Export von Metallwaren in die Schweiz: Es ist nicht alles Silber, was glänzt!
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Schweiz E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.
Wer Metallwaren in die Schweiz verschickt, muss sich auf eine ganz besondere Rechtslage in der Eidgenossenschaft einstellen: Der Handel mit Edelmetallen ist dort streng reglementiert, und ebenso auch die Verwendung der Bezeichnungen dieser Metalle. Das kann zu ungewollten Gesetzesverstößen durch falsch gewählte Farbbezeichnungen führen (vgl. aktuell Eidgenössisches Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 03.09.2012, Az. B-2659/2012).
In der Schweiz wird der Handel mit Edelmetallen durch das Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren ( Edelmetallkontrollgesetz, EMKG ) geregelt; hiervon betroffen sind die Metalle Gold, Silber, Platin und Palladium ( vgl. Art. 1 Abs. 1 EMKG ). Doch nicht nur die Metalle selbst unterliegen strikten Bestimmungen – auch ihre Namen sind Gegenstand des Gesetzes. So besagt Art. 6 Satz 2 EMKG :
„Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.“
Mit anderen Worten: Gegenstände, die aus Metall hergestellt sind, dürfen nur in einer Art und Weise bezeichnet werden, die keinerlei Zweifel über die metallurgische Zusammensetzung aufkommen lässt. Problematisch sind in diesem Zusammenhang natürlich Farbbezeichnungen wie „Silber“ oder „silbern“: Die meisten Metalle und Legierungen sind mit polierter Oberfläche subjektiv „silbern“, bestehen aber eben nicht aus dem Edelmetall Silber. Dieses gehört aber zu den vier vom EMKG reglementierten Metallen, sodass im Umgang mit seinem Namen höchste Vorsicht geboten ist.
Diese Erfahrung musste kürzlich ein italienischer Händler machen, der Bilderrahmen in die Schweiz liefern wollte: Die Lieferung wurde von Zentralamt für Edelmetallkontrolle, einer Dienststelle der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), blockiert. Die Bilderrahmen, deren frontseitige Umrahmung aus Aluminium bestand, waren mit falschen Farbangaben versehen, nämlich:
„Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas – Cadre à photos, argenté, aluminium, verre antireflets – Cornice, argento, alluminio, vetro antireflesso“
Konkret beanstandet wurden vor allem die französische und italienische Farbbezeichnung, die jeweils wörtlich mit „Bilderrahmen, Silber, Aluminium […]“ übersetzt werden können (frz. „argenté“ kann darüber hinaus auch „versilbert“ bedeuten). Diese Bezeichnungen weisen natürlich nicht eindeutig genug darauf hin, dass der Rahmen aus Aluminium – und nicht aus Silber – besteht.
In dem auf die Blockade folgenden Gerichtsverfahren vor dem Eidgenössischen Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wurde jedoch deutlichgemacht, dass auch die deutsche Bezeichnung zumindest grenzwertig war. Im Urteil führen die Richter zu dieser Problematik aus (BVGer/CH, Urt. v. 03.09.2012, Az. B-2659/2012; mit weiteren Nachweisen):
„Die deutsche Bezeichnung ‚silber‘ ist, rein sprachlich, nicht eindeutig, da es diesen Begriff an sich gar nicht gibt. Die deutsche Sprache kennt die Materialbezeichnungen ‚Silber‘, ‚silbern‘ und ‚versilbert‘ einerseits sowie die Farbbezeichnung ‚silberfarben‘ andererseits. Ferner gibt es eine ganze Reihe von Begriffen, welche mit dem Wortteil ‚silber‘ zusammengesetzt sind, wobei diesem Wortteil mehrheitlich – aber nicht ausschliesslich – der Charakter einer Farbbezeichnung zukommt […]. Im vorliegenden Fall steht das Wort ‚silber‘ nicht allein, sondern neben dem Begriff ‚Aluminium‘, der mit einem grossen Anfangsbuchstaben geschrieben ist und damit eindeutig eine Materialbezeichnung darstellt. Dieser Kontrast zwischen Gross- und Kleinschreibung deutet daher eher darauf hin, dass mit ‚silber‘ nicht ebenfalls eine Materialbezeichnung gemeint ist. Ob die Kleinschreibung und dieser Kontext ausreicht, um auch einen unerfahrenen Konsumenten vor der unzutreffenden Annahme zu schützen, dass es sich um eine silberhaltige Mehrmetall- oder Plaquéware handle, kann im vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden, da die der Beschwerdeführer die Etiketten ohnehin aufgrund der Bezeichnungen in den anderen Sprachen ändern muss […].“
Auch die deutsche Produktbeschreibung wäre wohl anders bewertet worden, hätte der Hersteller das Wort „silber“ ebenfalls mit einem großen Anfangsbuchstaben geschrieben – in diesem Falle wäre „Silber“ dem „Aluminium“ gegenübergestanden.
Um solche Rechtsprobleme zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, für Kundenkreise in der Schweiz hinreichend genaue Artikelbeschreibungen vorzuhalten. Korrekt wäre für die Bilderrahmen wohl bspw. folgende Beschreibung gewesen:
„Bilderrahmen, Material: Aluminium, Farbe: silbern, reflexfreies Glas – Cadre à photos, matériel: aluminium, couleur: argenté, verre antireflets – Cornice, materiale: alluminio, colore: argento, vetro antireflesso“
Der dargestellte Fall zeigt deutlich, dass im grenzüberschreitenden Handel durchaus mit Problemen zu rechnen ist, die man ohne genaueste Kenntnisse der Rechtslage im Nachbarland niemals erkennen könnte. Von der hier geschilderten Rechtslage sind überdies eine Vielzahl an Gebrauchsgegenständen aus Metall betroffen, sofern sie aus Metall gefertigt und bspw. silber- oder goldfarben sind, etwa Uhren, Lampen, Brieföffner, Kleinmöbel, Dekorationsartikel oder Kochwerkzeug.
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