OLG Dresden: Dauerhafte Social-Media-Sperre erst nach Abmahnung

OLG Dresden: Dauerhafte Social-Media-Sperre erst nach Abmahnung
Stand: 20.07.2022 6 min

Auch Social-Media-Konten können gesperrt werden. Während dies für den privaten Nutzer meist nur ärgerlich ist, kann dies für geschäftliche Nutzer gravierende wirtschaftliche Schäden bedeuten. Dass die Betreiber von sozialen Medien hier vor einer endgültigen Sperre in aller Regel die Pflicht zur Aussprache einer Abmahnung trifft, hat kürzlich das OLG Dresden entschieden.

Worum geht es?

Viele Online-Händler haben bereits Bekanntschaft mit Accountsperrungen gemacht, wenn es um den Verkauf auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay geht.

Doch Sperrungen drohen nicht nur dort, wo unmittelbar verkauft wird. Auch Accounts auf sozialen Medien werden immer wieder von den Betreibern wegen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen eingeschränkt, deaktiviert bzw. dauerhaft gesperrt.

Auftritte bei Facebook oder Instagram sind in heutigen Zeiten wichtige Marketing-Kanäle für Online-Händler. Hier kann schnell, effektiv und vor allem kostengünstig eine enorme Reichweite aufgebaut werden, etwa um dann die Verkäufe über den eigenen Shop anzukurbeln.

Bricht ein solcher Marketingkanal durch Sperrung weg, so kann dies für Händler mit erheblichen Umsatzverlusten verbunden sein. Die Abhängigkeit der Händler von der Funktion ihrer Social-Media-Auftritte ist also nicht selten groß.

Auch eine andere Branche hängt stark am Tropf sozialer Medien: Influencer monetarisieren direkt ihre Reichweite, die sie sich im Rahmen ihrer Social-Media-Auftritte aufgebaut haben. Wird der Zugang zum sozialen Medium dann gesperrt, drohen direkt und schon nach kurzer Zeit empfindliche finanzielle Einbußen.

Dass einer entsprechenden Sperrung des Accounts im Regelfall eine Abmahnung vorangehen muss, hat kürzlich das OLG Dresden entschieden.

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Urteil des OLG Dresden

Darum ging es: Der Nutzer eines sozialen Mediums hatte zunächst wiederholt Beiträge gepostet, welche seine Unterstützung einer vom Betreiber des sozialen Mediums nicht tolerierten Organisation („Hassorganisation“) verdeutlichen. Es ging dabei primär um die Verlinkung entsprechender Videobeiträge.

Der Betreiber des sozialen Mediums löschte jeweils diese vom Nutzer eingestellten Beiträge unverzüglich nach deren Einstellung.

Einige Wochen darauf erfolgte dann die vollständige und dauerhafte Sperrung des Nutzerkontos.

Der Nutzer kann seitdem keine eigenen Beiträge mehr einstellen, fremde Beiträge nicht mehr kommentieren, den Messenger-Dienst des sozialen Mediums nicht weiter nutzen und sich nicht mehr über sein Nutzerkonto beim sozialen Medium auf anderen Internetseiten einloggen.

Der Betreiber begründete die erfolgte Sperre damit, dass Gemeinschaftsstandards nicht eingehalten worden seien.

Der Nutzer wollte sich diese Einschränkung nicht gefallen lassen und ging deswegen gerichtlich gegen den Betreiber des sozialen Mediums vor. Primär verfolgte er dabei die Wiederherstellung seines Kontos bei dem sozialen Medium. Nun musste über diesen Rechtsstreit das OLG Dresden (Endurteil vom 08.03.2022, Az.: 4U 1050/21 in der Berufungsinstanz entscheiden.

Der Senat stellte fest, dass die Deaktivierung des Nutzerkontos zu Unrecht erfolgte und der Betreiber den Nutzer vor der endgültigen Deaktivierung wegen der Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen zunächst hätte abmahnen müssen.

Eine solche Abmahnung war vorliegend nicht ergangen. Die dauerhafte Sperrung erfolgt auf die Löschung der Posts des Nutzers hin, ohne dass der Nutzer wegen dieser die vereinbarten Nutzungsbedingungen verletzten Posts abgemahnt worden ist.

Die Richter argumentierten, dass bereits eine vorübergehende Deaktivierung eine Nutzerkontos eine Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz erfordere. Dies gelte erst Recht für die dauerhafte Aussetzung oder Kündigung von Nutzerkonten:

„Die vorübergehende (in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen geregelte) Deaktivierung und die dauerhafte Aussetzung oder Kündigung von Konten in Ziff. 4.2 erfordern in gleicher Weise eine Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz, was nach der o.a. Rechtsprechung des BGH auch die Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Sicherungen beinhaltet.
Dass die Netzwerkbetreiber vor dem Ergreifen von Sanktionen die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen, gilt nicht nur für vorübergehende Maßnahmen, sondern erst recht für die dauerhafte Kündigung eines Nutzerkontos, die die Grundrechte des Nutzers in weitaus stärkerem Maße beeinträchtigt als etwa die 30-tägige Versetzung in den "read-only"-Modus.
Eine solche Sachverhaltsaufklärung vor einer fristlosen Kündigung wird sowohl in den §§ 314, 626 BGB als auch in Ziff. 4.2. der Nutzungsbedingungen durch das Regelerfordernis der Abmahnung sichergestellt.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die bloße Unterstützung einer Hassorganisation die Kündigung des Unterstützeraccounts grundsätzlich nur dann rechtfertigen kann, wenn zuvor eine "gewährte Abhilfefrist" abgelaufen oder eine Abmahnung erfolglos ausgesprochen wurde.“

Davon gibt es laut Senat in besonderen Fällen eine Ausnahme, nämlich dann, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß gegeben sei. Hierfür gilt jedoch ein strenger Maßstab und die vor der Sperrung erfolgte Löschung von mehreren Beiträgen sei hierfür nicht ausreichend:

„Eine Frist für die Abhilfe ist nur dann nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen (Senat, Urteil vom 16. Juni 2020 – 4 U 2890/19 –, Rn. 36, juris).
Auch eine Abmahnung ist nach § 314 BGB nur unter diesen Voraussetzungen entbehrlich. Abweichend hiervon hat sich die Beklagte in Ziff. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen ihr Recht zur Ausübung einer fristlosen Kündigung jedoch in jedem Fall an eine vorherige Abmahnung geknüpft und sich lediglich eingeräumt, im Einzelfall auf eine Abhilfefrist zu verzichten.
Eine solche Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften ist, da sie ausschließlich den Nutzer begünstigt, ohne weiteres zulässig. Bei verständiger Würdigung von Ziff. 4.2. der Nutzungsbedingungen ist allerdings die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages trotz fehlender Abmahnung dann zulässig, wenn sie nicht auf ein gegen die Nutzungsbestimmungen gestütztes Verhalten, sondern auf eine gegen die grundsätzliche, im Widerspruch zu den Gemeinschaftsstandards stehende politisch-ideologische Ausrichtung des Nutzers und die dadurch hervorgerufene Zerrüttung des Vertragsverhältnisses gestützt wird, wie dies bei "Hassorganisationen" im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Fall ist (Senat Urteil vom 16. Juni 2020 – 4 U 2890/19 –, Rn. 46, juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.“

In der Folge wurde der Betreiber des sozialen Mediums vom OLG Dresden u.a. dazu verpflichtet, das Konto des klagenden Nutzers wiederherzustellen.

Fazit:

Das Urteil des OLG Dresden zeigt erneut: Auf sozialen Medien gibt es keinen rechtsfreien Raum. Weder für den Nutzer, noch für den Betreiber.

Bislang ist obergerichtliche Rechtsprechung zur Sperrung von Social-Media-Accounts allerdings rar.

Insbesondere Online-Händler und Influencer sollten ihre Rechte kennen, was die Sperrung von Social-Media-Konten betrifft. Denn hier nehmen Sperrungen schnell wirtschaftlich dramatische Ausmaße an.

Sie möchten rechtssicher im Internet auftreten, insbesondere auch im Rahmen Ihrer Social-Media Auftritte (etwa bei Facebook, Instagram, Twitter, Pinterest, Tiktok, LinkedIn, XING etc.)? Dann werfen Sie einen Blick auf unsere Schutzpakete, mit denen sich auch Auftritte in sozialen Medien absichern können.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: 13_Phunkod / Shutterstock.com

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