Aller guten Dinge sind drei - die drei Methoden der Schadensberechnung im Urheberrecht
Liegen die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch vor, hat der Geschädigte die Wahl: Er kann zwischen drei Methoden der Schadensberechnung wählen. Welche das sind und warum in der Regel die so genannte Lizenzanalogie gewählt wird, zeigt nachfolgender Artikel ...
Inhaltsverzeichnis
I. Die drei Methoden der Schadensberechnung im Urheberrecht
Unter den Voraussetzungen des § 97 Abs.2 UrhG kann der Verletzte vom Verletzer bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht Schadensersatz verlangen:
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)
Dabei gibt es drei Möglichkeiten der Schadensberechnung:
1. Ersatz der Vermögenseinbuße einschließlich entgangenen Gewinns
Eine Möglichkeit des Schadensersatzes ist die Erstattung der vom Verletzten erlittenen Vermögenseinbuße (§§ 249 ff. BGB) .
Umfasst ist dabei auch die Erstattung des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) . Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Beispiel: Der Verletzte hätte € 100.000 Gewinn gemacht, die ihm jedoch aufgrund der Rechtsverletzung entgangen sind (etwa wegen Auftragsstornierungen und verringerten Nachbestellungen).
Schwierig bei dieser Art der dieser Schadensliquidation ist insbesondere der Nachweis des Umfangs des entgangenen Gewinns.
2. Herausgabe des Verletzergewinns
Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann der Gewinn, den der Verletzer durch die Rechtsverletzung erzielt hat, zu Grunde gelegt werden (§ 97 Abs.2, Satz 2 UrhG) .
Gemeint ist - im Gegensatz zum entgangenen Gewinn des Verletzten (s.o. Ziffer 1.) - der Gewinn des Verletzers, und zwar der Reingewinn unter Abzug der Kosten.
Beispiel: Der Verletzer hat unrechtmäßig Kopien von Software vertrieben und dafür von den Käufern entsprechendes Entgelt erhalten. Das Entgelt abzüglich der Kosten ist der Reingewinn.
Ein Nachteil dieser Schadensliquidation ist, dass der Nachweis der konkreten Höhe des Verletzergewinns ist für den Verletzten in der Regel schwierig zu führen ist.
3. Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr ( „Lizenzanalogie“)
Die so genannte Lizenzanalogie ist die einfachste und gebräuchlichste Berechnungsart des Schadensersatzes. Sie ist in § 97 Abs.2, Satz 1 UrhG verankert: „Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“
Grundsatz der Lizenzanalogie ist, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt werden darf als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt.
Ohne Relevanz ist dabei,
- ob eine der Parteien bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen,
- ob und ggf. welchen Gewinn oder Verlust der Verletzer bei der rechtswidrigen Nutzung gemacht hat und
- ob der Verletzte in der Lage gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen.
Es kommt nämlich ausschließlich darauf an, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Genehmigung gestattet hätte.
Die Lizenzanalogie fingiert den Abschluss eines Lizenzvertrages – und zwar allein zum Zweck der Schadensberechnung.
Hinweis: Zahlt der Verletzer als Schadensersatz eine angemessene Lizenzgebühr, erwirbt er damit keine Lizenz. Er hat lediglich den Schadensersatzanspruch des Verletzten erfüllt.
Als „angemessen“ gilt die übliche Vergütung. Hat der Verletzte beispielsweise eine eigene Preisliste, dient diese als Bemessungsgrundlage.
II. Fazit
Der Verletzte hat die freie Wahl zwischen den drei Methoden der Schadensberechnung. Üblicherweise wird die so genannte Lizenzanalogie gewählt – aus einem praktischen Grund: Sie ist die für den Verletzten die einfachste Berechnungsart. Das gilt vor allem dann, wenn er eine eigene Preisliste führt. Denn diese kann als Bemessungsgrundlage für die übliche Vergütung herangezogen werden.
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2 Kommentare
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"Genehmigung" ist sicher ein Schreibfehler. Gemeint war wohl "Gegenleistung".