BGH: Schriftformklausel in AGB kann unangemessen benachteiligen
Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sollten Online-Händler gleich aus zwei Gründen vermeiden: Zum einen sind unwirksame AGB nichtig und damit für das Vertragsverhältnis als nicht bestehend zu behandeln, zum anderen stellt deren Verwendung ein abmahnfähiges Verhalten dar. Der BGH hat sich jetzt dazu geäußert, wann eine Schriftformklausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und damit gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (Urteil v. 14.07.16 – Az.: III ZR 387/15).
Sachverhalt
Die Beklagte ist Anbieterin einer Online-Partnerbörse und verwendete in ihren AGB unter anderem folgende Klausel:
"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z. B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Sich selbst behielt die Beklagte vor, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden fristlos durch E-Mail zu kündigen. Das Zustandekommen und die Durchführung eines Vertrages mit der Beklagten erfolgte grundsätzlich vollständig auf elektronischem Weg.
Schriftformklausel unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Klauseln, die einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange ausreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Der BGH hob hervor, dass es für die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung einer umfassenden Interessenabwägung bedürfe, bei welcher auch Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen seien.
Als ausschlaggebend erachtetet der BGH im vorliegenden Fall, dass bei der Online-Partnervermittlung der Beklagten ausschließlich digitale Kommunikation geführt würde. Vertragsschluss, das Abrufen der Leistungen der Beklagten sowie die Ausübung des Widerrufrechts durch den Kunden konnten ohne Erklärungen in Schriftform, insbesondere durch E-Mail, erfolgen.
„Bei einer derart umfassenden und bis auf die Kündigung durch den Kunden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung“ – so der BGH.
Im Ergebnis war für das höchste Zivilgericht demnach kein das Schriftformerfordernis rechtfertigendes Interesse der Beklagten erkennbar, sodass die streitgegenständliche Klausel einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstellte und unwirksam war.
BGH-Rechtsprechung trotz Gesetzesänderung für Verbraucherverträge relevant
Ab dem 01.10.2016 wird § 309 Nr. 13 BGB dahingehend geändert, dass Schriftformklauseln in AGB für Verbraucherverträge die nicht der notariellen Beurkundung bedürfen grundsätzlich unzulässig sind (die IT-Recht-Kanzlei berichtete). Während die streitgegenständliche Klausel der Beklagten wahrscheinlich schon nach § 309 Nr. 13 BGB n.f. nichtig gewesen wäre, ist zu beachten, dass sich das Urteil des BGH auf die Anwendung von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht und somit über die Gesetzesänderung hinaus relevant bleibt.
Für die AGB von Verträge, die vor dem Stichtag des 01.10.2016 geschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Fassung des § 309 Nr. 13 BGB, die kein generelles Verbot von Schriftformklauseln in Verbraucherverträgen vorsieht. Allerdings hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass Klauseln, die zwar die Voraussetzungen der § 309 Nr. 1-14 BGB erfüllen, trotzdem wegen einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein können.
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