Pflicht zur Grundpreisangabe? Set-Bestandteile haben verschiedene Durchmesser und Materialstärken
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Pflicht zur Grundpreisangabe? Set-Bestandteile unterscheiden sich durch verschiedene Farben"
Online-Händler, die verschiedenartige Produkte in Sets bzw. Bundles anbieten, sind nach einer Ausnahmevorschrift in der Preisangabenverordnung von der nervigen Pflicht zur Angabe eines Grundpreises befreit. Ein Shop-Betreiber erlebte nun jedoch eine böse Überraschung: Obwohl er seine Kabelrohre in verschiedenen Durchmessern und Materialstärken auf der Verkaufsplattform eBay im Set anbot, verpflichtete ihn das LG Koblenz zur Angabe des Grundpreises. Ob das Urteil des LG Koblenz damit nun alles auf den Kopf stellt, erfahren Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
- A. Interessenverband vs. Kabelrohr-Händler
- B. Rechtlicher Hintergrund: Preisangabenverordnung und die Angabe von Grundpreisen
- I. Grundsatz: Pflicht zur Angabe von Grundpreisen
- II. Ausnahme: Verschiedenartige Erzeugnisse i. S. d. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV
- C. Urteil des LG Koblenz: Grundpreisangabe auch bei Kabelrohrsets
- D. Fazit: Zurückhaltende Berufung auf § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV
A. Interessenverband vs. Kabelrohr-Händler
Im zugrundeliegenden Streitfall hatte ein Online-Händler auf der Verkaufsplattform eBay.de Sets bestehend aus jeweils gleich belastbaren Kabelschutzrohren verschiedener Durchmesser, Materialstärken und Masse angeboten. Einen Preis je Längeneinheit hatte er dabei nicht angegeben.
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmern e.V. sah darin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach der sogenannten Preisangabenverordnung (PAngV) und verlangte vom Kabelrohr-Händler die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Händler verweigerte dies unter Berufung auf die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV. Schließlich trafen sich beide Parteien vor Gericht wieder.
B. Rechtlicher Hintergrund: Preisangabenverordnung und die Angabe von Grundpreisen
Die PAngV regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind. Shop-Betreiber sind nach diesem Regelwerk verpflichtet, Preise korrekt und vollständig wiederzugeben. Zweck der PAngV ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (so BGH, Urteil vom 03.07.2003, I ZR 211/01). Verhindert werden soll, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (vgl. BGHZ 108, 39, 40 f.).
I. Grundsatz: Pflicht zur Angabe von Grundpreisen
Zu einer vollständigen Preisangabe gehört nach § 2 Abs. 1 PAngV auch, den sogenannten „Grundpreis“ anzugeben. Konkret regelt § 2 Abs. 1 PAngV, dass
- Unternehmer,
- die ihr Angebot an private Letztverbraucher richten
- und ihre Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten,
den Grundpreis angeben müssen. Der Grundpreis dient folglich dem Vergleich von verschiedenen Produkten. Er ist immer der auf eine bestimmte Menge herunter gebrochene Preis, also €/100 g, €/l etc.
II. Ausnahme: Verschiedenartige Erzeugnisse i. S. d. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV
Eine Ausnahme zur Angabepflicht des Grundpreises stellt § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV dar. Nach dieser Vorschrift kann bei Kombinationen von Waren (Set, Bundles) die Pflicht zur Grundpreisangabe entfallen. Konkret befreit § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV „Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind“ von der Pflicht zur Grundpreisangabe. Die Kommentarliteratur (Ambs in: Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetzte 2017, § 9 PAngV Rn. 11) nennt als Beispiele für verschiedenartige Erzeugnisse
- Schokolade und Backwaren
- Zuckerwaren und Spirituosen und
- Wurst und Käse.
Der BGH führte als Beispiel für verschiedenartige Erzeugnisse, für die kein Grundpreis angegeben werden muss, in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 28.06.2012, I ZR 110/11) „Gebinde aus einer Flasche Wein und einer Käse- oder Schinkenspezialität“ an.
Entscheidend zur Abgrenzung verschieden- und gleichartiger Produkte dürfte dementsprechend sein, dass die Erzeugnisse in ihren „charakteristischen Merkmalen nicht übereinstimmen“ (Ambs in: Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetzte 2017, § 9 PAngV Rn. 11).
C. Urteil des LG Koblenz: Grundpreisangabe auch bei Kabelrohrsets
Das LG Koblenz stellte sich mit seinem Urteil vom 31.01.2017 (1 HK O 93/16) auf die Seite des Interessenverbands. Es entschied, dass der Online-Händler zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet ist.
Das Gericht stellte fest, dass sich der Online-Händler nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV berufen kann. Bei den Kabelschläuchen handele es sich nicht um „verschiedenartige Erzeugnisse“ i. S. d. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV. Dementsprechend greife auch die Ausnahmeregelung und folglich die Befreiung von der Pflicht zur Grundpreisangabe nicht. „Verschiedenartige Erzeugnisse“ i. S. d. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV seien vielmehr Produkte, die „in ihren charakteristischen Merkmalen nicht übereinstimmen und sich dementsprechend in ihrer Anwendung, ihrer Funktion, ihren Wirkungen und/oder ihrem Geschmack nicht unerheblich unterscheiden.“ Nur falls diese Kriterien auf Produkte zutreffen, bestehe keine Verpflichtung zur Grundpreis-Angabe.
Nicht verschiedenartig seien hingegen „Erzeugnisse“, wenn sie sich hinsichtlich messbarer Eigenschaften wie „Gewicht, Volumen, Länger oder Fläche“ (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV) unterscheiden. Solche Produkte lassen sich nicht unter § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV subsumieren. Da sich Kabelrohre lediglich in (den messbaren Werten) Durchmesser, Materialstärke und Masse unterscheiden, seien sie folglich nicht als „verschiedenartige Erzeugnisse“ i. S. d. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV einzuordnen.
Das Gericht argumentierte damit, dass es sich bei § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV um eine „eng“ auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Zudem sei die Pflicht zur Angabe des Grundpreises entsprechend der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG auf das Erzielen eines hohen Verbraucherschutzniveaus gerichtet. Der Verbraucher soll auf einfachste Weise Preise von Erzeugnissen beurteilen und miteinander vergleichen und darauf basierend eine informierte Kaufentscheidung treffen können. Laut Gericht könnten diese nicht erreicht werden, wenn bei Angeboten mehrerer nicht verschiedenartiger Erzeugnisse mit unterschiedlichen messbaren Eigenschaften der Grundpreis nicht angegeben wird.
D. Fazit: Zurückhaltende Berufung auf § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV
Nach dem Urteil des LG Koblenz besteht eine Pflicht zur Grundpreisangabe gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV nur dann nicht, wenn sich die Set-Artikel in
- ihrer Anwendung,
- ihrer Funktion,
- ihren Wirkungen und/oder
- ihrem Geschmack
und dementsprechend in ihren charakteristischen Merkmalen unterscheiden. Unterschiede in messbaren Eigenschaften, wie Volumen, Gewicht usw. entbinden nicht von der Pflicht zur Grundpreisangabe.
Das LG Koblenz folgt damit der bereits in der juristischen Kommentarliteratur vertretenen Auffassung einer engen Auslegung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV. Dies ist auch gerechtfertigt, da Händler es sonst praktisch selbst in der Hand hätten, ob sie nun den Grundpreis angeben müssen oder nicht. Sie könnten ihre (gleichartigen) Produkte einfach in Sets bündeln und so der Pflicht zur Grundpreisangabe entgehen.
Händler, die ihre Produkte in Sets anbieten, sollten sich dementsprechend zurückhaltend auf § 9 Abs. 2 Nr. 4 PAngV berufen und im Zweifel nicht auf eine Grundpreisangabe verzichten.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare