Verkaufen via Shpock+: Wenn der Link auf die OS-Plattform nur klickbar wäre…

Verkaufen via Shpock+: Wenn der Link auf die OS-Plattform nur klickbar wäre…
09.08.2021 | Lesezeit: 5 min

Shpock ist ein interessanter Verkaufskanal für Online-Händler. Die Plattform wirbt mit über 10 Millionen aktiven Nutzern, über 100 Millionen Produktsuchen sowie über 100 Millionen Euro Warenverkaufswert pro Monat. Aber so schön diese Zahlen klingen mögen: Wenn ein rechtssicherer Verkauf bereits an einem nicht anklickbar hinterlegbaren Link auf die OS-Plattform scheitert, ist das kein guter Start.

Worum geht es?

Bei Shpock handelt es sich dem Grunde nach um eine Kleinanzeigenplattform, ähnlich wie eBay Kleinanzeigen. Gewerbliche Händler mit Sitz in Deutschland, Österreich oder Großbritannien können auf der Plattform auch einen sog. Shpock+ Shop einrichten und betreiben.

Wird ein solcher Shop eingerichtet, sind Verkäufe direkt über einen eigenen Shop auf Shpock+ möglich und es kann mittels entsprechender Werbung zumindest auf das eigene Unternehmen aufmerksam gemacht werden.

Händler berichten immer wieder von einer erheblichen Bekanntheit und Reichweite von Shpock, so dass ein Handeln über diese Plattform für Online-Händler durchaus von Interesse sein könnte.
Die Plattform informiert hier über die Möglichkeit der Einrichtung entsprechender Shpock+-Shops.

Wo also ist das Problem?

Bereits seit dem 09.01.2016 – und damit seit über 5 Jahren – sind Online-Händler verpflichtet, Verbraucher auf die bestehende Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission (kurz: OS-Plattform) hinzuweisen und an leicht zugänglicher Stelle auf der Webseite auf die OS-Plattform zu verlinken.

Sinn und Zweck dieser (nicht mehr ganz so) neuen Informationspflicht ist es, den Verbrauchern die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung bekannt zu machen und diesen eine Möglichkeit an die Hand zu geben, einen möglicherweise mit dem Händler entstehenden Streit dann online über die OS-Plattform beizulegen.

Ein Problem für viele Online-Händler besteht immer wieder darin, dass diese die Informationspflicht gar nicht kennen und demzufolge auch nicht erfüllen. Die Pflicht wird im Regelfall im Rahmen des Impressums erfüllt durch einen kurzen Hinweis auf die OS-Plattform und die Darstellung eines anklickbaren Links auf diese.

Ein rechtlich sauberes Impressum sieht hinsichtlich der Informationspflicht auf die OS-Plattform etwa wie folgt aus:

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/odr

Die IT-Recht Kanzlei hat einen umfassenden Leitfaden dazu veröffentlicht, wie Online-Händler der Informationspflicht nachkommen können und beleuchtet dabei auch die (technischen) Umsetzungsmöglichkeiten auf einer Vielzahl bekannter Verkaufsplattformen.

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Link muss zwingend anklickbar sein – klare Rechtslage

Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass der Link auf die OS-Plattform dabei zwingend als anklickbarer Link ausgestaltet sein muss. Die bloße Nennung der „Internetadresse“ der OS-Plattform ist rechtlich gerade nicht ausreichend.

So ist es gefestigte, obergerichtliche Rechtsprechung, dass nur ein aktiver, also ein anklickbarer Link auf die OS-Plattform ausreichend ist, um die gesetzliche Informationspflicht zu erfüllen. Dazu sind etwa die folgenden obergerichtlichen Entscheidungen ergangen:

  • OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16
  • OLG Koblenz, Urteil vom 25.1.2017, Az.: 9 W 426/16)
  • OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17
  • OLG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2018, Az.: 3 W 39/18


Wird ein Online-Händler also wegen eines nicht anklickbaren Links auf die OS-Plattform von einem Mitbewerber oder Abmahnverband abgemahnt, so dürfte jedes Landgericht der Republik darin einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß erblicken.

In der Praxis steht die Abmahnung der fehlenden bzw. unzureichenden Information zur OS-Plattform ganz vorne in der „Hitliste“ der Abmahngründe, und zwar seit Jahren.

Der anklickbare Link muss auch auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay vorhanden sein

Ferner wird oft übersehen, dass diese Informationspflicht nicht nur im eigenen Online-Shop bzw. der eigenen Bestellseite greift, sondern auch auf Online-Verkaufsplattformen.

D.h., alle gewerblichen Händler die auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy, Hood etc. Angebote einstellen, müssen auch dort dafür sorgen, dass ein anklickbarer Link auf die OS-Plattform vorhanden ist.

Dies ist technisch manchmal gar nicht so trivial, weil viele Plattformen es hier den Händlern unnötig schwer machen, externe und anklickbare Links zu setzen.

Dass diese Pflicht auch auf solchen Marktplätzen besteht, hat etwa das OLG Koblenz (siehe oben) ausdrücklich (für die Plattform eBay) festgestellt.
Damit trifft auch Händler, die ihre Waren via Shpock+ anbieten diese Informationspflicht.

Bei Shpock+ derzeit wohl leider technisch nicht realisierbar

Es berichteten uns bei Shpock+ aktive Händler, dass es Ihnen dort leider nicht möglich sei, einen anklickbaren Link auf die OS-Plattform in ihren Impressen bei Shpock+ zu hinterlegen. Die Internetadresse der OS-Plattform wird zwar dargestellt, jedoch nicht als anklickbarer Link.

Auf die Beschwerde eines Händlers hin teilte dann der Support von Shpock+ mit, dass es gar nicht erforderlich sei, einen anklickbaren Link zu hinterlegen:

Die technischen Möglichkeiten bei Shpock+ würden es nur erlauben, einen nicht anklickbaren „Link“ auf die OS-Plattform im Rahmen des Impressums zu hinterlegen. Dort sei er leicht zugänglich und die Anklickbarkeit sei nicht erforderlich, so die Antwort des Supports an einen (ehemaligen) Shpock+-Verkäufer.

Nachdem der Händler den Support dann sogar noch auf die Rechtsprechung des OLG München hingewiesen hatte, wurde erneut mitgeteilt, dass eine gute Sichtbarkeit und Zugänglichkeit des Links ausreichend seit und man keine Änderungen an der Plattform plane.

Die rechtlichen Ansichten des Supports sind nicht nachvollziehbar. Die rechtliche Lage ist durch die Rechtsprechung eindeutig geklärt, sowohl was die erforderliche Klickbarkeit des Links als auch die Notwendigkeit des Links bei Marktplatzangeboten betrifft. Jeder Händler, der die Informationspflicht zur OS-Plattform nicht umsetzt (und sei es nur, weil der Link nicht anklickbar ist), begibt sich in konkrete Abmahngefahr.

Fazit: Schade, Shpock!

Schade, denn so wird ein rechtssicherer Handel für gewerbliche Verkäufer auf der Plattform Shpock+ bereits im Keim erstickt. Die Plattform Shpock hätte nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei durchaus erhebliches Potential für einen auch für gewerbliche Händler interessanten Verkaufskanal.

Nur muss es dann auch möglich sein, dort im Wesentlichen rechtssicher anbieten zu können. Dies gilt umso mehr, wenn es ein Thema betrifft, welches so massiv im Abmahnfokus steht wie die Information über die OS-Plattform.

Es bleibt zu hoffen, dass die Plattform hier doch noch zeitnah nachbessert und den Händlern die Möglichkeit gibt, mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zu verlinken.

Die IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen als Händler, den Überblick im „Rechtsdschungel“ zu behalten und sichert auch Sie gerne mit ihren Schutzpaketen ab. Speziell für den Verkauf via Shpock+ bietet die IT-Recht Kanzlei professionelle Rechtstexte hier an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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