Kein Zwang zur Softwarehinterlegung (Software-Escrow) bei öffentlichen Aufträgen!
In den letzten Tagen wurden von verschiedenen Stellen außerhalb der öffentlichen Hand Newsletter verbreitet, die zum Inhalt haben, dass Software-Anbieter, die künftig in den Genuss öffentlicher Aufträge kommen wollen, ab sofort den lesbaren Quellcode der Software bei einem Treuhänder hinterlegen müssen. Zudem wird in diesen Artikeln verbreitet, dass der so genannte „Software Escrow“ ab sofort bindend für öffentliche Ausschreibungen sei, da die EVB-IT Musterverträge um diesen Passus erweitert worden seien.
Wie die KBst (www.kbst.bund.de) heute bekannt gab, sind diese Aussagen falsch und entsprechen nicht den Tatsachen:
/"Richtig ist vielmehr, dass die kürzlich veröffentlichten Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Erstellung von IT-Systemen (EVB-IT System) eine Option zur Hinterlegung von Quellcode vorsehen. Von dieser Option kann der Beschaffer durch Auswahl eines entsprechenden Ankreuzfeldes im Vertrag Gebrauch machen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
Falsch ist auch, dass dies für alle EVB-IT Musterverträge gilt. Richtig ist lediglich, dass es Regelungen zur Quellcodehinterlegung beim EVB-IT Systemvertrag gibt. Die übrigen EVB-IT wurden nicht geändert.
Ebenso ist falsch wiedergegeben, dass die EVB-IT für alle öffentlichen Aufträge verpflichtend angewendet werden müssen. Für die bisherigen EVB-IT wird insoweit auf die Anwendungsempfehlung des KoopA ADV und die Verwaltungsvorschriften der Länder verwiesen. Die neuen EVB-IT System sind zurzeit nur für die Bundesbehörden verpflichtend. Dies ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO geregelt."/
Quelle: Pressemitteilung der KBst
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sprisi / PIXELIO
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