Hoffnungsschimmer beim scheinbar aussichtslosen Kampf der Provider gegen Spams
Spams sind ein Ärgernis und verursachen großen volkswirtschaftlichen Schaden. Alleine in der täglichen Praxis der IT-Recht-Kanzlei wird trotz guter Spam-Filter täglich sicherlich insgesamt eine halbe Stunde Arbeitszeit aufgewandt, um alle Spams zu löschen, zumal mit Sorgfalt gearbeitet werden muss, damit sichergestellt wird, dass kein (Mail-) ratsuchender Mandant verloren geht.
Unerwünschte E-Mail-Werbung begründet sowohl einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch als auch einen Schadensersatzanspruch des Empfängers gegenüber dem Versender. Keinen Anspruch hatten aber bisher die Provider, deren Server durch Spams überschwemmt wurden und die wegen des Fernmeldegeheimnisses keine Möglichkeit haben, Spams pauschal zu unterdrücken. Auch ist der Spam-Versand in Deutschland kein eigener Straftatbestand. Nun hat Microsoft einen neuen Weg über das Markenrecht gefunden, sich zumindest dann gegen Spams zur Wehr zu setzten, wenn der Spammer gefälschte Adressen nutzt.
Ein Spammer hatte unter Verwendung gefälschter Hotmail-Accounts unerwünschte Werbung für Sex-Webseiten verschickt. Der Spammer wurde laut Mitteilung von Microsoft zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt. Es sei das erste Mal, dass in Deutschland ein Versender von Spam-E-Mails wegen Markenverletzung durch Verwendung gefälschter Absenderadressen rechtskräftig gerichtlich belangt werden konnte.
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