BGH: Beeinträchtigung des „guten Rufs“ eines Originalprodukts durch ein Imitat
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 15.04.2010, Az. I ZR 145/08), dass der gute Ruf eines Originalproduktes durch eine Nachahmung auch nach Ablauf des Patentschutzes noch in unangemessener Weise beeinträchtigt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit 1982 Herstellerin einer Hüftgelenk-Endprothese, die eine bestimmte S-Form aufweist. Diese Form war Gegenstand eines Patents, dessen Schutz jedoch 2001 ausgelaufen ist. Weiterhin ist die Prothese im seitlichen Profil betrachtet mit einigen markanten Details ausgestattet.
Die Beklagte verkauft ebenfalls eine Hüftgelenk-Endprothese.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Hüftprothese der Beklagten eine unlautere Nachahmung ihres Produkts darstelle: Die nahezu identische Form begründe die Gefahr von Verwechslungen und die Beklagte nutze für deren minderwertigeres Produkt lediglich den guten Ruf des Originals aus. Die Klägerin möchte deshalb in erster Linie einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte durchsetzen.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof bejaht die verfolgten Ansprüche der Klägerin wegen Beeinträchtigung der Wertschätzung der Hüftprothese nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG.
Zunächst stellt der BGH fest, dass nach § 4 Nr. 9 UWG 2004 der Vertrieb einer Nachahmung wettbewerbswidrig sein kann. Dies ist der Fall, wenn
- das Produkt eine wettbewerbliche Eigenart aufweist und
- besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung unlauter schienen lassen.
Die Abgrenzung im Einzelfall erfolgt dabei laut BGH nach dem Grundsatz, je größer die wettbewerbliche Eigenart / der Grad der Übernahme, desto geringere Anforderungen gelten für die besonderen Umstände, und umgekehrt.
Doch was ist überhaupt „wettbewerbliche Eigenart“? Dazu führt der BGH aus:
„Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin- zuweisen [...] Technisch notwendige Merkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - können allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen.“
Im vorliegenden Fall wurde der Hüftgelenk-Endprothese eine „hohe wettbewerbliche Eigenart“ zuerkannt. Diese folge jedenfalls aus der kombinierten Betrachtung des Schafts im seitlichen Profil, des Kragens sowie der Form des Halses.
Sodann bejaht der BGH die unangemessene Beeinträchtigung der Klägerin aus § 4 Nr. 9 lit. b UWG durch das nachgemachte Produkt: Der gute Ruf des Produkts der Klägerin ist auf dessen Qualität zurückzuführen. Dieser Ruf wird durch eine nahezu identische Nachahmung unangemessen beeinträchtigt, wenn es nicht vergleichbaren Qualitätsmaßstäben entspricht.
Fazit
Es kann also eine unangemessene Beeinträchtigung vorliegen, wenn der „gute Ruf“ des Originalprodukts durch ein minderwertiges Imitat ausgenutzt wird.
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