Was Privatverkäufer bei eBay beachten sollten!

Was Privatverkäufer bei eBay beachten sollten!
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von Friederike Brauer
03.12.2007 | Lesezeit: 2 min

Privatverkäufer von Waren können sich nicht so einfach aus der Haftung stehlen. Zwar kann ein Privatverkäufer – anders als der gewerbliche Verkäufer - grundsätzlich die Haftung für Mängel an der Kaufsache ausschließen, allerdings gilt dies nicht für die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit einer Kaufsache.

Gerade bei Verkäufen über das Internet ist der Käufer ganz besonders auf die Angaben des Verkäufers bezüglich der Kaufsache angewiesen, da er die Sache vor Vertragsabschluss nicht auf Mängel hin überprüfen kann. Sichert der Verkäufer bestimmte Eigenschaften des Kaufgegenstandes zu, soll der Käufer auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen können.

Das Amtsgericht Menden hat in seinem Urteil vom 27.12.2005 (Az.: 4 C 337/05) unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beim Internetkauf entschieden, dass ein Gewährleistungsausschluss bei einem ebay-Kauf sich nicht auf den Inhalt der Beschreibung der Kaufsache bezieht. Ausgenommen sind lediglich Eigenschaften, welche weder für die Kaufentscheidung als solche noch für die Preisbildung von Bedeutung sein können. In dem zu entscheidenden Fall war es um den Kauf eines Autoradios gegangen, welches entgegen der Artikelbeschreibung Verkäufers nicht eine weiße sondern eine blaue Displayfarbe hatte. Das Gericht hatte auch hier eine Beschaffenheitsvereinbarung und dementsprechend einen Sachmangel bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2006 (Az.: VIII ZR 92/06) ebenfalls über den Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Internetkauf zu entscheiden. Hier ging es um die Angaben der Kilometerlaufleistung bei einem gebrauchten Motorrad. Auch hier hat das Gericht entschieden, dass ein Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht für das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarter Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten soll, sondern nur für solche Mängel, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

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Fazit:

Käufer von Waren im Internet sollten sich von dem privaten Verkäufer nicht einschüchtern lassen, wenn dieser sich auf den Haftungsausschluss beruft. Denn sichert er bestimmte Eigenschaften zu, so muss er für diese auch einstehen!

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Bildquelle:
RainerSturm / PIXELIO

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2 Kommentare

U
Unbekannt 28.02.2010, 11:44 Uhr
Super Hilfe, aber...
Hallo,

finder sehr viel interessante Inforamtionen hier.

Vielen Dank dafür.

Nun kommt das aber...

Super wäre noch, wenn man die Rechtssprechung auf "Deutsch" hätte, so dass Otto-Normal-Verbraucher diese auch versteht. Oder an konkreten Beispielen, wie man als Privatverkäufer bei z.B. ebay die Mängel und den Gewährleistungsanspruch korrekt angibt.

P
Privat Käufer und Verkäuferin eBay 10.05.2009, 23:33 Uhr
Privatverkäufer
Hallo guten Abend :-)
ich habe heute viele Stunden auf Ihrer HP verbracht und viel nützliches und wichtiges gelesen und auch gleich umgesetzt z.B. Mängelansprüche bei privat verkauf.Sie leisten sehr wichtige Dienste!
Ganz vielen Dank!

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