LG München I: Servomotoren für Modellhubschrauber sind registrierungspflichtig im Sinne des Elektrogesetzes
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Elektrogesetz"
Gestern hatte sich das Landgericht München I im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Einstweiliges Verfügungsverfahren) u. a. mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Servomotor für einen Modellhubschrauber registrierungspflichtig i.S.d. ElektroG ist.
(Update vom 07.03.2010: Umfangreiche Informationen zum ElektroG hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "[ElektroG: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ - für Hersteller, Importeure und Händler](elektrog-kommentar-rechtsprechungsübersicht-faq.html) " veröffentlicht.)
In Frage stand, ob ein Servomotor, als separat erhältliches Zubehörteil für einen Modellhubschrauber, registrierungspflichtig im Sinne des ElektroG ist. Diesbezüglich war vom Gericht zu klären, ob der Servomotor als eigenständiges Elektrogerät, welches dem ElektroG unterfällt, oder lediglich als nicht registrierungspflichtiges Bauteil zu qualifizieren ist.
Hinweis: Ein Servomotor ist ein mit Strom betriebener, ferngesteuerter kleiner Motor, der etwa in Modellhubschrauber eingebaut wird, um diese lenken zu können.
Die Richter bestätigten die Rechtsauffassung des Antragsstellers, wonach der Servomotor ein eigenständiges Elektrogerät darstellt und registrierungspflichtig ist. Er erfülle eine eigenständige Funktion und werde zudem an den Verbraucher einzeln vertrieben. Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung unter anderem an den "Hinweise[n] zum Anwendungsbereich ElektroG" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und an einem vom Antragsteller vorgelegten Bescheid der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register.
In letzterem heißt es:
/[...] handelt es sich bei den genannten Produkten um Elektro- und Elektronikgeräte mit einer eigenständigen Funktion, die für Endnutzer in Verkehr gebracht werden. Sie werden von diesen in nutzerseitig vorhandene Produkte eingebaut, in Betrieb genommen und bestimmungsgemäß genutzt. Sie sind insoweit Zusatzeinrichtungen, die hinsichtlich des Anwendungsbereich des ElektroG unabhängig von dem Produkt zu bewerten sind, in das sie eingebaut werden. Der Anwendungsbereich des ElektroG ist daher für die genannten Geräte eröffnet [...]./
Da der Antragsgegner seinen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurücknahm, wurde das Verfahren ohne Urteil beendet.
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2 Kommentare
Es ist eine Zumutung für jeden deutschen Händler der versucht hier auf diesem ungleichen Markt zu überleben. Der deutsche Händler muß jeden Unsinn und jede Auflage über sich ergehen lassen, darf aber nur blöd zuschauen wenn die Kunden den Hubschrauber oder das Flugzeug gleich in China kaufen.
Dafür darf er aber wieder zahlen wenn es an die Entsorgung dieses Privat importierten Modelles geht.
Vielleicht sollte man einfach eine gewerbliche Tätigkeit verbieten, dann gäbe es weniger Gesetze.