Amazon Spanien: IT-Recht Kanzlei bietet spanische AGB für deutsche Amazon-Händler an - für nur 9,90 Euro / Monat
Die IT-Kanzlei bietet spezielle AGB für deutsche eBay-Händler an, die sich verstärkt an Kunden in Spanien wenden wollen. Ein Händler, der den spanischen Markt verstärkt betreuen will, wird nicht darum herumkommen, seine Internetpräsenz an spanische Usancen auszurichten, um überhaupt von einem normalen, spanischen Kunden „wahrgenommen“ zu werden. Das heißt, der deutsche eBay-Händler muss wie ein spanischer Amazin-Händler auftreten
Inhaltsverzeichnis
- Muss sich ein deutscher Onlinehändler, der über die Internetplattform Amazon in Spanien Produkte vertreibt, überhaupt mit spanischem Recht auseinandersetzen?
- In welchen Fällen muss ein deutscher Onlinehändler, der über Amazon Produkte in Spanien vertreibt, spanisches Recht und die Zuständigkeit spanischer Gerichte beachten?
- Gibt es in der Europäischen Union bei Fernabsatzverträgen einen einheitlichen Rechtsbegriff des Verbrauchers und des Unternehmers?
- Welche wichtigen nationalen rechtlichen Besonderheiten sind beim Onlinehandel in Spanien zu beachten?
In Form von FAQ soll die Notwendigkeit und Wichtigkeit eigener spanischer AGB erläutert werden.
Muss sich ein deutscher Onlinehändler, der über die Internetplattform Amazon in Spanien Produkte vertreibt, überhaupt mit spanischem Recht auseinandersetzen?
Amazon bietet zwar ein einheitliches, europäisches Verkäuferkonto an, sagt aber selbst, dass der deutsche Onlinehändler die für Spanien geltenden Amazon-Verkäuferregeln einhalten muss. Insbesondere weist Amazon darauf hin, dass die jeweiligen lokalen Gesetze zu beachten, also hier die spanischen Gesetze zu beachten sind. Amazon bietet dem deutschen Onlinehändler für den Vertrieb seiner Produkte in Spanien lediglich eine Plattform. Der Amazon-Vertrieb schafft also kein Sonderrecht.
In welchen Fällen muss ein deutscher Onlinehändler, der über Amazon Produkte in Spanien vertreibt, spanisches Recht und die Zuständigkeit spanischer Gerichte beachten?
Im Ergebnis gilt spanisches Recht und die Zuständigkeit spanischer Gerichte, wenn der deutsche Onlinehändler Produkte an einen spanischen Verbraucher verkauft. Ist der Kunde ein Unternehmer, dann kann in den AGB des deutschen Onlinehändlers die Anwendung deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart werden. Die IT-Recht Kanzlei hat daher ihren spanischsprachigen Amazon-AGB spanisches Recht zugrunde gelegt, aber in einer Klausel der AGB festgelegt, dass deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte in Fernabsatzverträgen mit Unternehmerkunden gelten. Der Unterschied zwischen Verbraucherverträgen (B2C) und Verträgen mit Unternehmern (B2B) ist also sehr wichtig.
Gibt es in der Europäischen Union bei Fernabsatzverträgen einen einheitlichen Rechtsbegriff des Verbrauchers und des Unternehmers?
Ja, die unmittelbar geltende EU-Verordnung vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I Verordnung) und die EU-Verordnung vom 22.Dezember 2008 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I Verordnung) geben in den Staaten der EU einen einheitlichen Begriff des Verbrauchers und des Unternehmers vor. Demnach ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt.
Welche wichtigen nationalen rechtlichen Besonderheiten sind beim Onlinehandel in Spanien zu beachten?
Wichtige Besonderheiten sind bei Fragen wie Zustandekommen eines Fernabsatzvertrags, Ausgestaltung des Widerrufs und Gewährleistungsfragen zu beachten. Wichtig ist die Informationspflicht hinsichtlich der Geltung der AGB. Die AGB des Onlinehändlers gelten nur, wenn der spanische Kunde in einem speziellen, nicht zu übersehenden Link in spanischer Sprache auf diese AGB hingewiesen wird (am besten im Rahmen eines opt-in Links). Ein allgemeiner Hinweis auf die AGB reicht nicht aus. Die IT-Recht Kanzlei hat diesen Besonderheiten in ihren AGB für den Onlinehandel in Spanien über die Plattform Amazon Rechnung getragen.
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