Wieder mal was Neues: Die Selbstbescheinigung des Plattformhändlers
Plattformverkäufer aufgepasst: Aufgrund gesetzlicher Änderungen zum 17.02.2024 werden Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy, Kaufland usw. sehr zeitnah eine sogenannte Selbstbescheinigung des Unternehmers verlangen, damit die Plattformen den neuen gesetzlichen Anforderungen nachkommen können. Worum es dabei geht und was zu tun ist, lesen Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Ab dem 17.02.2024 gilt der neue europäische Digital Services Act (DSA). Der DSA führt auch neue Pflichten für B2C-Marktplätze ein. Typische B2C-Marktplätze sind etwa die bekannten Verkaufsplattformen von Amazon, eBay, etsy, Hood, Kaufland, Otto. Entscheidend ist, dass auf dem jeweiligen Marktplatz Verkäufe von Unternehmern (auch) an Verbraucher erfolgen.
Zielsetzung des DSA ist dabei primär die Bekämpfung illegaler Waren und Dienstleistungen in der Europäischen Union.
Gesetzgeberischer Ansatz zur Zielerreichung ist dabei das sogenannte „Know Your Business Customer“-Prinzip (KYBC).
Marktplatzbetreiber müssen künftig also sicherstellen, ihre dort tätigen Händler genau zu kennen und deren Aktivitäten nachverfolgen zu können. So soll gewährleistet werden, dass Verstöße gegen geltende, europäische Rechtsvorschriften auf Online-Marktplätzen so weit wie möglich vermieden werden.
In Bezug auf die Anforderungen an B2C-Marktplätze regelt Artikel 30 Abs. 1 DSA:
(1) Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn sie vor der Benutzung ihrer Dienste zu diesen Zwecken folgende Informationen erhalten haben, soweit dies auf den Unternehmer zutrifft:
a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers,
b) Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmers oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (40),
c) Angaben zum Zahlungskonto des Unternehmers,
d) falls der Unternehmer in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Handelsregister, in dem er eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,
e) Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.
Plattformbetreiber müssen daher künftig sicherstellen, dass diese von einem dort aktiven Händler insbesondere Daten in Form von vollständigem Namen und Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse und Handelsregisterdaten (sofern dort eingetragen) vorliegen haben.
Daneben muss auch eine Selbstbescheinigung des Händlers vorliegen, bevor dieser Zugriff auf die Verkaufsfunktion hat.
Verpflichtet werden durch diese neue Vorgabe also die Marktplatzbetreiber selbst, nicht die dort tätigen Händler.
Damit die Marktplatzbetreiber ihren neuen Pflichten nachkommen können, werden diese jedoch in aller Regel die dort tätigen Händler als „Erfüllungsgehilfen“ einspannen.
D.h., die Händler selbst werden dafür Sorge tragen müssen, dem Marktplatzbetreiber die vorgenannten Informationen zur Verfügung zu stellen und im Rahmen einer Selbstbescheinigung klarzustellen, dass sie ausschließlich Waren anbieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.
Wer diese Informationen bzw. diese Bescheinigung nicht (rechtzeitig) abliefert, wird mit der Aussetzung der Verkaufsberechtigung bzw. langfristig einer Sperrung des Verkäuferaccounts rechnen müssen.
Der DSA trat bereits am 16.11.2022 in Kraft, erlangt jedoch erst zum 17.02.2024 Geltung.
Bis dahin müssen die Betreiber von B2C-Marktplätzen also dafür sorgen, die neuen Vorgaben umzusetzen und die dort tätigen Händler besser „kennenzulernen“.
Da die Zeit nun drängt, reagieren aktuell immer mehr Plattformbetreiber.
Ausnahme für Plattformbetreiber, die als Kleinunternehmen gelten
Nach Art. 29 DSA ist die Vorschrift des Art. 30 DSA (und damit die in diesem Artikel geschilderten Pflichten) nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Plattformbetreiber um ein Kleinst- oder Kleinunternehmen nach gemäß der Empfehlung 2003/361/EG handelt.
Der Betreiber der Plattform muss weniger als 50 Personen beschäftigen und dessen Jahresumsatz bzw. dessen Jahrebilanz darf 10 Millionen Euro nicht übersteigen, damit er noch als Kleiunternehmen im Sinne der o.g. Empfehlung gilt.
Diese Ausnahme dürfte auf viele kleinere B2C-Verkaufsplattformen, insbesondere im Handmadebereich, zutreffen. Plattformbetreiber, die unter diese Ausnahme fallen, müssen die in Art. 30 DSA geforderten Informationen sowie die Selbstbescheinigung des Händlers also nicht einholen, können dies aber auf freiwilliger Basis.
Eine Rückausnahme ist zu beachten: Nach Art. 29 Abs. 2 DSA findet die vorgenannte Ausnahme dann keine Anwendung, wenn der Plattformbetreiber zwar Kleinst- oder Kleinunternehmen ist, zugleich aber als „sehr große“ Online-Plattform im Sinne des Art. 33 DSA einzustufen ist. Dies setzt nach Art. 33 Abs. 1 DSA eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union voraus. Ferner benennt die EU-Kommission betroffene Plattformen im Beschlusswege.
Wenn Händler, die auf einer eher kleineren (Nischen)Plattform aktiv sind, also in den nächsten Tagen keine Aufforderung zur Nachreichung von Daten und Abgabe einer Selbstbescheinigung erhalten, müssen diese nicht besorgt sein. In diesem Fall ist es gut möglich, dass der Plattformbetreiber unter die Ausnahme des Art. 29 Abs. 1 DSA fällt und damit die Daten und die Selbstbescheinigung gar nicht benötigt.
Was ist überhaupt diese Selbstbescheinigung?
Die erste gute Nachricht vorweg: Wie der Name schon sagt, bescheinigt sich der Unternehmer hierbei etwas selbst. Er muss also nicht zu einer Behörde gehen und ggf. längere Wartzeiten in Kauf nehmen oder Kosten dafür tragen.
Die zweite gute Nachricht: Im Regelfall muss der Unternehmer nicht selbst den Inhalt einer solchen Bescheinigung erschaffen. Die meisten Plattformbetreiber setzen ihren Händlern eine vorgefertigte Erklärung als Bescheinigung vor, welcher diese dann zustimmen sollen, etwa durch Anhaken einer Checkbox.
Der jeweilige Händler muss sich im Zuge dieser Selbstbescheinigung also quasi selbst attestieren, dass er sich verpflichtet hat, nur solche Waren (und ggf. Dienstleistungen) anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.
Eine solche Selbstbescheinigung könnte etwa den folgenden Inhalt haben:
Ich verpflichte mich hiermit im Rahmen dieser Selbstbescheinigung gem. Art. 30 Abs. 1 lit. e DSA, ausschließlich Produkte und Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.
Wie läuft das nun in der Praxis ab?
In der Praxis ist damit zu rechnen, dass Plattformbetreiber, die nicht unter die Ausnahme des Art. 29 DSA fallen, nun zeitnah aktiv auf dort tätige Händler zugehen werden und eine entsprechende Selbstbescheinigung anfordern werden.
Sollten dem Plattformbetreiber Daten nach Art. 30 Abs. 1 lit. a, c DSA fehlen, also etwa Telefonnummer oder Registernummer des Händlers, wird er voraussichtlich auch diese Daten vom Händler anfordern.
Es gibt also im Regelfall zwei „Baustellen“, um die sich Marktplatzverkäufer nun kümmern müssen:
1. Selbstbescheinigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e DSA
2. Vorliegen der Daten beim Marktplatzbetreiber nach Art. 30 Abs. 1 lit. a, c DSA
Wer derzeit z.B. keine Telefonnummer bei dem von ihm bespielten Marktlatz hinterlegt hat, muss sich neben der Selbstbescheinigung auch darum kümmern, dass der Marktplatzbetreiber die Telefonnummer übermittelt bekommt.
Aktuell fordern bereits die Marktplätze Kaufland und Otto dort tätige Händler entsprechend auf, die Bescheinigung abzugeben und fehlende Daten zu ergänzen.
Bei Kaufland erfolgt die „Aktivierung“ der Selbstbescheinigung am Ende des Impressums (Accounteinstellungen > Rechtstexte > Impressum). Dort kann dann die folgende Checkbox bestätigt werden:
Bei Otto.de erfolgt die Darstellung der Selbstbescheinigung im Rahmen des Impressums, siehe:
Kein Thema für die Rechtstexte
Wenngleich mancher Hinweis seitens der Plattformbetreiber so klingen mag: Die neuen Vorgaben sind kein Thema für die Rechtstexte des jeweiligen Händlers.
Es sind daher deswegen keine Anpassungen der Rechtstexte (Impressum, AGB, Datenschutzerklärung oder Widerrufsbelehrung) erforderlich.
Etwas anderes gilt, wenn der Händler Pflichtangaben, die auch für das Impressum von Relevanz sind, auch dort bisher nicht getätigt hat. Wer als Händler im Rahmen des Impressums seine Telefonnummer oder Email-Adresse nicht angibt, verletzt bereits die Vorgaben an ein ordnungsgemäßes Impressum. Dann sind die vom Marktlatzbetreiber eingeforderten Daten auch im Rahmen des Händler-Impressums zu hinterlegen.
Ein anderer Aspekt ist, dass einige Marktplatzbetreiber die Selbstbescheinigung des Händlers dann technisch in dessen Impressum ausspielen werden.
D.h., es ist gut möglich, dass einige Marktplätze ab dem 17.02.2024 eine Information wie „Der Händler Mustermann GmbH hat sich verpflichtet, auf dem Marktplatz Muster-Mall ausschließlich Produkte und Dienstleistungen, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen, anzubieten.“
Hintergrund ist, dass die Vorschrift des Art. 30 Abs. 7 DSA den Marktplatzbetreiber (nicht den Marktplatzverkäufer) verpflichtet, die Informationen nach Art. 30 Abs. 1 lit. a, d und e DSA den Nutzern (etwa Interessenten und Käufern) in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise im Rahmen seiner Onlineplattform zugänglich zu machen, und damit eben auch die Selbstbescheinigung des jeweiligen Verkäufers.
Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Wenn ein Marktplatz-Händler auf die Aufforderung des Marktplatzbetreibers nicht reagiert, dürfte dies in jedem Fall zu Konsequenzen führen.
Zunächst ist davon auszugehen, dass dem Händler die Verkaufsberechtigung entzogen wird, er also keine neuen Angebote mehr einstellen kann und aktuell laufende Angebote ausgeblendet oder deaktiviert werden.
Auf die lange Sicht werden betroffene Verkäuferaccounts dann wohl vollständig stillgelegt werden.
Fazit
Immer wieder neue Herausforderungen für Online-Händler.
Obwohl die neuen Vorgaben des Art. 30 DSA die Marktplatzhändler selbst gar nicht betreffen, wird jeder Marktplatzverkäufer zeitnah „mitwirken“ müssen, indem er gegenüber dem Plattformbetreiber die Selbstbescheinigung abgibt (im Regelfall durch Anhaken bzw. Bestätigen einer vorgefertigten Erklärung) und ggf. fehlende Daten wie z.B. seine Telefonnummer nachreicht.
Händler, die nicht über eine Verkaufsplattform anbieten (z.B. beim ausschließlichen Verkauf über einen eigenen Onlineshop), sind von der Thematik nicht betroffen. Hier besteht also kein Handlungsbedarf.
Wer auf einem B2C-Online-Marktplatz verkauft, sollte daher in den nächsten Tagen seine Emails aufmerksam lesen. Fordert der Marktplatzbetreiber zur Mitwirkung auffordern, ist zeitnah zu reagieren.
Deadline ist der 17.02.2024, auch noch ein Samstag.
Andernfalls drohen Verkaufsbeschränkungen oder gar die Sperrung von Verkäuferaccounts.
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2 Kommentare
Vlt sollte man mal ein Mix aus "Null" Kontrolle und "Völlige" Stasi finden, bevor es hier auch kein Spaß mehr macht.
Währenddessen dürfen Großfirmen immer noch Null Steuern oder verheimlichen sogar, dass Ihre Herstellungsländer, wie Pakistan oder Indien.