Vorsicht beim Verkauf von Sammlerartikeln – Deklaration als Spielzeug nicht zulässig
Puppen, Stofftiere, Modellfahrzeuge und weitere typischerweise auch als Spielzeug vertriebene Waren gibt es auch „im Erwachsenenbereich“ – als (teure) Sammlerartikel. Unbedingt zu beachten ist beim Verkauf solcher Sammlerartikel, dass diese nicht (versehentlich) als Spielzeug deklariert werden (z.B. durch Einstellen in eine Shop- oder Plattformkategorie „Spielzeug“).
Mehrere Sortimente betroffen
Denkbar sind solche „Zwitterartikel“ (einerseits mit Sammlerwert, andererseits mit Spielwert) in vielen Sortimenten, denen typischerweise auch Spielzeuge unterfallen, wie etwa:
- Sammlerpuppen
- Sammlerfiguren
- Modellautos
- Modelleisenbahnen
Was ist Spielzeug?
Spielzeug sind nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 24a 2. ProdSV alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden.
In Europa wird das Inverkehrbringen und die Gestaltungen von Spielzeug im Wesentlichen durch die Spielzeugrichtlinie reglementiert, die durch die 2. ProdSV in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Widmung durch Hersteller als Sammlerartikel
Es ist durchaus denkbar, dass ein Artikel sowohl Sammel- als auch Spielwert besitzt (also objektiv betrachtet auch als Spielzeug verwendet werden kann), dessen Hersteller diesen aber als Sammlerartikel und nicht als Spielzeug gewidmet hat (die subjektive Zweckbestimmung also nicht in Richtung Verwendung als Spielzeug geht).
So vertreibt etwa der Hersteller Steiff Teddybären, die von ihm ausdrücklich (nur) als Sammlerartikel gewidmet werden.
Solche Sammlerartikel müssen dann nicht die komplexen Voraussetzungen erfüllen wie Spielzeuge (z.B. Einhaltung bestimmter Schadstoffgrenzen, Warnhinweise, CE-Kennzeichnung).
Sammlerartikel erfüllen nicht die Voraussetzungen für Spielzeuge
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass solche Sammlerartikel – auch wenn diese aus einer Artikelgattung stammen, welche typischerweise als Spielzeug vertrieben wird – nicht die (technischen und rechtlichen) Voraussetzungen erfüllen, die an Spielzeuge gestellt werden.
Als Spielzeug wären dieser daher bereits gar nicht in Europa verkehrsfähig.
Irreführung der Käufer droht
Wer als Verkäufer solche Sammlerartikel daher als Spielzeug anbietet, führt die Interessenten in die Irre (denn es handelt sich ja gar nicht um ein Spielzeug).
Diese Irreführung dürfte zudem einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellen.
Wo lauert die Gefahr?
Die Irreführung kann zum einen dadurch erfolgen, indem der Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung von Spielzeug spricht oder zumindest für Spielzeuge typische Merkmale in die Beschreibung aufnimmt (z.B. eine Altersfreigabe im Kindesalter, Darstellung von Spielzeugwarninweisen, Bilder mit Darstellung einer Benutzung als Spielzeug).
Achtung auf Verkaufsplattformen
Im Gegensatz zu einer solchen bewussten Irreführung kommt es regelmäßig völlig unbewusst zu folgender Situation:
Der Händler gibt die EAN oder Schlagwörter des zu verkaufenden Sammlerartikels beim Einstellen auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay an. Aufgrund dieser Daten wird der Artikel dann (auch) in eine Kategorie mit Spielzeugbezug (z.B. mit „Kinderspielzeuge“ benannt) eingestellt.
Dies hat zur Folge, dass die Beschreibung des Händlers dann zwar auf Sammlerartikel lautet, die Kategorieeinstufung jedoch den Eindruck erweckt, es werde Spielzeug verkauft.
Durch die falsche Kategorisierung des Sammlerartikels als Spielzeug dürfte auch hier ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vorliegen.
Fazit
Augen auf beim Verkauf von Sammlerartikeln!
Handelt es sich nicht um Spielzeug, darf keinesfalls der Eindruck erweckt werden, es würde Spielzeug angeboten oder verkauft. Gerade die automatische Kategorisierung auf Verkaufsplattformen läuft dem oftmals zuwider.
Der IT-Recht Kanzlei liegen bereits erste Abmahnungen wegen entsprechender Irreführung vor.
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