Vergaberecht aktuell: Reduzierung der Schwellenwerte für das Kartellvergaberecht ab 01.01.2010!

Vergaberecht aktuell: Reduzierung der Schwellenwerte für das Kartellvergaberecht ab 01.01.2010!
08.12.2009 | Lesezeit: 3 min

Die Kommission der Europäischen Union legte am 30.11.2009 die Schwellenwerte für die Anwendung des Kartellvergaberechts in ihrer neuen Verordnung Nr. 1177/2009 (Amtsblatt EU Nr. L 314 vom 01.12.2009) fest. Die nachfolgenden neuen Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2010 unmittelbar, einer Umsetzung der Verordnung in nationales Recht (VgV) bedarf es für deren Geltung nicht.

Zur Erläuterung der Bedeutung von Schwellenwerten ist darauf aufmerksam zu machen, dass das deutsche Vergabeverfahren einer Zweiteilung unterliegt. Es existieren zwei verschiedene Arten von Vergabeverfahren. Das öffentliche Vergabeverfahren wird entweder als nationales Vergabeverfahren oder als EU-weites Vergabeverfahren durchgeführt. Die Grenzziehung dieser beiden Vergabeverfahrensarten erfolgt durch die festgelegten Schwellenwerte. Erreicht ein geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nicht, so richtet sich das Vergabeverfahren nach den maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den Verdingungsverordnungen. Dagegen richtet sich das Vergabeverfahren nach den inter-/supranationalen Vergabevorschriften und den zu ihrer Umsetzung erlassenen speziellen nationalen Vorschriften, sofern der Schwellenwert erreicht oder überschritten wird.

Für EU-weite Vergabeverfahren enthält der vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen  (GWB)  in den §§ 97 bis 129b GWB  Regelungen zum EU-Vergabeverfahren. In § 97 Abs.6 GWB wird die  Bundesregierung darüber hinaus zum Erlass weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Vergabeverfahrens ermächtigt.. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Vergabeverordnung (VgV) erlassen, diese stellt das Bindeglied zu den im Vergabeverfahren heranzuziehenden Verdingungsordnungen (VOL/A, VOB/A und VOF) dar. Die VgV schreibt in § 2 VgV die Schwellenwerte für das EU-weite Vergabeverfahren fest. Die rechtliche Grundlage für den Erlass der Schwellenwerte ist in den europäischen Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu erblicken.

Die Kommission der EU prüft in einem zwei-Jahres-Turnus die festgelegten Schwellenwerte und legt im Falle eines Änderungsbedarfs durch europarechtliche Verordnung neue Schwellenwerte fest. Eine europarechtliche Verordnung genießt Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. Das bedeutet, dass entgegenstehendes nationales Recht im Kollisionsfall zwar nicht unwirksam ist, jedoch kommt der europarechtlichen Verordnung die vorrangige Anwendung zu im Sinne einer Verdrängung der nationalen Vorschrift, Art. 249 II EG.

Einer Umsetzung der neu erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30.11.2009 in nationales Recht (VgV) bedarf es für deren Geltung somit nicht. Tatsächlich geschieht dies auch nicht. Bereits die zum 01.01.2008 wirksam werdende Veränderung der Schwellenwerte wurde nicht in die VgV übernommen. Da auch einige andere wichtige Änderungen aus dem GWB (zum Beispiel die Anwendbarkeit der neuen VOL/A 2009) nicht übernommen wurden, steht zu Befürchten, dass die neuen Schwellenwerte wieder nicht in die VgV übertragen werden. Dies ist sehr bedauerlich, da ein öffentlicher Auftraggeber mit Recht davon ausgehen darf, die aktuellen Schwellenwerten aus den hierfür geschaffenen Verordnungen entnehmen zu können. Die VgV verliert damit immer mehr an eigener Bedeutung und wird immer mehr auf ihre Scharnierfunktion zwischen GWB und Verdingungsordnungen reduziert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission tritt ab 01.01.2010 in Kraft und wird für die Jahre 2010 und 2011 gelten. Im Jahre 2011 wird die Kommission erneut über die Schwellenwerte zu entscheiden haben und bei entsprechendem Änderungsbedarf eine Abänderung der Schwellenwerte in Gestalt einer neuen Verordnung vornehmen.

Die Änderungen der Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab 01.01.2010 im Überblick:

  • Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge der Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 125.000 Euro    (bis 31.12.2009: 133.000 Euro)
  • Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Übrigen: 193.000 Euro    (bis 31.12.2009: 206.000 Euro)
  • Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Sektorenbereich: 387.000 Euro (bis 31.12.2009: 412.000 Euro)
  • Öffentliche Bauaufträge: 4,845 Mio. Euro (bis 31.12.2009: 5,150 Mio. Euro)

 

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