Strafbarkeit und Haftung von Social Media-Agenturen

Strafbarkeit und Haftung von Social Media-Agenturen
6 min
Beitrag vom: 14.02.2025

Social Media ist heutzutage ein Muss für Internet-Unternehmer wie Influencer, Coaches und auch Online-Händler, die im Netz erfolgreich sein wollen. Häufig betreuen dabei (auch) Agenturen die Social Media-Kanäle. Dabei kann es zu Konflikten zwischen der Agentur und ihrem Kunden kommen. Neben zivilrechtlichen Folgen können bestimmte Verhaltensweisen von Agenturen sogar strafbar sein. Mehr dazu im Beitrag.

Dürfen Agenturen Social Media-Kanäle für ihre Kunden betreuen?

Ja, dies ist grundsätzlich zulässig.

Allerdings sollte dabei nicht gegen die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Social Media-Kanals verstoßen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe von Zugangsdaten für den Social Media-Kanal. Dies sollte in jedem Fall im Einklang mit den Vorgaben des jeweiligen Anbieters geschehen.

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Wem gehört der Social Media-Kanal - der Agentur oder dem Kunden?

Eigentum im rechtliche Sinne kann es an Social Media-Kanälen nicht geben, da diese kein physisches Gut sind. In der Praxis wird der Kanal aber für gewöhnlich durch die Agentur unter dem Namen des Kunden eröffnet. Zudem sieht es von außen nach einem Kanal des Kunden aus, die Agentur hält lediglich intern organisatorisch die Fäden zusammen.

Wirtschaftlich gehört ein Social Media-Kanal daher in der Regel nicht der Agentur, die diesen zu Marketing- und Werbezwecken für einen Kunden eröffnet, aufbaut und betreibt, sondern dem Kunden, der den Kanal mit seinen finanziellen Mitteln unterhält und für die Außendarstellung seines Unternehmens einsetzt. So sieht es in der Regel auch die Rechtsprechung.

Was sollten Agenturen und Kunden vertraglich vereinbaren?

Agenturen sollten mit ihren Kunden klare vertragliche Vereinbarungen über die Betreuung des Social Media-Kanals durch die Agentur vorsehen, in denen insbesondere die Leistungen, gegenseitigen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Agentur und dem Kunden bestimmt sind.

Ein solcher Vertrag verhindert nicht nur Missverständnisse über die von der Agentur und vom Kunden zu liefernden Leistungen, sondern grenzt idealerweise auch die Haftung und Verantwortlichkeiten voneinander ab. Wenn es einmal zu Unstimmigkeiten über Inhalte, Frequenz oder sonstige Umstände bei Publikationen auf dem Kanal kommt, wissen dann beide Seiten, woran sie jeweils sind.

Wann ist die Tätigkeit von Agenturen strafbar?

Agenturkunden können sich nicht nur über vertragliche Vereinbarungen mit den Agenturen absichern. Vielmehr werden Agenturkunden auch durch das Strafrecht geschützt. Manche Handlungen von Agenturen ohne Einverständnis des Kunden können in den strafbaren Bereich fallen.

1) Ist das Löschen von Content durch die Agentur strafbar?

Das Löschen von Content auf dem von der Agentur betreuten Social Media-Kanal durch die Agentur kann als sog. Datenveränderung strafbar sein.

Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird gemäß § 303a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dies bedeutet natürlich nicht, dass automatisch jedes Löschen von Content auf dem Kanal durch eine Agentur zugleich auch immer eine Straftat ist. Vielmehr trifft dies nur dann zu, wenn die Löschung rechtswidrig erfolgt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Agentur bewusst gegen vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden Content löscht.

2) Ist das Aussperren des Kunden von seinem Social Media-Kanal strafbar?

Ja, auch das Aussperren des Kunden von seinem Social Media-Kanal, d.h. das Verwehren des Zugriffs auf den Kanal, kann als sog. Datenunterdrückung ebenso gemäß § 303a Abs. 1 StGB strafbar sein.

Ein solches Aussperren kann in der Praxis vorkommen, wenn eine Agentur mit einem Kunden über die Höhe und Fälligkeit ihrer Vergütung streitet und durch das Aussperren des Kunden Druck auf diesen ausüben möchte. Meist ist der Agentur in einem solchen Fall nicht bewusst, dass sie sich dadurch womöglich strafbar machen könnte.

3) Welches Verhalten einer Agentur kann eine strafbare Erpressung sein?

Wer einem anderen rechtswidrig z.B. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch einen Vermögensnachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich nach § 253 Abs. 1 StGB der Erpressung strafbar. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Teilt eine Agentur in einem Streit mit einem Kunden diesem daher z.B. mit, sie nehme den Social Media-Kanal offline, verbreite nachteilige Inhalte auf dem Kanal oder werde andere für den Kunden schädliche Dinge tun, wenn der Kunde angeblich noch ausstehende Zahlungen nicht leistet, kann dies je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine strafbare Erpressung sein, so dass der Agentur strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Mit welchen Folgen müssen Agenturen bei Fehlverhalten rechnen?

Bei Fehlverhalten gegenüber ihren Kunden müssen Agenturen mit verschiedenen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen:

  • Außerordentliches Kündigungsrecht: Verstößt eine Agentur - insbesondere bewusst bzw. vorsätzlich - gegen wesentliche vertragliche Pflichten, vor allem vertragliche Treuepflichten, steht dem Kunden in der Regel ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung zu. Übt der Kunde sein Recht aus, endet ein für die Agentur ggf. lukrativer Vertrag vorzeitig und die Agentur muss möglicherweise auf einen erheblichen Teil ihrer Vergütung verzichten.
  • Schadensersatzpflicht der Agentur: Das Fehlverhalten von Agenturen kann zudem eine umfangreiche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kunden begründen. Entstehen dem Kunden aufgrund von Pflichtverletzungen der Agentur Schäden, wie z.B. Umsatzeinbußen, Reputationsschäden oder Kosten für die Wiederherstellung von gelöschtem Content, so muss die Agentur diese ersetzen, wenn sie sich hierfür nicht entlasten kann.
  • Strafverfolgung: Die handelnden Personen müssen bei Strafbarkeit ihrer Handlungen mit Strafverfolgung und ggf. auch mit Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen.
  • Verlust von Reputation: Eine Agentur kann im Streit mit einem Kunden einen erheblichen Reputationsverlust erleiden, insbesondere wenn über zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen öffentlich, z.B. in Internet-Foren oder auf Social Media berichtet wird.

Worauf sollte bei der Zusammenarbeit mit Agenturen geachtet werden?

Wer mit Agenturen zusammenarbeitet, um die unternehmenseigenen Social Media-Kanäle betreuen zu lassen, sollte insbesondere die folgenden Punkte beachten:

  • Inhaberschaft des Social Media-Kanals: Im Vertrag mit der Agentur sollte ausdrücklich geregelt werden, dass der von der Agentur zu betreuende Social Media-Kanal nicht der Agentur gehört, sondern der Kunde dessen Inhaber ist.
  • Zugriffsrechte des Kunden: Aus Sicht der Agenturkunden sollte im Vertrag mit der Agentur bestimmt sein, dass der Kunde Hauptadministrator des jeweiligen Social Media-Kanals ist und die alleinigen bzw. vorrangigen Zugriffsrechte auf den Kanal erhält.
  • Kontrolle der Zugriffsrechte: Die Agenturkunden sollten die Zugangsdaten überprüfen und regelmäßig kontrollieren, ob sie immer noch vollständigen Zugriff und umfassende Zugriffsrechte hinsichtlich ihres Social Media-Kanals. Auf diese Weise haben die Kunden jederzeit die Möglichkeit, die faktische Kontrolle über den Kanal zu übernehmen und ggf. auch kurzfristig an einen anderen Dienstleister weiterzugeben.

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