Spanisches Gewährleistungsrecht beim Verkauf von Waren an Verbraucher

Spanisches Gewährleistungsrecht beim Verkauf von Waren an Verbraucher

Das Gewährleistungsrecht beim Verkauf von Waren an Verbraucher ist in Europa unterschiedlich geregelt, auch wenn einige Aspekte durch EU-Richtlinien wie die EU-Verbraucherrechterichtlinie und die EU-Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchgüterkaufs 1999/44/EG europaweit harmonisiert sind. Das trifft insbesondere für das Gewährleistungsrecht zu. Der Onlinehändler, der Waren für Verbraucher in Spanien vertreibt, sollte daher die spanischen Gewährleistungsregeln kennen, die nicht abbedungen werden können.

Die IT-Kanzlei berücksichtigt in ihren spanischen Rechtstexten für Online Shops, Amazon und eBay selbstverständlich die nationalen Besonderheiten des spanischen Rechts.

Im Folgenden soll ein Überblick über das spanische Gewährleistungsrecht beim Verkauf von Waren an Verbraucher gegeben werden.

Einschlägiges Gesetz

Das spanische Verbrauchsgüterkaufrecht wird durch das spanische Verbraucherschutzgesetz (Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuario) in der Fassung vom 12. Juni 2018 (Real Decreto Legislativo 1/2007, de 16 de noviembre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias geregelt. Im Folgenden beziehen sich Gesetzeszitate auf das oben zitierte spanische Verbraucherschutzgesetz

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Anwendungsbereich

Das Gesetz findet grundsätzlich auf alle Waren Anwendung, die ein Händler an einen Verbraucher verkauft. Es gelten allerdings einige Ausnahmen (Art. 115).

  • für Waren, die im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden
  • für die Bereitstellung von Wasser und Gas
  • für die Bereitstellung von Strom
  • für Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung erworben werden

Wann ist eine Ware mangelfrei?

Der Händler schuldet dem Verbraucher eine Ware, die dem vertragsgemäßen Gebrauch und der Qualifikation entspricht, mit dem der Händler die Ware beworben hat (Art. 116).

Rechtsbehelfe des Verbrauchers

a) Nachbesserung und Ersatzlieferung

Nachbesserung und Ersatzlieferung sind die Regelrechtsbehelfe des Verbrauchers. Dem Verbraucher steht hier ein Wahlrecht zu, welchen Rechtsbehelf er ergreifen will (Art. 118 Abs. 1). Dies gilt aber nur, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Nachbesserung und Ersatzlieferung sind für den Verbraucher kostenfrei. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Der Verbraucher kann keine Ersatzlieferung bei gebrauchten Waren verlangen (Art. 121). Wenn die Ersatzware sich ebenfalls als mangelhaft herausstellt, dann kann der Verbraucher Nachbesserung der Ersatzware, Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

b) Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag

Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn die Ersatzlieferung unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn es sich nur um einen geringfügigen Mangel handelt (Art.121 Satz 1).

Verjährung von Rechtsbehelfen des Verbrauchers und Verjährung der Haftung des Händlers

Das spanische Verbraucherrecht unterscheidet zwischen der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers und der Haftung des Händlers für Mängel der Kaufsache. Weiterhin ist zwischen Neuware und Gebrauchtware zu unterscheiden.

- Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt drei Jahre ab Übergabe der Kaufsache (Artikel 123 Abs. 4).

- Die Haftung des Händlers für Mängel der Kaufsache verjährt nach zwei Jahren

Voraussetzung für die Händlerhaftung ist, dass sich der Mangel innerhalb von 2 Jahren nach Übergabe der Ware zeigt. Der Verbraucher kann also bis zu drei Jahren mit der Geltendmachung seines Mängelanspruches warten. Der Händler haftet aber nur für Mängel, die sich innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache zeigen.

- Haftung des Händlers für Mängel bei gebrauchter Ware

Auch hier gilt grundsätzlich eine zweijährige Haftung des Händlers ab Übergabe der Ware. Wie im deutschen Recht kann der Händler durch AGB mit dem Verbraucher vereinbaren, die Haftung für gebrauchte Ware auf 1 Jahr zu verkürzen (Art. 123 Abs. 1).

Aber Achtung:

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 13.07.2017) hat für alle EU-Mitgliedsstaaten also auch für Spanien entschieden, dass die Möglichkeit, die Haftungsfrist für Sachmängel bei Gebrauchtware durch AGB auf 1 Jahr zu verkürzen, unzulässig ist. Die IT-Recht-Kanzlei hat dies bei ihren Rechtstexten für Spanien selbstverständlich bereits berücksichtigt.

Vermutung für das Datum der Übergabe der Kaufsache

Wenn das Datum der Übergabe der Kaufsache nicht feststeht, gilt als Datum der Übergabe das auf der Rechnung oder dem entsprechenden Lieferschein angegebene Lieferdatum.

Vermutung des Bestehens eines Mangels bereits bei Lieferung der Ware

Innerhalb der ersten 6 Monate nach Lieferung der Ware wird vermutet, dass ein Mangel der Ware bereits bei Lieferung bestanden hat. Nach Ablauf dieser Frist hat der Verbraucher zu beweisen, dass der Mangel der Ware bereits bei Lieferung der Ware bestanden hat. Diese Vermutungsregel gilt für Neuware und gebrauchte Ware.

Rügepflicht des Verbrauchers innerhalb von 2 Monaten

Der Verbraucher muss dem Händler einen Mangel innerhalb von 2 Monaten nach dessen Entdeckung anzeigen. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt aber nicht zum Verlust der Mängelansprüche. Der Verbraucher muss dem Händler jedoch die Kosten erstatten, die diesem wegen der Nichtanzeige von Mängeln entstanden sind (Art. 123 Abs. 5).

Zwingende Information des Verbrauchers über seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte im Rahmen des Online-Vertriebs von Waren

Der Verbraucher muss im Rahmen der vorvertraglichen Pflichtinformationen auch über seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert werden (Art. 97 (1) m). Ein Zuwiderhandeln kann von den spanischen Wettbewerbsbehörden mit Sanktionen geahndet werden. Es wird empfohlen, einen derartigen Hinweis auf der Webseite zu platzieren und einen entsprechenden Passus in die AGB aufzunehmen.

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