AG Waiblingen: Spaßbieter-Vertragsstrafe ist unwirksam
Nach einer Entscheidung des AG Waiblingen sind die Vertragsstrafevereinbarungen für Spaßbieter in eBay-Angeboten unwirksame AGB-Klauseln.
Inhaltsverzeichnis
Die Probleme mit sog. Spaßbietern auf der Handelsplattform eBay kennen viele Verkäufer. Meist wenn es um den Verkauf höherwertiger Sachen geht, wird ein Gebot abgegeben und nach Auktionsende stellt sich heraus, dass der Bieter die Ware nicht haben will. Was nun? Viele Verkäufer haben versucht sich dagegen zu wehren, indem sie Spaßbietern eine Vertragsstrafe in Höhe von x % des Verkaufspreises angedroht haben. Dieser Praxis hat nun das AG Waiblingen ( Urteil vom 12.11.2008, Az.: 9 C 1000/08) einen Riegel vorgeschoben.
Entscheidung
Der Verkäufer hatte der Artikelbeschreibung folgenden Text angefügt:
„Spaßbieter erklären sich mit der Abgabe ihres Gebots mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden“.
Es kam wie es kommen musste: Der Bieter, der mit Auktionsende den Zuschlag bekommen hatte, war am Kauf des Fahrzeugs nicht mehr interessiert. Daraufhin hat der Verkäufer die angedrohte Vertragsstrafe gerichtlich geltend gemacht. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil
„Die Klausel eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafenbestimmung darstellt, die der Inhaltskontrolle unterliegt und gegen § 309 Nr.6 BGB verstößt“.
Die Klausel solle für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen gelten. Denn sie richte sich nicht nur an denjenigen, der durch Zuschlag letztlich Vertragspartner des Verkäufers werde, sondern auch an diejenigen Bieter, die Gebote abgeben, aber den Zuschlag nicht erhalten. Insofern handele es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung.
Ganz anders hatte dies noch das AG Bremen (Urteil vom 10.10.2006, Az.: 16 C 168/05) beurteilt. Hier ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Vertragsstrafenbestimmung keine AGB darstellt, da keine mehrfache Verwendung vorliege. Und hat den Vertragsstrafeanspruch letztlich bejaht.
Das AG Waiblingen führt weiter aus, dass nach § 309 Nr. 6 BGB die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass sich der andere Teil vom Vertrag lösen will, unzulässig ist und nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung geregelt werden kann:
„Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine weitreichende Folge, wie sie ein Vertragsstrafeversprechen darstellt, gerade nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können. Vielmehr muss dem Vertragspartner deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er eine über die ohnehin bestehende vertragliche Bindung hinausgehende zusätzliche Verpflichtung übernimmt.“
Fazit
Letztlich ist die rechtliche Einordnung einer Vertragsstrafenklausel für Spaßbieter wohl noch nicht abschließend geklärt. Einen möglichen Anspruch allein auf eine Vertragsstrafeklausel zu stützen, ist aber sicherlich riskant. Wer sich nicht dem Abmahnrisiko wegen Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel aussetzen will, sollte die Formulierung bereits aus diesem Grunde aus seinen Angeboten entfernen.
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