Geschäftlicher Social-Media-Auftritt: Eigene Rechtstexte erforderlich!

Geschäftlicher Social-Media-Auftritt: Eigene Rechtstexte erforderlich!
Stand: 14.01.2022 7 min 2

Die sozialen Medien haben für Unternehmen in den letzten Jahren als Marketingkanäle massiv an Bedeutung gewonnen. Aus der täglichen Beratungspraxis wissen wir, dass Unternehmer dort nach wie vor rechtlich offene Flanken haben. Warum ein Impressum und eine Datenschutzerklärung auf der eigenen Webseite für Social-Media-Auftritte gerade nicht ausreichend ist, wollen wir Ihnen im Folgenden erläutern.

Worum geht es?

Während die sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder Pinterst in ihrer Anfangszeit überwiegend von Privaten genutzt wurden, kann es sich inzwischen kaum ein Unternehmen noch leisten, dort nicht präsent zu sein.
Durch die große Reichweite und viele Interaktionsmöglichkeiten haben sich die sozialen Medien als effektive Marketingmöglichkeiten für Unternehmen etabliert.

Eine Fanpage bei Facebook zur Unternehmenspräsentation, das Teilen von Bildern der eigenen Handmade-Produkte bei Instagram und Pinterest oder das Veröffentlichen von Produktvideos bei Tiktok oder Youtube: Auf diese Weise können z.B. Onlinehändler sehr effektiv und vor allem kostengünstig reichweitenstarkes Marketing betreiben.

Doch aufgepasst, die sozialen Medien sind kein rechtsfreier Raum.

Wer als Unternehmer einen Social-Media-Account betreibt, den treffen auch dort rechtliche (Informations)Pflichten. Wer diese Pflichten nicht beachtet, begeht unter Umständen einen Wettbewerbsverstoß, der abgemahnt werden kann.

Auch bei bloßem Marketingauftritt sind Rechtstexte erforderlich

Die meisten Händler nutzen soziale Medien wie Facebook oder Instagram rein zu Marketingzwecken, also ohne über diese Kanäle selbst einen Verkauf abzuwickeln.

Entweder zur generellen Unternehmenspräsentation, als Hinweis auf aktuelle Angebote oder Aktionen oder zum „Anteasern“ von Produkten unter Verweis auf eine Bestellmöglichkeit im eigenen Shop.

Wer soziale Medien zu diesem Zwecke nutzt, benötigt folgende Rechtstexte auf dem jeweils genutzten Medium:

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung (speziell für das jeweilige soziale Medium angepasst)

Es ist gerade nicht ausreichend, dass der Betreiber des jeweiligen sozialen Mediums in Bezug auf seine Dienste selbst ein Impressum und eine Datenschutzerklärung vorhält.

So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 05.06.2018 (Az. C-210/16) bereits festgestellt, dass der Betreiber einer Fanpage bei Facebook – also der Händler bzw. das werbende Unternehmen – für die auf der Fanpage durch Facebook erfolgende Datenverarbeitungsvorgänge (mit)verantwortlich ist.

Dies führt u.a. dazu, dass der Betreiber der Fanpage bei Facebook dort eine eigene Datenschutzerklärung vorhalten muss.

Die Rechtsprechung des EuGH zu Facebook ist dabei ohne Weiteres auch auf andere soziale Medien (wie etwa Instagram, Pinterest, Tiktok, LinkedIn, XING) übertragbar, da der Sachverhalt dort jeweils ganz ähnlich gelagert ist.

Gerne kann Ihnen die IT-Recht Kanzlei ein abmahnsicheres Impressum sowie eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung für folgende soziale Medien anbieten:

  • Facebook
  • Instagram
  • Pinterest
  • Tiktok
  • Tumblr
  • Twitch
  • Twitter
  • Youtube
  • LinkedIn
  • XING

Sofern Sie Impressum und Datenschutzerklärung für ein soziales Medium benötigen, wäre unser Datenschutz-Paket die passende Lösung für Sie.

Möchten Sie mehrere soziale Medien oder eine Kombination aus Verkaufskanälen und sozialen Medien (z.B. eigener Shop, Amazon.de, eBay.de, Facebook und Instagram) rechtlich absichern, wäre unser Premium-Paket passend für Sie.

Mit dem Premium-Paket können Sie bis zu 5 Präsenzen mit den professionellen Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei absichern.

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Wenn auch Verkauf: Zudem AGB und Widerrufsbelehrung benötigt

Viele Händler nutzen die sozialen Medien zudem auch direkt für den Absatz ihrer Waren.

Wenn Sie z.B. via Facebook oder Instagram auch Waren anbieten und verkaufen möchten (Vertragsschluss dann z.B. via Email, Telefon oder Messengernachricht), dann müssen Sie neben Impressum und Datenschutzerklärung auch AGB und Widerrufsbelehrung vorhalten und an den Interessenten / Kunden übermitteln.

Gerne können wir Ihnen für einen Verkauf von Waren via Facebook und Instagram auch Pakete mit Impressum, Datenschutzerklärung, AGB und Widerrufsbelehrung wie folgt anbieten:

„Dieses Impressum gilt auch für …“ ist Unsinn

Immer wieder sieht man Hinweise auf Webseiten oder Onlineshops im Rahmen des dortigen Impressums wie „dieses Impressum gilt auch für unsere Social-Media-Auftritte“ oder „Das Impressum gilt auch für Facebook“.

Der juristische Nutzen eines solchen Hinweises ist sehr fraglich.

Rechtlich ist vielmehr erforderlich, dass jeweils direkt im sozialen Medium ein korrektes Impressum dargestellt wird oder aber zumindest dort auf ein korrektes Impressum verlinkt wird, welches auf einer anderen Seite liegen kann aber mit maximal zwei Klicks erreicht werden kann.

Mit anderen Worten: Ein solcher Hinweis, dass ein Webseiten-Impressum auch für Auftritt derselben Firma im Rahmen sozialer Medien Geltung haben soll, entfaltet rechtlich keinerlei Bindungswirkung. Hält diese Firma dann im Rahmen ihrer Social-Media-Auftritte dort kein Impressum vor bzw. verlinkt nicht (mit maximal zwei Klicks) auf ihr Webseiten-Impressum, dann verstößt die Firma gegen § 5 TMG und verletzt die Impressumspflicht.

Umgekehrt ist bei einer bloßen Verlinkung auf das Webseiten-Impressum nicht zwingend erforderlich, dann im Rahmen des Webseiten-Impressums anzugeben, dass dieses auch Geltung hat für das soziale Medium (von welchem aus verlinkt wurde). Denn bereits aus der Verlinkung ergibt sich ja, dass der Anbieter dieses Impressum auf in Bezug auf das soziale Medium verwenden möchte.

Derartige Hinweise sind also bestenfalls rechtlich nutzlos, für sich genommen aber keinesfalls ausreichend zu Erfüllung der Impressumspflichten in sozialen Medien.

Auch Datenschutzerklärung auf eigener Webseite nicht für soziale Medien ausreichend

In der Praxis ist ferner immer wieder zu beobachten, dass auch im Bereich der Datenschutzerklärung auf der Webseite eines Unternehmens bzw. dem Onlineshops eines Händlers die Auftritte auf sozialen Medien gleich „miterledigt“ werden sollen.

Wie bereits oben dargestellt, müssen geschäftliche Nutzer von sozialen Medien sicherstellen, dass diese auch für die dortigen Fanpages (korrekte) Datenschutzerklärungen vorhalten. Es ist dabei insbesondere (wie auch schon beim Impressum geschildert) nicht ausreichend, auf der eigenen Webseite / dem eigenen Shop nur darauf hinzuweisen, dass die dortige Datenschutzerklärung auch für die sozialen Medien gelten soll.

Dies schon deswegen nicht, da eine Webseiten- oder Onlineshop-Datenschutzerklärung (auch wenn diese meist Hinweise zur Nutzung sog. Social-Media-Plugins, wie dem etwa Facebook-Like-Button beinhalten) qualitativ gar nicht für einen Social-Media-Auftritt geeignet ist. Denn diese Hinweise auf Social-Media-Plugins beziehen sich gerade nicht auf Fanpages in sozialen Medien, sondern auf die Nutzung Plugins sozialer Medien, die auf der eigenen Webseite / dem eigenen Shop eingebunden werden.

Vielmehr bedarf es einer auf die Gegebenheiten auf dem jeweiligen sozialen Medium zugeschnittenen Datenschutzerklärung, die dann dort hinterlegt oder zumindest verlinkt wird.

„Kombilösungen“, also Datenschutzerklärungen, die zugleich die Datenverarbeitungen auf der eigenen Webseite bzw. dem eigenen Shop und auf sozialen Medien regeln sollen, dürften rechtlich angreifbar sein, da zu intransparent. Insbesondere muss hierbei darauf geachtet werden, dass die Datenverarbeitungsvorgänge höchst unterschiedlich erfolgen können.

Auch scheitern solche „Kombilösungen“ meist bereits an der korrekten Benennung des DSGVO-Verantwortlichen. Verantwortlich im nämlich im Rahmen von Social-Media-Auftritten in aller Regle gerade nicht nur der Seiten- oder Shopbetreiber, sondern meist auch der Betreiber des jeweiligen sozialen Mediums. Dementsprechend muss zwingend auch dieser angegeben werden. Ferner gibt es daneben regelmäßig auch Abweichungen bei Datenschutzbeauftragten und Betroffenenrechten.

Es ist also rechtlich hier meist nicht unproblematisch, in Sachen Datenschutzerklärung alles „über einen Kamm zu scheren“.

Fazit

Soziale Medien bieten Ihnen als Unternehmer bzw. Händler tolle Möglichkeiten in Sachen Marketing bzw. sogar Vertrieb.

Rechtlich haben Sie aber als geschäftsmäßiger Betreiber entsprechender Fanpages aber zu beachten, dass Sie korrekte Rechtstexte, die auf das jeweilige soziale Medium zugeschnitten sind, vorhalten.

Zwingend sind Impressum und Datenschutzerklärung. Bei Verkaufsaktivität benötigen Sie ferner AGB und Widerrufsbelehrung.

Pauschallösungen wie Verweise auf Webseiten bzw. Shops, dass Impressum und Datenschutzerklärung auch für Social-Media-Auftritte gelten, sind nicht rechtssicher.

Wir unterstützen Sie hier gerne und stellen Ihnen professionelle, abmahnsichere Rechtstexte zur Verfügung. Informieren Sie sich gerne über unsere Schutzpakete.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Roman Samborskyi / Shutterstock.com

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2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 06.07.2022, 16:00 Uhr
Antwort auf Kommentar von Robert F.
Gerne können Sie bei Instagram die Rechtstexte mittels unseres kostenlosen Hosting-Services (siehe: https://www.it-recht-kanzlei.de/erstellen-impressum-instagram.html ) oder durch Nutzung des Linkbaumservices Wonderlink (siehe: https://www.it-recht-kanzlei.de/wonderlink-dsgvo-konforme-linkbaum-loesung.html ) rechtssicher einbinden.
R
Robert F. 06.07.2022, 15:51 Uhr
Herr
Rechtstexte sind ja schön und gut, aber bei Instagram gibt es meines Wissens keine rechtssichere Möglichkeit zur Einbindung solcher Rechtstexte. Ich habe in meinem Shop eine Seite geschrieben mit Datenschutz/Impressum für Instagram. Auf Instagram habe ich anstelle des Links zur Website , den Link zur Datenschutzseite angegeben. Eigentlich nicht rechtssicher oder?

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