OLG Frankfurt: Flugunternehmen muss "screen-scraping" dulden
Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des so genannten "screen-scrapings" ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, und zwar auch dann nicht, wenn das betroffene Flugunternehmen dies nicht wünscht. Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat in einem Urteil vom 5.3.2009 entschieden und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.
Die Antragstellerin durchsucht die Internetseite des Flugunternehmens auf das von ihren Kunden gewünschte Flugziel und die gewünschte Reisezeit und zeigt die gefundene Verbindung nebst dem verlangten Preis auf seiner eigenen Webseite an. Zugleich ermöglicht sie ihren Kunden die unmittelbare Absendung eines Buchungsauftrages. In diesem Verhalten sieht das Flugunternehmen eine Verletzung seines "virtuellen Hausrechts" und einen Verstoß gegen die für ihre Internetseite aufgestellten Nutzungsbedingungen.
Gegen die von dem Flugunternehmen aufgestellte Behauptung, das beanstandete "screen-scraping" sei rechtswidrig, sowie gegen die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, wehrte sich die Antragstellerin erfolgreich mit einer einstweiligen Verfügung. Sowohl das Landgericht als auch das nunmehr abschießend entscheidende Oberlandesgericht sahen die Behauptung und die Ankündigung des Flugunternehmens als wettbewerbswidrige Behinderung an. Das "screen-scraping" verletze weder ein "virtuelles Hausrecht" des Flugunternehmens noch würden urheberrechtliche Datenbankrechte verletzt. Das Wesen einer Internetseite liege gerade darin, von Dritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Es stehe dem Betreiber offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig zu machen. Solange das Flugunternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, komme ihren Nutzungsbedingungen ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.3.2009, Aktenzeichen 6 U 221/08
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