Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 2: Schranken des Urheberrechts)
Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.
Inhaltsverzeichnis
Der folgende Beitrag (Teil 2) beschäftigt mit den Schranken des Urheberrechts.
I. Begriff
Die Schranken des Urheberrechts sind die Grenzen, die das Urheberrecht dem berechtigten Partizipationsinteresse des Urhebers an der Verwertung seines Werkes auferlegt. Sie gründen sich im ebenfalls berechtigten Interessen der Allgemeinheit am ungehinderten Zugang zu Kulturgütern, an der Erleichterung des Schulunterrichts und der Forschung und Lehre, an der Freiheit des geistigen Schaffens und an der freien Berichterstattung über Tagesereignisse. Das Urheberrecht ist somit, wie jedes absolute Recht, also zum Beispiel auch das Eigentum, sozialgebunden. Das heißt, dass es gewissen Schranken im Interesse der Gemeinschaft unterliegt.
Gemäß § 63 UrhG gilt, dass bei legitimen Vervielfältigungen in der Regel stets der Urheber deutlich anzugeben ist. Auch sind gemäß § 62 Abs. 1 UrhG Änderungen an dem Werk in der Regel nicht gestattet.
II. Das Urheberrecht kennt folgende Schranken des Urheberrechts:
1. Vorübergehende Vervielfältigungen
Gemäß § 44a UrhG sind Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken zulässig, wenn sie flüchtig oder begleitend sind, sowie einen integralen und wesentlichen Teil dieses technischen Vorgangs darstellen und deren alleiniger Zweck eine Übertragung im Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes ermöglichen und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Im Bereich der computerbasierten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken kommt es häufig zu kurzfristigen und rein technisch betrachtet notwendigen Vervielfältigungshandlungen (z. B. die Speicherung im Arbeitsspeicher). Dies betrifft insbesondere (Zwischen-)Speichervorgänge (*Caching* sowie die Verwendung von Proxyservern ). Unter § 44a UrhG fallen damit Access-Provider, die Zugang zu den Netzen vermitteln und Serviceprovider, die die Übertragung im Netz vornehmen, nicht aber Content-Provider, die den Inhalt einer Web-Site gestalten.
2. Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
Nach § 45 Abs. 1 UrhG ist die Herstellung oder das Herstellenlassen einzelner Vervielfältigungsstücke zur Verwendung in Verfahren vor Gerichten, Schiedsgerichten oder einer Behörde zulässig.
3. Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen
Gemäß § 45a UrhG wird die nicht gewerbsmäßige Vervielfältigung für physisch oder kognitiv beeinträchtigte Menschen gestattet, wenn diese aufgrund ihrer Behinderung sonst keine oder nur erheblich beschränkte Zugangsmöglichkeiten zum Werk hätten. Die Nutzung darf nicht Erwerbszwecken dienen. Hauptanwendungsgebiet von § 45a UrhG sind die Tätigkeiten der Blindenbüchereien.
4. Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
§ 46 Abs. 1 UrhG wird auch Schulbuch-Paragraf genannt. Hiernach sind umfangreiche Nutzungen von Werkteilen oder Werken geringen Umfangs gestattet zu Gunsten von Sammlungen , die für den Gebrauch in Schulen, nicht gewerblichen Weiterbildungseinrichtungen oder Kirchen bestimmt sind. In diesen Sammlungen müssen Werke einer größeren Anzahl von Urhebern aufgenommen werden. Von der geplanten Verwendung ist der Urheber in Kenntnis zu setzen. Dieser hat unter Umständen die Möglichkeit, die Verwendung zu verbieten, wenn sein Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht.
Für den Bildungsgebrauch ist erforderlich, dass die Sammlungen tatsächlich im Unterricht verwendet werden. Institutionen der Erwachsenenbildung sowie Musikschulen und Privatunterricht werden nicht erfasst.
Als Sammlungen gelten Bücher, Schallplatten, Tonbandkassetten, Dia-Serien und alle digitalen Offline -Medien, wie z.B. CD-Rom und DVD.
Ab dem 01.01.2008 gilt erstmals gemäß § 46 Abs.1 UrhG, dass die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für den Unterrichtsgebrauch, also die Einstellung ins Internet, stets der Einwilligung des Berechtigten bedarf.
5. Schulfunksendungen
Zur Erleichterung des Unterrichts gestattet § 47 Abs. 1 UrhG, dass Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und -fortbildung sowie bestimmte vergleichbare Stellen privilegierte Mitschnitte von Werken, die im Rahmen von Schulfunksendungen gesendet werden, herstellen dürfen. Diese Kopien dürfen jedoch nur im Unterricht verwendet werden. Sie müssen spätestens am Ende des auf die Sendung folgenden Schuljahres gelöscht werden. Ein Löschen ist nur dann nicht notwendig, wenn dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
6. Öffentliche Reden
Gemäß § 48 Abs. 1 UrhG sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, zulässig, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder im Internet oder im Radio veröffentlicht worden sind.
Dies gilt auch für Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
Es dürfen aber nicht ohne Zustimmung mehrere Reden eines Redners gesammelt und ohne seine Zustimmung verbreitet werden.
7. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
Die so genannte Pressespiegelbestimmung in § 49 UrhG gestattet Zeitungen und dem Rundfunk den Abdruck einzelner Artikel bzw. das Ausstrahlen einzelner Rundfunkkommentare sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichte Abbildungen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Unter Umständen ist dem Urheber des ursprünglichen Beitrags eine angemessene Vergütung zu zahlen. Das Inkasso der Vergütung erfolgt durch die VG Wort.
Nach § 49 Abs. 2 UrhG dürfen vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch die Presse oder Funk bereits veröffentlicht wurden, uneingeschränkt und ohne Vergütung durch beliebig viele Kommunikationswege vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Hiervon unberührt bleibt ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz.
Lange war umstritten, ob diese Regelungen auch für elektronische Pressespiegel gelten, Eine Regelung zum elektronischen Pressespiegel findet sich nicht im so genannten zweiten Korb. Es gilt daher weiterhin die BGH-Rechtsprechung zu § 49 UrhG. Danach ist der elektronische Pressespiegel nur zur internen nicht kommerziellen Verwendung und nur als graphische Datei ohne Recherchemöglichkeiten zulässig.
8. Zitate
Eine wichtige Schranke des Urheberrechts ist das Recht, gemäß § 51 UrhG andere Werke ganz oder teilweise zitieren zu dürfen. § 51 UrhG ist durch den zweiten Korb neu gefasst worden. Die Vorschrift fordert jetzt für ein rechtmäßiges Zitat, dass bei der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eines Werkes die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die bisherige verbindliche Unterscheidung zwischen Kleinzitat, Großzitat und Musikzitat wird zu den in § 51 UrhG aufgeführten Regelbeispielen herabgestuft, das heißt die Aufzählung der erwähnten Zitate dient lediglich der näheren Erläuterung des Zitatrechts ohne dabei allerdings abschließend zu sein.
Zulässig ist ein Zitat, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Zudem müssen das Gebot zur Quellenangabe gemäß § 63 UrhG sowie das Änderungsverbot gemäß § 62 UrhG beachtet werden. Das Zitat wird unzulässig, wenn eine mögliche Quellenangabe weggelassen wird.
9. Öffentliche Wiedergabe
Gemäß § 52 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73 UrhG) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
10. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
Gemäß § 52a UrhG können kleine Teile eines Werkes sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen zur Veranschaulichung des Unterrichts in bestimmten Bildungseinrichtungen und zur wissenschaftlichen Forschung gegen angemessene Vergütung einem begrenzten Kreis von Personen zugänglich gemacht werden. Voraussetzung ist weiter, dass keine kommerziellen Ziele verfolgt werden. Diese Vorschrift stößt auf Widerstand der Verleger und ist zunächst nur bis zum 31.12.2012 verlängert worden.
11. Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
Diese Vorschrift in § 52b UrhG ist durch den zweiten Korb neu in den Schrankenkatalog des Urheberrechts aufgenommen worden. Bibliotheken wird erlaubt, ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zu zeigen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
12. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch werden durch § 53 UrhG zu einem großen Teil freigestellt (*siehe Beitrag: Privatkopie* gemäß § 53 Abs. 1 UrhG) . Durch die Novellierung des Urheberrechts wurde § 53 Abs. 3 Nr.1 UrhG modifiziert. Nun ist klargestellt, dass die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts auch unter diese Schranke fällt. Lehrer haben damit die Möglichkeit, sich ein eigenes Archiv für Schulzwecke zu Hause einzurichten. Schulbücher sind aber vom Vervielfältigungsrecht ausdrücklich ausgenommen.
Generelle Einschränkungen enthalten § 53 Abs. 4–7 UrhG. Für Vervielfältigungen, die im Rahmen von § 53 UrhG hergestellt wurden, muss eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Detaillierte Regelungen hierzu enthalten die §§ 54 ff. UrhG. Die Vergütungsansprüche können gemäß § 54h UrhG nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Danach ist sowohl eine Abgabe auf Vervielfältigungsgeräte und Leermedien wie auch eine Betreiberabgabe für Ablichtungen vorgesehen. Vergütungsfrei ist danach allerdings die Herstellung ohne Verwendung von Vervielfältigungsgeräten, also z. B. das Abschreiben mit der Hand.
13. Kopienversand auf Bestellung
Neu ist seit dem 01.01.2008 auch, dass Bibliotheken gemäß § 53a UrhG Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail.
14. Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
Durch § 55 UrhG wird es Sendeunternehmen, die zur Sendung eines Werkes berechtigt sind, gestattet, hiervon mit eigenen Mitteln Vervielfältigungsstücke herzustellen. Diese Schranke dient der technischen Abwicklung des Sendevorgangs. Daher sind die angefertigten Vervielfältigungsstücke nach einer kurzen Frist zu löschen, es sei denn, die Bild- und Tonträger werden wegen des außergewöhnlichen dokumentarischen Werts in ein Archiv aufgenommen. Hiervon ist der Urheber jedoch unverzüglich zu unterrichten.
15. Benutzung eines Datenbankwerkes
Gemäß § 55a UrhG werden Vervielfältigungen und Bearbeitungen gestattet, die notwendig sind, um ein Datenbankwerk zu benutzen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Benutzung ihrerseits vom Rechteinhaber gestattet wurde.
16. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
Gemäß § 56 UrhG ist es gestattet, in Verkaufsräumen in denen z.B. Fernseher oder Radios vertrieben oder instand gesetzt werden, diese vorzuführen und dabei Fernseh- oder Rundfunkprogramme vorzuführen. Ohne diese Schrankenregelung könnten Verkäufer nicht demonstrieren, dass ein Gerät funktioniert.
17. Unwesentliches Beiwerk
Oftmals werden urheberrechtlich geschützte Materialien mehr oder weniger zufällig als unwesentliches Beiwerk bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anderer Werke benutzt. Das Urhebergesetz lässt daher in § 57 UrhG solche Benutzungen von Werken als unwesentliches Beiwerk zu. Als unwesentliches Beiwerk ist jedoch nur das anzusehen, was rein zufällig und ohne jede erkennbare Beziehung zum eigentlichen Verwertungsgegenstand am Rande miterfasst wird. Wird das Beiwerk hingegen absichtlich in die Darstellung einbezogen, ist es nicht unwesentlich.
Eine zustimmungsfreie Benutzung von Werken als unwesentliches Beiwerk liegt vor:
• wenn bei Filmaufnahmen im Hintergrund eine urheberrechtlich geschützte wissenschaftliche Abbildung oder ein Gemälde mitgefilmt wird und zu erkennen ist,
• wenn bei einem Reisebericht für das Fernsehen zufällig ertönende Musik mit aufgenommen wird.
18. Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen
Zulässig ist gemäß § 58 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Wer also ein Werk der bildenden Kunst versteigert oder für eine öffentliche Ausstellung ausleiht, hat damit das Recht, es in einem Katalog abzubilden. Diese Nutzung wird jedoch vergütungspflichtig, sobald der Katalog über den Buchhandel vertrieben wird.
19. Werke an öffentlichen Plätzen
Das Recht, gemäß § 59 UrhG Werke auf öffentlichen Plätzen abzubilden, wird auch Panoramafreiheit genannt. Danach ist die Herstellung und Verbreitung von Außenaufnahmen, Grafiken oder Gemälden, von urheberrechtlich geschützter Architektur, Gebäuden und anderen bleibend bzw. dauerhaft in der Öffentlichkeit aufgestellten urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. Skulpturen) auch ohne die Zustimmung des Urhebers (z.B. Architekt) erlaubt.
Abgebildet werden darf aber nur, was ohne Einsatz von Hilfsmitteln von öffentlichem Grund aus einsehbar ist. Öffentlicher Grund ist dabei alles, was nicht im Privateigentum steht. Das Fotografieren eines urheberrechtlich geschützten Objekts vom Dach eines Nachbarhauses oder von einem Kran aus, welches in dieser Ansicht nicht von der öffentlichen Straße aus zu sehen ist, wäre daher nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt.
Die ohne Zustimmung der Urheber gemachten Aufnahmen des verhüllten Reichstags durften nicht verbreitet werden, da sich die Verhüllung nicht bleibend an einem öffentlichen Ort befand, sondern nur für eine befristete Ausstellung erstellt worden war. (BGH, Urteil vom 24. 1. 2002 - I ZR 102/ 99)
20. Bildnisse
Gemäß § 60 UrhG ist es zulässig, dass der Besteller, für den ein Bild angefertigt wurde, dieses vervielfältigen sowie unentgeltlich und nicht zu gewerblichen Zwecken verbreiten darf.
(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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