VG Berlin: „Sex and the City“ nicht vor 20.00 Uhr

VG Berlin: „Sex and the City“ nicht vor 20.00 Uhr

Mit der Ausstrahlung einer Folge der Serie „Sex and the City“ vor 20.00 Uhr hat ProSieben gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil der 27. Kammer vom 28. Januar 2009, Az.: VG 27 A 61.07) die Klage des Fernsehsenders gegen einen Beanstandungsbescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) abgewiesen.

ProSieben hatte die Folge „Drei ist einer zuviel“ aus der Serie am 20. Juli 2006 um 18.00 Uhr ausgestrahlt. Die MABB beanstandete nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) im Februar 2007 das Vorgehen des Senders und legte zugleich fest, dass eine künftige Ausstrahlung der Folge erst nach 20.00 Uhr zulässig sei. Hiergegen hatte der Fernsehsender insbesondere geltend gemacht, der Verein Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) habe für diese Fassung der Serie eine Freigabebescheinigung „ab 12“ erteilt. Zudem habe der Verein Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) auf entsprechende Anträge hin 42 Folgen der Serie zur Ausstrahlung im Tagesprogramm vor 20.00 Uhr freigegeben; daraus folge eine Tagesfreigabe für die gesamte Serie, zumal die beanstandete Folge thematisch und gestalterisch der Serie entspreche. Überdies gefährde die beanstandete Folge die psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung von Kindern nicht, weil keine Visualisierung der sexuellen Thematik stattfinde und die Verbalisierung zwar flapsig, aber in der Jugendsprache geläufig sei.

Die 27. Kammer des Gerichts folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Die Ausstrahlung der Folge sei geeignet gewesen, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) zu beeinträchtigen. Bei der Bewertung dieser Frage stehe der Beklagten zwar kein Beurteilungsspielraum zu. Gleichwohl handele es sich bei der KJM um ein sachverständig besetztes Gremium, dessen Bewertung nur bei mangelnder Plausibilität, Widersprüchlichkeit oder unzutreffender Sachverhaltsermittlung angegriffen werden könne. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs seien die Einwendungen der Klägerin nicht geeignet, die von der KJM gefundene Wertung zu erschüttern. Insbesondere lasse ihr Vortrag unberücksichtigt, dass hinsichtlich der verwendeten Sprache nicht allein auf Zwölfjährige, sondern auf deutlich jüngere Kinder abzustellen sei. Die Kammer befasste sich schließlich mit einer Reihe formeller Beanstandungen der Klägerin, die im Ergebnis sämtlich nicht durchgriffen.

Quelle: PM des VG Berlin

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