Schnulleralarm: Warnhinweise für Schnullerketten nach DIN EN 12586 verpflichtend?
Die Schnullerketten-Abmahnungen wegen der fehlenden Warnhinweise sind in aller Munde – Zeit um sich die Sache mal genauer anzuschauen: Neben zahlreichen produktgattungsspezifischen Richtlinien und Verordnungen existiert auf europäischer Ebene eine Fülle von Industrienormen (sogenannte Europäische Normen), welche primär sicherheitsrechtliche Aspekte von Einzelprodukten adressieren, konkrete Handlungspflichten aufstellen und damit je nach Ausprägung die produzierenden Unternehmen und/oder den Handel zu binden bestimmt sind. Auch für Schnullerketten wurde mit der EN 12586 eine derartige Norm erlassen. Sie statuiert unter anderem konkrete Warnhinweispflichten für den Vertrieb, deren mangelnde Umsetzung mit zunehmender Häufigkeit zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht wird. Der folgende Beitrag beleuchtet die besonderen kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben der Norm und geht der elementaren Frage nach, ob und inwiefern ihr überhaupt eine rechtliche Bindungswirkung zukommen kann, deren Missachtung das Wettbewerbsrecht auf den Plan ruft.
Inhaltsverzeichnis
- I. Spezifische Warnhinweispflichten nach der EN 12586
- 1.) Adressaten der Hinweispflicht
- 2.) Verpflichtende Angaben
- II. Rechtsverbindlichkeit der (DIN) EN 12586?
- 1.) Grundsatz: EN/DIN-Vorschriften nur Industriekodizes
- 2.) Besondere Beachtlichkeit für Beurteilung der Produktsicherheit, §4f. ProdSG
- III. Fazit
I. Spezifische Warnhinweispflichten nach der EN 12586
Die europäische Norm (EN) 12586 ist ein europäischer Standard, der mit Vorgaben zur Gestaltung, zur stofflichen Zusammensetzung und zur Kennzeichnung die Produktsicherheit von Schnullerketten gewährleisten soll. Ausgehend von potenziellen Strangulierungsgefahren für Kleinkinder stellt der Standard hierbei vor allem Anforderungen für die Länge und den Aufbau der Ketten sowie bestimmte Warnhinweispflichten zur Umsetzung beim Vertrieb auf.
Nach Erlass der EN 12586 durch das europäische Komitee für Normung (CEN) wurde die Norm mit gleichem Regelungsgehalt in Deutschland als DIN EN 12586 übernommen.
1.) Adressaten der Hinweispflicht
In ihrer aktuellen Fassung aus dem Jahr 2007 schreibt die (DIN) EN 12586 in Punkt 8.3 bestimmte der Produktsicherheit zu dienende Angaben vor, die als Warnhinweise im Einzelverkauf sichtbar und für den Käufer wahrnehmbar sein müssen. Zwar werden hierbei primär die Hersteller/europäischen Importeure mit der Vorgabe in die Pflicht genommen, die Warnhinweise entweder auf der Außenseite der Produktverpackung oder auf einer beiliegenden Gebrauchsanleitung abzudrucken.
Allerdings zwingt die EN 12586 zumindest dem Sinn und Zweck nach auch den gesamten Online-Handel, die vorgegebenen Angaben vor dem Kauf an wahrnehmbarer Stelle auf der jeweiligen Produktdetailseite zu platzieren.
2.) Verpflichtende Angaben
In Punkt 8.3 gibt die (DIN) EN 12586 einen vorformulierten Warnhinweis mit nach dem Regelungsinhalt zwingendem Wortlaut vor, der um zusätzliche Angaben angereichert werden soll, deren Ausformulierung dem jeweils Pflichtigen überlassen wird.
So soll beim Verkauf von Schnullerketten auf der Produktverpackung oder einer Gebrauchsanleitung sowie auf der Produktdetailseite im Online-Shop folgender Text stets verpflichtend sein:
"Für die Sicherheit Ihres Kindes
VORSICHT!
Kontrollieren Sie den Schnullerhalter vor jedem Gebrauch. Werfen Sie ihn beim ersten Anzeichen von Beschädigungen oder Mängeln sofort weg!
Verlängern Sie niemals den Schnullerhalter!
Befestigen Sie den Schnullerhalter niemals an Schnüren, Bändern, Trägern oder losen Teilen der Kleidung. Ihr Kind kann sich damit erdrosseln."
Ist die Zieldestination des Verkaufs nicht die Bundesrepublik Deutschland, soll der Hinweis auf der jeweiligen Landessprache ergehen.
Zusätzlich zu dem in seinem Wortlaut verbindlichen Hinweis sollen im gleichen Zug aber auch folgende Angaben in der verkaufsortprägenden Landessprache gemacht werden:
- Informationen zum sicheren Gebrauch
- eine Empfehlung, den Schnullerhalter nur an der Kleidung zu befestigen
- eine Empfehlung, den Schnullerhalter nicht zu benutzen, wenn der Säugling sich in einem Laufstall, einem Bett oder einer Wiege befindet
- Informationen über ein geeignetes Reinigungsverfahren
- Informationen zu ungeeigneten Verfahren für Reinigung, Lagerung und Gebrauch
- eine ladungsfähige Adresse des Herstellers/Importeurs
Abschließend soll die Bezeichnung der Norm in ihrer konkreten Fassung, aktuell d. h. EN 12586:2007 angegeben werden, wobei die Formulierung „Die Schnullerkette wird nach der Normen DIN EN 12586:2007 (Norm für Schnullerhalter) hergestellt.“ verwendet werden kann.
II. Rechtsverbindlichkeit der (DIN) EN 12586?
Vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren vermehrt Anbieter von Schnullerketten abgemahnt wurden, deren Warnhinweise eine Belehrung nach dem konkret vorgegebenen Wortlaut der DIN EN 12586 vermissen ließen, stellt sich die entscheidende Frage, ob und inwiefern diese überhaupt verbindliche Rechtsgeltung beanspruchen kann, also zur Gewährleistung der Rechtskonformität des Angebots zwingend beachtet werden muss. Mit dem Ergebnis der Beurteilung korreliert gleichsam, ob Verstöße gegen die Kennzeichnungsanforderungen der Norm überhaupt in das Wettbewerbsrecht projiziert und damit zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht werden können. Dies wäre nämlich ausgeschlossen, wenn es sich bei der DIN EN 12586 nur um einen freiwillig zu beachtenden Standard jenseits des gesetzlichen Geltungsraums handeln würde.
1.) Grundsatz: EN/DIN-Vorschriften nur Industriekodizes
Grundsätzlich gilt, dass es sich bei EN- und DIN-Vorschriften nicht um Bestandteile des europäischen oder nationalen durchsetzbaren Rechts handelt, weil sie nicht im Rahmen eines ordentlichen staatlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen, sondern von privatrechtlich organisierten Normungsgesellschaften verabschiedet werden.
Verstöße gegen die Vorgaben aus DIN- oder EN-Normen sind daher regelmäßig weder staatlich sanktionierbar, noch können sie als Basis für die Begründung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern oder klagefähigen Verbänden herangezogen werden. Ihre intendierte Bindungswirkung beschränkt sich in einer Vielzahl von Fällen also auf diejenige eines Verhaltenskodexes für die Industrie, dessen Vorgaben grundsätzlich freiwillig und im Interesse der Kundenfreundlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu Konkurrenten umgesetzt werden.
Diese Einordnung wird schließlich auch durch wirtschaftliche Gesichtspunkte gestützt. Anders als Gesetze sind DIN- und EN-Regelwerke nämlich nicht frei abrufbar, sondern grundsätzlich nur die gegen individuelle Zahlungen von teilweise hohen Beträgen an einen für die Distribution alleinzuständigen Verlag einseh- und verwertbar. Wären die Normvorschriften allgemeinverbindlich, hinge die Rechtskonformität eines jeden Marktauftritts von der vorangehenden Inkaufnahme einer erheblichen finanziellen Belastung ab, die vor allem für kleine Unternehmen und Anbieter ein anfängliches Existenzrisiko begründen würde.
2.) Besondere Beachtlichkeit für Beurteilung der Produktsicherheit, §4f. ProdSG
Ausnahmsweise kann die Einhaltung von deutschen Industrie- und europäischen Normen aber bei der Beurteilung der rechtskonformen Umsetzung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) eine Rolle spielen. Relevant werden derartige Normen vor allem, sofern sie produktbezogen inhaltliche Anforderungen an Warnungen und Sicherheitsweise aufstellen.
a) DIN/EN-Vorschriften als Konkretisierungen des Produktsicherheitsrechts
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG sind bei der Beurteilung, ob für ein bestimmtes Produkt Gefährdungen von Personen hinreichend ausgeschlossen werden und damit ein Vertrieb erlaubt werden kann, insbesondere Warn- und Sicherheitshinweise zu berücksichtigen.
Aus §4 Abs. 1 ProdSG ergibt sich wiederum, dass die Konformität der für die Produktsicherheit im Einzelfall erforderlichen Sicherheitshinweise auch anhand von harmonisierten europäischen Industrienormen bemessen werden kann.
Entspricht das Produkt diesen Normen, wird dessen Sicherheit nach §4 Abs. 2 ProdSG vermutet, sofern die Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich wurden.
Kann die Produktsicherheit und damit die Zulässigkeit des Vertriebes nach §3 Abs. 2 ProdSG nur durch hinreichende Warnhinweise gewährleistet werden, welche vor allem bei für Kleinkinder bestimmten Produkten dem gesetzgeberischen Konzept nach essentiell sind, können DIN/EN-Vorschriften die konkrete Ausgestaltung dieser Hinweise rechtsverbindlich prägen, sofern sie entsprechende Vorgaben enthalten und im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlich wurden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Außerachtlassung der produktspezifischen Warnhinweise aus DIN/EN-Vorschriften dem Erzeugnis seine Sicherheit teilweise absprechen, weil die Beachtung dieser Vorschriften dann der sicherheitsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Dies wiederum führt zu einer grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen Relevanz, die auf der Rechtsqualität des §3 Abs. 2 ProdSG als lauterkeitsrechtliche Marktverhaltensnorm fußt, in deren Geltungsanspruch und Anforderungskatalog die jeweilige DIN/EN-Vorschrift faktisch hineinprojiziert wird.
b) DIN EN 12586 als produktsicherheitsrechtliche Spezialnorm
Die Vorschriften der DIN EN 12586 enthalten in Punkt 8.3 sicherheitsrechtliche Spezialvorgaben für die Ausgestaltung eines Produktwarnhinweises und sind so geeignet, die generelle Pflicht zur Bereitstellung von Warnhinweisen für sicherheitsrelevante Produkte nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG für die Produktgattung „Schnullerketten“ sinnvoll zu ergänzen.
Ob die Warnhinweispflichten aber als konkrete rechtsverbindliche Ausprägung des allgemeinen Produktsicherheitsrechts verstanden werden müssen, hängt in Anlehnung an § 4 Abs. 1 und 2 ProdSG vor allem davon ab, ob die Norm im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und damit ihrem Inhalt nach in das geltende formelle Europarecht inkorporiert wurde.
aa) Zunächst Veröffentlichung im Amtsblatt mit Harmonisierungserklärung
Mit Beschluss 23.04.2004 (Entscheidung K(2004) 1493) hat die Europäische Kommission zwar die die Veröffentlichung der Fundstelle der EN 12586 im Amtsblatt beschlossen und festgestellt, dass die beinhalteten Vorschriften als spezielle Ausprägungen der allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) Geltung beanspruchen sollen. Auf nationaler Ebene knüpfte die von der Kommission angeordnete Spezialität der EN 12586 an das jeweilige Richtlinienumsetzungsgesetz an, sodass in Deutschland die sicherheitsrechtlichen Standards der Europäischen Norm als Ausprägungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zu verstehen waren.
bb) Spätere Aufhebung des Verweises und Entfallen des Spezialnormcharakters
Mit Beschluss vom 30.07.2015 hat die Europäische Kommission den Verweis auf die EN 12586 aus dem Amtsblatt der Europäischen allerdings wieder gestrichen und somit die Harmonisierungserklärung für die Normvorschriften aufgehoben. Demnach haben die Bestimmungen der Norm seither keinen rechtskonkretisierenden Gehalt mehr, welcher bei der Umsetzung des Produktsicherheitsgesetzes zwingend zu beachten wäre.
Warnhinweise, welche die (DIN) EN 12586 vorgibt, können insofern ob ihrer Umsetzung weder die Produktsicherheit einer Schnullerkette gemäß §4 Abs. 2 ProdSG indizieren, noch kann ihr Weglassen als Verstoß gegen harmonisierte Spezialausprägungen des Produktsicherheitsrechts geahndet werden.
cc) Zwischenfazit: keine Rechtsverbindlichkeit der Normvorschriften
Damit bleibt es bei der von §4 Abs. 1 ProdSG getroffenen Feststellung, dass die Normvorschriften zwar bei der Beurteilung der Produktsicherheit zu berücksichtigen sind, hinsichtlich ihres Inhalts aber keinesfalls verbindliche, zwingend umzusetzende Vorgaben enthalten.
Die Sicherheit einer Schnullerkette wird insofern nicht dadurch abbedungen, dass Händler oder Hersteller bei der Erteilung von Warnhinweisen vom vorformulierten Wortlaut nach 8.3. der (DIN) EN 12586 abweichen oder nicht alle dort vorgeschriebenen weiteren Informationen in ihre Kennzeichnung inkorporieren. Vielmehr gilt hier nur die gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung hinreichender Sicherheitshinweise nach §3 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG, deren Art und Umfang sich nach der Sicherheitsrelevanz von Schnullerketten, nicht aber nach dem europäischen Industriestandard richtet. Eine Nichtumsetzung der (DIN) EN 12586 führt somit nicht zu einem Verstoß gegen geltendes Recht und kann eine Abmahnung nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, sofern eine solche darauf gestützt wird, dass der vorformulierte Wortlaut des Sicherheitshinweises nach Punkt 8.3 der Norm nicht übernommen wurde.
Sind die von der (DIN) EN 12586 getroffenen kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben auch nicht verbindlich, kann ihr Umfang aber als Leitbild für die Detailgenauigkeit eines entsprechenden Warnhinweises verstanden werden. Grundsätzlich ist mithin zu empfehlen, sich beim Verkauf von Schnullerketten an den Anforderungen der Norm zu orientieren, um hinsichtlich der gebotenen Vollständigkeit von Angaben die größtmögliche Rechtssicherheit zu erzielen. Zu beachten ist nämlich, dass nicht nur das grundsätzliche Vorhandensein eines Warnhinweises, sondern vor allem auch dessen inhaltliche Ausgestaltung für die Wahrung der Produktsicherheit und damit die Rechtskonformität zu beachten ist.
Exkurs: spezielle Warnhinweispflicht für Schnullerketten nach der Spielzeugverordnung?
Können die kennzeichnungsrechtlichen Anforderungen der (DIN) EN 12586 nicht in rechtsverbindlicher Weise als Ausprägung der allgemeinen Warnhinweispflicht des §3 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG verstanden werden, stellt sich die Frage, ob die Qualität und der Inhalt von Sicherheitsinformationen für Schnullerketten nicht durch andere Vorschriften mit Gesetzescharakter konkretisiert werden.
In Betracht käme vor allem die sogenannte Spielzeugverordnung, welche in §11 auf (2001/95/EG) Bezug nimmt und somit für bestimmte Kategorien von Spielzeug verpflichtende wortlautgetreue Warnhinweise, die grundsätzliche Ausweisung von altersbedingten Benutzereinschränkungen sowie die verbindliche Voranstellung des Wortes „Achtung“ vorgibt.
Ob Schnullerketten aber als Spielzeuge und damit als Anknüpfungspunkt für besondere sicherheitsrechtliche Warnhinweispflichten angesehen werden müssen, entzieht sich einer allgemeinverbindlichen Beurteilungsregel und hängt vielmehr von deren konkreter Ausgestaltung im Einzelfall ab.
Insofern gilt, dass eine streng funktionelle Schnullerkette, die ohne besondere Verzierung und die Verbindung zweier Klammern durch einen Gurt, eine Schnur oder ein Bund einzig dem Zweck der Befestigung eines Schnullers an einem Kleidungsstück dient, kein Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung ist. Auch dann, wenn eine oder beide Klammern einfache Formen aufweisen und durch Farbgebung oder Aufdruck verziert sind, wird das Produkt noch nicht zu einem Spielzeug, weil diese Ausgestaltungen lediglich dazu dienen, das funktionelle Produkt ansprechender wirken zu lassen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Einzelteile der Schnullerkette, etwa die Klammern, für sich genommen selbst als Spielzeug gelten würden, etwa wenn sie aus weichem Material bestehen und ein gewisses Tier verkörpern. In derlei Fällen kann die Schnullerkette, auch wenn sie de facto noch der Anbringung des Schnullers dient, als Spielzeug nach der Spielzeugverordnung zu qualifizieren sein und besondere Hinweispflichten auslösen, weil der funktionelle Charakter dann von der Verwendungseignung auch für Spielzwecke überlagert wird.
III. Fazit
Schnullerketten sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung zum Einsatz bei Kleinkindern besonders sicherheitsrelevant und setzen ob ihrer sicherheitsrechtlichen Konformität grundsätzlich hinreichende Warnhinweise für den Gebrauch nach §3 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG voraus, die sowohl vom Handel online als auch vom Hersteller auf der Verpackung oder am Produkt selbst bereitgestellt werden müssen.
Zwar gibt die Industrienorm DIN EN 12586 in Punkt 8.3 in Form einer vorformulierten Sicherheitsinformation und einer Auflistung zusätzlicher Angaben vermeintlich zwingende Anforderungen an einen derartigen Warnhinweis vor. Bei dieser Norm handelt es sich aufgrund einer widerrufenen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aber nicht um einen harmonisierten Standard, der geeignet ist, als rechtsverbindliche Ausprägung der allgemeinen Warnhinweispflicht nach dem Produktsicherheitsgesetz speziell für Schnullerketten eine durchsetzbare Geltung zu beanspruchen.
Ist die Befolgung der Norm zwar empfehlenswert, weil sie dem gesetzlich erforderlichen Warnhinweis eine rechtssichere Detailgenauigkeit und inhaltliche Qualität zukommen lässt, ist ihre Umsetzung trotzdem allenfalls freiwillig zu leisten, sodass auch Sicherheitshinweise in anderer als der dort vorgegebenen Form grundsätzlich ausreichend sein können. Weil eine Pflicht zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben der DIN EN 12586 mithin nicht besteht, fehlt Abmahnungen, die an die informatorischen Vorgaben der Industrienorm anknüpfen, die rechtliche Grundlage für eine Verhaltensrüge. Mangels Verbindlichkeit können die Normvorschriften nämlich keine wettbewerbsrechtliche Relevanz entfalten.
Sie haben Fragen zur rechtlichen Einordnung von DIN- oder EN-Vorschriften, zu Warnhinweispflichten nach dem Produktsicherheitsgesetz oder speziell zum rechtssicheren Anbieten von Schnullerketten? Die IT-Recht Kanzlei berät Sie gerne persönlich!
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Deutsche Fassung EN 12586:2007+A1:2011