AG Würzburg: Kein Schadensersatz trotz Bilderklau
Dass Bilderklau – also die nicht lizensierte Nutzung fremder Bilder – zahlreiche negative Folgen mit sich bringen kann, dürfte den meisten Händlern mittlerweile bekannt sein. So sehen sich unberechtigte Nutzer häufig nicht nur mit Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung oder Auskunft konfrontiert, sondern müssen grundsätzlich auch Schadensersatz an den Rechteinhaber des Bildes zahlen. Das AG Würzburg zeigt jedoch nun in einer aktuellen Entscheidung, dass es – wie so oft in der juristischen Praxis – Ausnahmen vom Grundsatz gibt, zumindest was den Schadensersatz angeht (Urteil v. 23.07.2020 - Az.: 34 C 2436/19).
Bilderklau und CCL?
Die Klägerin verwendete auf ihrer Homepage ein Bild, dessen Urheber der Beklagte war. Dieser hatte es zuvor unter der Creative Common Lizenz veröffentlicht, wonach das Lichtbild kostenlos verwendet werden durfte. Bedingung war, dass im Rahmen der Nutzung der Name des Urhebers genannt wird. Im Gegensatz zu den Standardfällen von Urheberrechtsverletzungen, hat der Rechteinhaber hier das Bild zwar freiwillig zur Nutzung freigegeben, allerdings unter den Bedingungen, die eben durch die Creative-Commons-Lizenz festgelegt sind.
Die Klägerin hielt sich jedoch letztlich nicht daran. Sie nutzte das Bild, ohne auf den Urheber oder dessen Werbepräsenz hinzuweisen, woraufhin der Beklagte ihr zunächst schriftlich eine Nachlizensierung gegen einen Pauschalbetrag anbot. Die Klägerin lehnte eine Zahlungspflicht nicht nur ab, sondern erhob negative Feststellungsklage beim AG Würzburg: Das Gericht sollte feststellen, dass dem Urheber kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zusteht.
Ohne Schaden kein Schadensersatz
Obwohl in dem vorliegenden Fall das Bild entgegen der Lizenzbedingungen verwendet wurde, besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Nutzer. Denn ein solcher würde insbesondere voraussetzen, dass dem Urheber durch die unberechtigte Nutzung ein Schaden entstanden ist.
Das AG Würzburg kam mithilfe der sogenannten Lizenzanalogie zu dem Schluss, dass im Rahmen einer Creative Common Lizenz aber gerade kein solcher Schaden besteht:
"Die Entstehung eines konkreten Schadens in Form eines entgangenen Gewinns hat der Beklagte schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Auch auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich kein anderes Ergebnis. Hierbei ist davon auszugehen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums gezahlt hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen ist. Neben dem Umfang der Nutzung ist der Wert des verletzten Rechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlung beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen."
Im Klartext: Wenn zwischen den Parteien - wie hier - keine Lizenzvereinbarung für die Nutzung geschlossen wurde, ermittelt das Gericht, was üblicherweise als Lizenz vereinbart worden wäre. Und da das Bild unter der Creative Common Lizenz zur unentgeltlichen Nutzung veröffentlicht wurde, liegt der objektive Wert nun einmal bei 0,- Euro.
Der Umstand, dass der Urheber das Bild nur deswegen kostenlos zur Verfügung stellt, um durch die Verbreitung für sich zu werben, ändert daran nichts. Denn dies stellt lediglich das Motiv seiner Erlaubnis dar und erhöht nicht etwa den Wert des Bildes.
Diese Einschätzung ist sicherlich nicht ganz unumstritten - hier gab es auch schon andere Ansichten.
Ganz anders sieht das übrigens natürlich mit dem Schadensersatz aus, wenn es sich um ein Standard-Bildmaterial (sprich ohne Creative Common Lizenz) handelt – hier sind je nach Umfang und Dauer der Nutzung entsprechende Beträge zu leisten, sehen Sie hierzu unseren Beitrag.
Fazit: Bilderklau bleibt teuer
Zwar führt Bilderklau nicht zwangsläufig zu einer Schadensersatzverpflichtung – zumindest nicht im Rahmen der Creative Common Lizenz.
Um hier aber Streit zu vermeiden, sollte man sich natürlich unbedingt an die Lizenzbedingungen halten. Denn auch ohne Schaden stellt die nicht lizensierte Verwendung von Bildern weiterhin eine Urheberrechtsverletzung dar, sodass man trotzdem mit Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen nach §§ 97, 101 UrhG rechnen muss. Dies hat dann zur Folge, dass man die Kosten einer Abmahnung zahlen muss und außerdem natürlich auch das Bild nicht weiterbenutzen darf.
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