Wann darf man sich als "Sachverständiger" bezeichnen?
Wer eine besondere Fachkunde in seinem Fachbereich besitzt, wirbt gerne mit dieser. Viele Berufsträger sind jedoch nur Experten in einem Teilgebiet ihres Metiers – schließlich kann nicht jeder Spezialist in jedem Teilgebiet sein. Doch wer darf sich dann als Sachverständiger bezeichnen? Mit dieser Frage hatte sich das Bonner Landgericht (Urteil vom 12.06.2015, Az. 16 O 38/14) auseinanderzusetzen.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
In dem Fall, den die Bonner Handelsrichter zu entscheiden hatten, verklagte ein Wirtschaftsverband einen staatlich geprüften Bautechniker. Dieser Bautechniker bezeichnete sich auf seinen Briefbögen als „zertifizierter Bausachverständiger“, woran der Wirtschaftsverband sich störte und den Bautechniker erfolglos abmahnte. Seine darauffolgende Unterlassungsklage stützte der Verband darauf, die Bezeichnung als „zertifizierter Bausachverständiger“ führe die angesprochenen Kunden in die Irre. Sie erwecke den Eindruck, dass der beklagte Bautechniker umfassend sachverständig auf dem Gebiet des Bauwesens und entsprechend vom TÜV zertifiziert worden sei.
Die Entscheidung
Das Bonner Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass die Bezeichnung „Sachverständiger“ gesetzlich nicht geschützt ist und somit grundsätzlich verwendet werden dürfe. Jedoch dürften potenzielle Kunden durch die Bezeichnung als Sachverständiger nicht irregeführt werden. Schließlich werde von einem Sachverständigen erwartet, dass er über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet verfügt, d. h. über ein Fach- und Erfahrungswissen sowie einen entsprechenden Ausbildungs- oder Studienabschluss.
Dieses Fach- und Erfahrungswissen hielten die Handelsrichter bei dem beklagten Bautechniker für gegeben.
Nach Ansicht der Kammer besteht keine schützenswerte Erwartung dahingehend, dass derjenige Bausachverständige, der den Begriff ohne eingrenzende Benennung eines konkreten Fachbereichs verwendet, damit die besondere Erfahrung und Sachkunde für das Bauwesen in seiner gesamten Reichweite in Anspruch nimmt. Dies begründet das Gericht anschaulich mit folgendem Vergleich:
„Wer einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Chirurgie sucht, wird nicht jeden „medizinischen Sachverständigen und damit jede Person mit abgeschlossenem Medizinstudium und fundierter Berufserfahrung für geeignet halten. Vielmehr wird er bei Fehlen spezifizierender Angaben von sich aus weitere Erkundungen anstellen, um beispielsweise den auf dem Gebiet der Augenheilkunde qualifizierten Mediziner auszuschließen. Wer sodann eine Frage auf dem Gebiet der Kinderneurochirurgie klären lassen möchte, wird möglicherweise selbst den Unfallchirurgen für nicht ausreichend qualifiziert halten, obwohl der eine wie der andere sich als „medizinischer Sachverständiger (Chirurgie)“ bezeichnen dürfte.“
Da der Bautechniker ein TÜV-Zertifikat erworben hatte, durfte er sich auch als „zertifizierter Sachverständiger“ bezeichnen. Darauf, dass die Zertifizierung sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet innerhalb des Bauwesens bezog, nämlich Schimmelpilzbelastungen, kam es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Dies begründete es damit, dass die Beizeichnung nicht den irreführenden Eindruck erwecke, die Zertifizierung beziehe sich auf die gesamte Tätigkeit als Bausachverständiger.
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