Achtung: Schwarzsurfen ist strafbar!
Das Nutzen eines ungesicherten WLAN ist rechtlich keineswegs unbedenklich. So hat das AG Wuppertal bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass derjenige, der sich in ein unverschlüsseltes und per Flatrate betriebenes WLAN-Netz einloggt, um im Internet zu surfen (so genanntes Schwarz-Surfen), sich wegen eines Verstoßes gegen §§ 89 S. 1, 148 I 1 TKG und §§ 44, 43 II Nr. 3 BDSG strafbar macht (AG Wuppertal vom 03.04.2007, Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06).
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Laut www,heise.de hatte der Angeklagte das offene und unverschlüsselte WLAN eines Nachbarn genutzt, um so die Kosten für einen eigenen Internet-Anschluss einzusparen. Da er dies vom Bürgersteig aus getan hatte, konnte ihn der geschädigte Nachbar identifizieren und Strafanzeige stellen. Die Polizei hat daraufhin das Notebook des Angeklagten beschlagnahmt. Dem Nachbar ist durch das Schwarzsurfen kein finanzieller Schaden entstanden, da er eine Flatrate besessen hatte.
Gesetzliche Vorschriften
In § 89 Satz 1 TKG (Telekommunikationsgesetz), wo das sog. Abhörverbot geregelt ist, heißt es:
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Die Strafbewehrung ist in § 148 TKG geregelt:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. (…)
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
Ausführungen des Gerichts
Wie heise.de weiter berichtet, war das Gericht der Auffassung, dass ein WLAN-Router eine „elektrische Sende- und Empfangseinrichtung“ und damit eine Funkanlage im Sinn des § 89 Satz 1 TKG sei. Zudem umfasse der Begriff „Nachrichten“ auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Der Angeklagte habe, so das Gericht weiter, diese Nachrichten gewissermaßen „abgehört“, indem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Diese IP-Adresse sei eben nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen, sondern es sei vielmehr so, dass allein der Eigentümer des WLAN-Routers und nicht das Gerät selbst festlege, wer dazu berechtigt ist, die IP-Adresse zu verwenden.
Zudem liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen § 44 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) vor, da sich der Angeklagte unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, verschafft habe. Das Gericht ist dabei der Auffassung, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, da diese jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden können.
Letztlich habe es der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass der Nachbar möglicherweise über keine Flatrate verfügte und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen musste.
Fazit
Der Volkssport „Schwarzsurfen“ ist rechtlich nicht unbedenklich, sondern sogar eine Straftat. Dass diese allerdings tatsächlich auch von Betroffenen regelmäßig verfolgt wird, erscheint dann doch eher unwahrscheinlich.
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