Zur Frage, wann ein Handelskauf vorliegt und der Käufer darum Mängel unverzüglich rügen muss
Von Kaufleuten wird im Geschäftsverkehr mehr Aufmerksamkeit gefordert als vom „normalen” Verbraucher. Was sie für ihre Firma anschaffen, müssen sie sofort untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Sonst verlieren sie ihre Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht nur für Handelsware, sondern beispielsweise auch für Büroausstattung.
Inhaltsverzeichnis
Diese Erfahrung musste jetzt ein Fensterbauer machen, der von Amts- und Landgericht Coburg zur Zahlung von rund 2.000 € Kaufpreis für ein Aquarium verurteilt wurde. Seine Mängelrügen waren verspätet. Dass er den Glaskasten nicht weiterverkaufen, sondern im Büro aufstellen wollte, entband ihn nicht von seinen kaufmännischen Pflichten.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte bei der klagenden Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für rund 2.000 € bestellt. Es wurde ihm geliefert, er bestätigte unterschriftlich, die „Ware mängelfrei und vollständig übernommen” zu haben. Als es ans Zahlen ging, sah er das dann anders. Fast drei Monate nach der Lieferung rügte er Mängel bei der Verklebung der Scheiben, die ihm nach seinen Angaben sofort aufgefallen waren.
Gerichtsentscheidung
Diese Mängelrüge war nicht mehr unverzüglich und damit viel zu spät, urteilten die Coburger Gerichte. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute, so dass von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die Kaufsache für seine Büroräume verwenden wollte. Der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung sei aber dem Handelsgewerbe zuzurechnen. Im Übrigen gab der Beklagte an, das nicht eben billige Aquarium inzwischen entsorgt zu haben. Mängel hätten sich daher im Prozess ohnehin nicht mehr feststellen lassen.
Fazit
Aus der Aquarien gemeinhin nachgesagten beruhigenden Wirkung wurde es für den Beklagten damit nichts.
(AG Coburg, Urteil vom 25. Oktober 2007, Az: 15 C 932/07; LG Coburg, Hinweisverfügung vom 18. Januar 2008, Beschluss vom 15. Februar 2008, Az: 33 S 112/07; rechtskräftig)
PM des AG Coburg vom 07.03.2008
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