Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach Schweizer Recht
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Schweiz E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.
Das Schweizer Recht folgt beim Zustandekommen von Fernabsatzverträgen den Grundsätzen des deutschen Rechts. Es ist allerdings wichtig durch AGB festzulegen, wie ein Vertragsangebot und die Vertragsannahme erklärt wird. Ansonsten könnte der Onlinehändler bei Unklarheiten vor Gericht mit unangenehmen Überraschungen konfrontiert werden. Mehr dazu in den nachfolgenden FAQ.
Frage: Gilt die Darstellung von Produkten auf der Webseite des Onlinehändlers als Vertragsangebot?
Wie das deutsche Recht kennt das Schweizerische Vertragsrecht den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es ist zu unterscheiden zwischen einer Einladung zu einem Vertragsangebot, dem verbindlichen Vertragsangebot und der Annahme eines Vertragsangebots.
Ähnlich wie bei einem Ladengeschäft die Auslage ist im Onlinehandel die Warendarstellung auf der Webseite des Onlinehändlers grundsätzlich nur als eine Einladung zu einem Vertragsangebot anzusehen. Erst die Bestellung des Kunden wird in der Regel als verbindliches Vertragsangebot gewertet. Um Zweifel auszuschließen, sollte der Grundsatz, dass erst die Bestellung des Kunden als verbindliches Vertragsangebot gilt, in den AGB des Onlinehändlers festgeschrieben werden. Die IT-Kanzlei hat dies in ihren AGB für die Schweiz berücksichtigt. Diese Frage hat eminent praktische Bedeutung. Wenn z.B. der Onlinehändler ein Produkt versehentlich mit einem viel zu niedrigen Preis bewirbt, so wäre er an diesen Preis gebunden, wenn bereits die Darstellung des Produktes im Onlineshop als verbindliches Vertragsangebot angesehen wird.
Frage: Gilt der Grundsatz (erst die Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot) auch für Onlinehändler, die ihre Produkte über die Internet-Handelsplattform eBay vertreiben?
Nein, das Zustandekommen des Vertrages bei eBay richtet sich nach §§ 10,11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Webseiten. eBay spricht zwar ausdrücklich nur von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für der Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites (http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#leistungsbeschreibung) dehnt aber die Geltung der o.g. Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Website eBay.ch insgesamt aus und bezieht damit implizit auch die französischsprachige und italienischsprachige Schweiz ein. Eine eigene Website für die nicht-deutschsprachige Schweiz gibt es jedenfalls nicht. Demnach liegt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages bereits vor, wenn der Onlinehändler auf der eBay-Webseite einen Artikel einstellt. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde, z.B. im „Sofort-Kaufen-Artikel“ –Format, die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklickt.
Frage: Wann kommt ein Vertrag zustande?
Ein Vertrag kommt grundsätzlich mit Annahme der Kundenbestellung durch den Onlinehändler zustande. Ein online abgeschlossener Vertrag wird nach Art. 10 Schweizer Obligationenrecht als ein Vertrag unter Abwesenden angesehen. Er gilt demnach als zustande gekommen mit dem Zeitpunkt, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. Die Willensäußerung kann ausdrücklich oder stillschweigend und grundsätzlich in einer beliebigen Form erfolgen.
Art. 10 Schweizer Obligationenrecht
1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkt, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfang des Antrages.Art 11 Schweizer Obligationenrecht
1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
Der Verkäufer hat daher eine gewisse Freiheit, wie er in seinen AGB die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden regelt. Die Annahme des Angebotes kann zum Beispiel durch eine Bestätigungsemail oder auch durch schlüssige Handlung wie etwa der Übersendung der Ware erfolgen. Es ist ratsam, in den AGB genau zu regeln, zu welchem Zeitpunkt der Onlinehändler vertraglich gebunden sein will. Es sollte darauf geachtet werden, dass hier keine Widersprüche zwischen Informationen auf der Website des Onlinehändlers und den AGB des Onlinehändlers entstehen. Die IT-Recht-Kanzlei hat in ihren AGB für den Onlinehandel in der Schweiz die Frage des Vertragsschlusses durch Annahme des Angebotes im Einzelnen geregelt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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