Übermittlung von Kundendaten an Auskunfteien teilweise datenschutzwidrig

Übermittlung von Kundendaten an Auskunfteien teilweise datenschutzwidrig
25.04.2023 | Lesezeit: 5 min

Kommen Kunden Forderungen nicht nach, können Online-Händler dies bei der Schufa oder bei anderen Wirtschaftsauskunfteien melden. Allerdings verbietet das Datenschutzrecht die Weitergabe der personenbezogenen Daten in bestimmten Fällen, um die betroffenen Personen vor schwerwiegenden Auswirkungen eines ungerechtfertigten Negativ-Eintrags bei Schufa & Co auf den wirtschaftlichen Alltag der Betroffenen zu schützen. Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten sind, zeigen wir anhand einer aktuellen Entscheidung in diesem Beitrag.

I. Meldungen und Auskünfte zur Bonität - ein datenschutzrechtliches Problem

Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellen allgemeine Regelungen dar, welche in allen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden. Aufgrund einiger Öffnungsklauseln in der DSGVO können die einzelnen EU-Mitgliedstaaten aber für bestimmte Bereiche in einem gewissen Rahmen eigenständige bzw. konkretisierende Regelungen treffen.

So finden sich datenschutzrechtliche Vorgaben für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Bonitätsauskünften in Deutschland und Meldungen hierzu nicht nur in der DSGVO, sondern auch im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Für die Frage, ob die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Meldungen zur Bonität nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO rechtmäßig ist, waren nach Ansicht vieler Datenschützer konkret auch die Voraussetzungen der Regelung aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG zu beachten, die an sich die Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogen Daten für durch Auskunfteien erstellte Ratings regelt und die dafür notwendigen Voraussetzungen nennt.

Zulässig ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten - und somit eine Meldung bei der Wirtschaftsauskunftei - demnach im Ergebnis u.a. nur dann, wenn:

"der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und"

"der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat."

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II. Ein typischer Fall landete vor Gericht

Einen Fall hierzu hatte das LG Frankenthal zu entscheiden (Beschluss vom 28. Juni 2022, Az. 8 O 163/22).

Die Antragstellerin erhielt ein Schreiben des Antragsgegners, ein Inkassounternehmen, über die Einziehung einer Forderung i.H.v. EUR 900, welche sie als nicht begründet zurückwies. Eine weitere Kontaktaufnahme durch das Inkassounternehmen erfolgte nicht. Einige Monate später erfuhr sie von der Meldung einer Zahlungsstörung bei der Schufa durch das Inkassounternehmen, die für einen negativen Eintrag bei dieser Auskunftei gesorgt hatte.

Diese Meldung hatte wiederum neben der Sperrung der Kreditkarte der Antragstellerin auch die Verweigerung der Eröffnung eines neuen Girokontos durch die Bank zur Folge. Die Antragstellerin sah sich überdies aufgrund der fehlenden Möglichkeit, auf beruflichen Reisen Hotelzimmer reservieren zu können, in ihrer Berufsausübung eingeschränkt.

Die Antragstellerin wies in dem Verfahren außerdem ausdrücklich darauf hin, die Forderung gegenüber dem Inkassounternehmen schriftlich bestritten zu haben und nicht über eine Weitergabe ihrer Daten unterrichtet worden zu sein und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

III. Wie lautete die Entscheidung des Gerichts?

Das Gericht gab dem Antrag statt und kam zu dem Ergebnis, die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Widerruf der Meldung der Zahlungsstörung, sowie auf Unterlassung zukünftiger Meldungen wegen dieser Forderung.

Das Gericht hob hervor, dass diejenigen, die von solchen Einträgen betroffen seien und die Forderung bestreiten, das Recht haben müssten, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen.

Von großer Bedeutung für die Entscheidung war aus Sicht des Gerichts ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO, welcher Regelungen zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten enthält. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn

"die Verarbeitung (…) zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt."

Zur Klärung der Frage, ob im vorliegenden Fall bei der Verarbeitung von berechtigten Interessen in diesem Sinne die Rede sein konnte, griff das Gericht auf § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BDSG zurück und sah die Voraussetzungen

  • aus § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG („der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und“)
  • aus § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. d BDSG („der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat“)

nicht als erfüllt an, weshalb das Gericht auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Datenübermittlung an die Schufa im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO und damit die Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe insgesamt verneinte.

IV. Worauf sollten Händler bei der Übermittlung von Daten an Auskunfteien daher achten?

Für den Fall, dass eine geschuldete Leistung durch den Kunden trotz Fälligkeit nicht erbracht wird und der Händler eine Zahlungsstörung an eine Auskunftei wie die Schufa melden möchte, enthält § 31 Abs. 2 BDSG neben den oben erwähnten noch weitere Voraussetzungen für die rechtmäßige Weitergabe von Daten an die Auskunfteien.

Unter anderem muss die Forderung demnach gerichtlich festgestellt worden und/oder unbestritten sein. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 BDSG reicht jedoch auch, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat. Erfolgte keine ausdrückliche Anerkennung der Forderung durch den Schuldner, so müssen gemäß § 31 Abs. 2  Nr. 4 BDSG neben den im letzten Abschnitt stehenden Voraussetzungen noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Schuldner muss nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein
  • die erste Mahnung muss mindestens vier Wochen zurückliegen

V. Fazit

Händler, die an eine Wirtschaftsauskunftei Daten weitergeben und somit dort für einen negativen Eintrag für einen Kunden sorgen wollen, müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben im Blick behalten. Andernfalls liegt eine unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, die entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen kann, bis hin zu Schadensersatzforderungen von betroffenen Personen.

In jedem Fall müssen Händler im Rahmen ihrer Datenschutzerklärung in hinreichend transparenter Weise allgemein über die Weitergabe von Kundendaten an Auskunfteien informieren. Die Datenschutzerklärungen, die wir unseren Mandanten im Rahmen unserer Schutzpakete zur Verfügung stellen, berücksichtigten dies selbstverständlich. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu noch Fragen haben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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