Sinn und Zweck von AGB
Ein kurzer Beitrag über die Bedeutung und den Zweck von AGB.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein Produkt der geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse, die der Massenwarenverkehr mit sich brachte. Es wäre in vielen Bereichen unserer Konsumgesellschaft (etwa in einem Kaufhaus) illusorisch zu glauben, dass die Vielzahl der geschlossenen Verträge noch durch Individualvereinbarungen geregelt werden könnten. Wäre dies der Fall, würden allein die vom Verbraucher letztlich zu zahlenden Transaktionskosten derart in die Höhe schnellen, dass der Massenwarenverkehr schnell zusammenbräche. Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel, die strukturelle Unterlegenheit des Kunden gegenüber dem AGB-Verwender auszugleichen, wurden gesetzliche AGB-Kontrollen entwickelt. Durch sie wird in gewisser Weise das Prinzip der Vertragsfreiheit eingeschränkt und durch inhaltlich zwingendes Recht ersetzt.
Trotz dieser Einschränkung der Vertragsfreiheit haben AGB für den Einkäufer und Verkäufer nicht von der Hand zu weisende Vorteile. Sie verfolgen mit Ihren AGB vor allem folgende Ziele:
Rationalisierung
Durch die Verwendung von AGB soll der Geschäftsablauf vereinfacht werden (z.B. Verkürzung des Zeitbedarfs beim Aushandeln des Vertrages, damit zusammenhängend: Senkung der Kosten etc.).
Umfassende Regelung
Lückenausfüllung: Da oft die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, sollen AGB helfen, das Rechtsverhältnis umfassend zu regeln. Dies gilt insbesondere für bestimmte gesetzlich nicht geregelte (aber für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr wichtige) Vertragstypen (z.B. Leasingverträge, Giroverträge, Factoring-Verträge, Automatenaufstellungsverträge etc.).
Rechtsfortbildung
Durch die Verwendung von AGB werden aber auch vorhandene abdingbare gesetzliche Regelungen fortentwickelt (z.B. bei dem kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht durch Einführung eines Nachbesserungsanspruchs, der dann durch die Schuldrechtsreform ins BGB übernommen wurde).
Risikoabwälzung
Der wichtigste Zweck der AGB-Verwendung ist zumeist allerdings, die Rechtsstellung des Verwenders im Verhältnis zum anderen Vertragsteil zu stärken, sich z.B. von Verpflichtungen freizuzeichnen und Risiken auf den Partner abzuwälzen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare