkehrbringer: EG-Verordnung Nr. 244/2009 und EU-Verordnung Nr. 1194/2012
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Lampen "
Die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt, dass viele Inverkehrbringer (Hersteller/Importeure) davon ausgehen, dass es beim Inverkehrbringen von Speziallampen keine besonderen Kennzeichnungs- und/oder Informationsvorgaben gäbe. Dies ist nicht der Fall, finden sich hierzu doch genaue Regelungen in der EG-Verordnung Nr. 244/2009. Ab dem 01.09.2013 werden (!) zusätzlich die Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 1194/2012 zu berücksichtigen sein.
Vorgaben der EG-Verordnung Nr. 244/2009
Artikel 3 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 244/2009 regelt, dass seit dem 01.09.2009 bei Speziallampen auf der Verpackung und in jeder Art von Produktinformation, mit der die Lampe in Verkehr gebracht wird, an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar Folgendes anzugeben ist:
- der vorgesehene Verwendungszweck der Lampe und
- der Hinweis, dass die Lampe zur Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist.
„Speziallampen“ sind Lampen, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften oder laut der ihr beigefügten Produktinformation nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt geeignet ist.
Hinweis: Gemäß Artikel 3 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 244/2009 sind in den in Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG genannten technischen Unterlagen zur Konformitätsbewertung gegebenenfalls die technischen Eigenschaften aufzuführen, aufgrund deren die Lampe für den auf der Verpackung angegebenen Spezialzweck geeignet ist.
Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 1194/2012
Ab dem 01.09.2013 ist zusätzlich zu Artikel 3 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 244/2009 (vgl. oben) der Artikel 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang I der EU-Verordnung Nr. 1194/2012 zu beachten. Folgende neue Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte werden zu beachten sein:
1. Wenn die Farbwertanteile einer Lampe immer im folgenden Bereich liegen:
— x < 0,270 oder x > 0,530
— y < – 2,3172 x2 + 2,3653 x — 0,2199 oder y > – 2,3172 x2 + 2,3653 x — 0,1595,
sind die Farbwertanteile in den technischen Unterlagen anzugeben, die für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG zu erstellen sind, in denen aufzuführen ist, dass sie aufgrund dieser Farbwertanteile ein Spezialprodukt ist.
2. Für alle Spezialprodukte ist in Produktinformationen jeglicher Form der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ebenso wie der Warnhinweis, dass sie nicht zur Verwendung in anderen Anwendungen bestimmt sind.
In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Parameter aufzuführen, aufgrund deren das Produkt speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist. Die Parameter können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden.
Wird das Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht, die Informationen enthält, die dem Endnutzer vor dem Kauf sichtbar anzugeben sind, ist auf der Verpackung sowie in allen anderen Formen der Produktinformation Folgendes gut sichtbar und deutlich lesbar anzugeben:
- der vorgesehene Verwendungszweck und
- der Hinweis, dass das Produkt zur Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist.
Begriffsbestimmung Spezialprodukte:
Definition gemäß Artikel 2 Nr. 4 EU-Verordnung Nr. 1194/2012:
„Spezialprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das die von dieser Verordnung erfassten Techniken verwendet, jedoch wegen seiner in den technischen Unterlagen beschriebenen technischen Parameter für den Einsatz in Spezialanwendungen bestimmt ist. Spezialanwendungen sind Anwendungen, die technische Parameter erfordern, die für die Beleuchtung normaler Szenen oder Objekte unter normalen Bedingungen nicht erforderlich sind. Es gibt folgende Arten:
a) Anwendungen, bei denen der primäre Zweck des Lichts nicht die Beleuchtung ist, wie
i) das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation,
ultraviolettes Licht, das zum Aushärten/Trocknen/ Härten verwendet wird, fotodynamische Therapie,
Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),
ii) die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),
iii) die Wärmeerzeugung (z. B. Infrarotlampen),
iv) die Signalgebung (z. B. Lampen für die Verkehrsregelung oder für die Flugplatzbefeuerung);
b) Beleuchtungsanwendungen, bei denen
i) die Spektralverteilung des Lichts dazu dient, das Aussehen der beleuchteten Szene oder des beleuchteten Objekts zusätzlich zu ihrer Sichtbarmachung zu verändern (z. B. Beleuchtung ausgestellter Lebensmittel oder farbige Lampen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1), mit Ausnahme von Abweichungen der ähnlichen Farbtemperatur, oder bei denen
ii) die Spektralverteilung des Lichts zusätzlich zur Sichtbarmachung einer Szene oder eines Objekts für
Menschen an die spezifischen Erfordernisse einer besonderen technischen Ausrüstung (z. B. Studiobe
leuchtung, Beleuchtung für Show-Effekte, Theaterbeleuchtung) angepasst wird, oder bei denen
iii) die beleuchtete Szene oder das beleuchtete Objekt einen besonderen Schutz vor den negativen Auswir
kungen der Lichtquelle erfordert (z. B. Beleuchtung mit spezieller Filterung für lichtempfindliche Patien
ten oder lichtempfindliche Museumsexponate), oder bei denen
iv) eine Beleuchtung nur in Notsituationen erforderlich ist (z. B. Leuchten für die Notbeleuchtung oder Be
triebsgeräte für die Notbeleuchtung), oder bei denen
v) die Leuchtmittel extremen physischen Bedingungen standhalten können müssen (z. B. Vibrationen oder
Temperaturen unter – 20 °C oder über 50 °C);
c) Produkte, in denen Leuchtmittel eingebaut sind, wobei ihr primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist und das Produkt für die Erfüllung seines primären Zwecks während der Nutzung auf die Zufuhr von Energie angewiesen ist (z. B. Kühlschränke, Nähmaschinen, Endoskope, Blutanalysegeräte);
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