Rückzahlungspflichten des Verkäufers bei Widerruf des Kunden
Bei Kaufverträgen, die online geschlossen werden, steht dem Verbraucher regelmäßig ein Widerrufsrecht zu. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so stellt sich für den Unternehmer häufig die Frage, welche Beträge er nun eigentlich innerhalb welcher Frist an den Verbraucher zurückzahlen muss. Wie so oft lässt sich diese Frage nicht pauschal sondern nur anhand des konkreten Einzelfalls beantworten.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Gemäß § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen im Falle des Widerrufs spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wird durch den wirksamen Widerruf des Verbrauchers in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Das bedeutet, dass die Parteien wechselseitig verpflichtet sind, alle Leistungen, die sie aufgrund des ursprünglich geschlossenen Vertrages von der anderen Partei erhalten haben, an die jeweils andere Partei zurückzugewähren. Hiervon gibt es allerdings einige Ausnahmen, die in solchen Fällen zu berücksichtigen sind.
Kaufpreis
Im Falle des wirksamen Widerrufs muss der Verkäufer dem Kunden unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei ihm eingegangen ist, den von diesem bereits gezahlten Kaufpreis grundsätzlich in voller Höhe zurückzahlen.
Allerdings besteht diese Pflicht des Verkäufers nur Zug um Zug gegen Rücksendung der Widerrufsware durch den Kunden. Das heißt, der Verkäufer kann die Rückzahlung des Kaufpreises an den Kunden so lange verweigern, bis dieser die Widerrufsware an den Verkäufer zurückgesendet hat. Insoweit kommt es übrigens nicht darauf an, dass die Widerrufsware dem Verkäufer auch tatsächlich zugegangen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kunde die Widerrufsware nachweislich an den Verkäufer verschickt hat. Das Transportrisiko ist beim Verbrauchsgüterkauf auch im Hinblick auf die Rücksendung der Ware nicht vom Kunden sondern vom Verkäufer zu tragen.
Im Idealfall geht die Widerrufsware dem Verkäufer unversehrt zu. Was aber gilt, wenn die Widerrufsware beschädigt oder abgenutzt beim Verkäufer eintrifft? Insoweit muss jeweils nach der Ursache differenziert werden. Hat der Kunde den Zustand der Ware zu vertreten, etwa weil er die Ware vor der Rücksendung unsachgemäß genutzt oder unzureichend verpackt hat, so hat der Verkäufer ggf. einen Wertersatzanspruch und/oder einen Schadensersatzanspruch gegen den Kunden, den er im Rahmen einer Aufrechnung ggf. direkt mit dem Rückzahlungsanspruch des Kunden verrechnen kann. Hat der Kunde aber alles richtig gemacht und ist die Ware erst aufgrund eines Problems beim Transport beschädigt worden, oder beim Transport abhandengekommen, so kann der Verkäufer dies nicht dem Kunden anlasten sondern muss sich insoweit direkt mit dem Transportdienstleister auseinandersetzen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Kunde nicht verpflichtet ist, die Widerrufsware in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückzusenden. Dies entbindet den Kunden aber freilich nicht von seiner Pflicht, die Ware so zu verpacken, dass sie beim Rücktransport nicht beschädigt wird.
Rücksendekosten
Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Widerrufsware sind gemäß § 357 Abs. 6 S. 1 BGB vom Kunden zu tragen, sofern der Verkäufer ihn im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über diese Rechtsfolge unterrichtet hat.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer sich freiwillig dazu bereit erklärt hat, die Rücksendekosten ganz oder teilweise selbst zu tragen. Insoweit kommt es also entscheidend auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung an, die der Verkäufer für seine Verträge mit Verbrauchern verwendet. Hat sich der Verkäufer zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet, so muss er diese dem Kunden ggf. zusammen mit dem Kaufpreis erstatten, sofern diese nicht schon vorher, beispielsweise in Form eines bezahlten Retourenscheins, der vom Kunden für die Rücksendung verwendet wird, bezahlt wurden.
Achtung: Hat sich der Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung generell und uneingeschränkt zur Übernahme der Rücksendekosten im Falle des Widerrufs verpflichtet, so gilt dies im Zweifel auch dann, wenn der Kunde für die Rücksendung eine besonders kostspielige Versandart wählt (z. B. unfreie Rücksendung) oder wenn der Kunde trotz des Angebots des Verkäufers nicht von einem bereits bezahlten Retourenschein Gebrauch macht und stattdessen eine andere Versandart wählt. Daher sollte jeder Händler prüfen, unter welchen Voraussetzungen er tatsächlich zur Übernahme der Rücksendekosten bereit ist und dies bei der Formulierung seiner Widerrufsbelehrung berücksichtigen.
Hinsendekosten
Gemäß § 357 Abs. 2 BGB muss der Unternehmer auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt jedoch nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Demnach ist der Verkäufer im Falle des Widerrufs grundsätzlich auch zur Rückzahlung der Hinsendekosten verpflichtet. Hat sich der Kunde allerdings beim Kauf für eine teurere als die vom Verkäufer angebotene kostengünstigste Versandart entschieden (z. B. Expressversand statt Standardversand), so muss der Kunde die über die Kosten der günstigsten Versandart hinausgehenden Kosten selbst tragen. Der Verkäufer muss dann also nur den Betrag erstatten, der den Kosten der günstigsten von ihm angebotenen Versandart entspricht. Für die Rückzahlung der Hinsendekosten gelten im Übrigen die gleichen Modalitäten, wie für die Rückzahlung des Kaufpreises (s. o.).
Insoweit werden wir in unserer Beratungspraxis immer wieder mit dem Fall konfrontiert, dass der Kunde eine größere Menge an Waren im Rahmen einer Bestellung erworben hat, weil der Verkäufer für Bestellungen ab einem bestimmten Bestellvolumen keine Versandkosten berechnet, sein Widerrufsrecht dann aber nur hinsichtlich eines Teils der Bestellung ausübt und einen Teil der bestellten Waren behalten möchte. Hier stellt sich für den Verkäufer die Frage, ob er dem Kunden nachträglich Versandkosten berechnen kann, wenn dieser aufgrund des Teil-Widerrufs das vom Verkäufer gesetzte Bestelllimit unterschreiten würde.
Unsere Antwort hierzu lautet, dass der Kunde per Gesetz gar nicht das Recht hat, seine Vertragserklärung nur teilweise zu widerrufen. Er kann seine Vertragserklärung entweder ganz oder gar nicht widerrufen, sofern der Verkäufer zuvor nicht vertraglich eine andere Möglichkeit mit dem Kunden vereinbart hat. So gesehen stellt sich das Problem aus rechtlicher Sicht also gar nicht. Allerdings ist es den meisten Händlern in der Praxis immer noch lieber, zumindest an einem Teil des Vertrages festzuhalten, als diesen insgesamt rückabwickeln zu müssen. Sofern der Verkäufer hierzu vorab keine Vereinbarung mit dem Käufer getroffen hat, bleibt also nur eine nachträgliche Vereinbarung, die dann auch eine Regelung über die Versandkosten umfasst. Dazu müsste der Kunde dann natürlich einverstanden sein.
Zahlungskosten
Zu den vom Verkäufer im Falle des Widerrufs zu erstattenden Kosten zählen auch solche Kosten, die dem Kunden durch die Auswahl einer bestimmten Zahlungsart entstanden sind, für die der Verkäufer seine eigenen Kosten auf den Kunden umwälzt.
Achtung:
Nach § 270a BGB ist es untersagt, gesonderte Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften zu verlangen. Das sogenannte Surcharging-Verbot betrifft insbesondere bargeldlose Zahlungsarten. Nähere Informationen zum Surcharging-Verbot finden sich in diesem Beitrag.
Außerdem untersagen einige Zahlungsdienstleister die Abwälzung solcher Kosten auf den Kunden in ihren AGB.
Soweit die Berechnung von Entgelten für Zahlungsmittel weder nach § 270a BGB noch nach den AGB des jeweiligen Zahlungsdienstleisters untersagt ist, muss zusätzlich die Regelung des § 312a Abs. 4 BGB beachtet werden. Danach ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn
- für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
- das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Anders als bei den Hin- und Rücksendekosten findet sich im Gesetz keine ausdrückliche Regelung zu den Kosten für eine bestimmte Zahlungsart. Allerdings lassen sowohl der Wortlaut von § 357 Abs. 1 BGB, wonach die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, als auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift, wonach der Verbraucher wieder so gestellt werden soll wie vor Abgabe seiner Vertragserklärung, darauf schließen, dass auch solche Kosten vom Verkäufer zu erstatten sind. Denn nur so ist gewährleistet, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs nicht schlechter gestellt ist, als vor Abgabe seiner Vertragserklärung.
Allerdings muss der Verkäufer insoweit nur solche Beträge erstatten, die der Kunde direkt an ihn „geleistet“ hat. Hat sich der Kunde dagegen etwa für Zahlung per Nachnahme entschieden und in diesem Zusammenhang ein Beförderungsentgelt direkt an den Transportdienstleister gezahlt, so ist dieser Betrag nicht dem Verkäufer sondern ausschließlich dem Transportdienstleister zugeflossen. Insoweit liegt also keine Leistung an den Verkäufer vor, so dass dieser hierfür nicht rückzahlungspflichtig ist.
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21 Kommentare
Ist dies so rechtens und darf dies der Händler?
Ich habe nachgelesen, dass es Ausnahmen bzgl. Der Rückerstattung gibt, wenn z. B. Lebensmittel usw.
Diese Ware ist ein Küchengerät, ein Kleinstofen sozusagen, komplett aus Edelstahl mit 4 Heizstäben. Dieser war mit Folie umklebt. Ich habe die Folie entfernen müssen, um das Gerät zu testen. Alles ist sauber, an den Heizstäben ist zum Glück nichts drangekommen, aber eben schon mal benutzt das Gerät abgeputzt und man sieht zwangszweise feinste Gebrauchsspuren, da Edelstahl. Das Gerät gefällt mir leider nicht und ich habe widerrufen. Das Gerät ist jetzt unterwegs (musste nochmal knapp 20 Euro investieren), aber ich fürchte nun, nur einen geringen Teil erstattet zu bekommen.
Habe auf die Verjährung hingewiesen, nach 3 identischen Mails des Verkäufers, habe ich Widerrufen und die unverzügliche Rücküberweisung verlangt. Mir wurde 2 mal mitgeteilt, dass der Restbetrag in der gesetzlichen Frist überwiesen wird, also in 14 Tagen.
Der Kunde hat aber auch Zubehör zu dem Rad mitbestellt. Das Zubehör im Wert von 400,-€ ist nicht defekt und wurde vom Kunden selbst montiert. Muss der Händler auch das Zubehör zurück nehmen? Zubehör und Fahrrad sind auf einer Rechnung separat aufgelistet.
Ich habe am 11.11.2021 bei Ebay eine Apple Watch ersteigert. Der Verkäufer hat diese mir nicht zugesandt. Daher habe ich am 23.11.2021 den fall bei Ebay gemeldet, da ja Käuferschutz. Nach 14 Tagen immer noch keine Geldrückerstattung. Jetzt rufe ich seit dem 01.12.2021 fast wöchentlich bei Ebay an um meine 265€ wieder zu bekommen. Letzter Stand war, dass ein technischer Defekt vorlag, das war am 31.01.22 und ich sollte 14 Tage warten. Nichts destotrotz habe ich das Geld bis heute immer noch nicht erhalte. Ich weiß leider keinen Rat mehr, wie ich mein Geld zurück bekommen soll.
für eine Bestellung deren Lieferzeit bis zu vier Tagen betrug, wurde Widerruf eingelegt bzw. storniert als abzusehen war, dass diese Frist nicht eingehalten werden konnte. Dieser war nach Aussage der Verkäufers , in diesem Fall Netto-Online nicht möglich das diese schon im System verbucht sei. Sein Vorschlag war die Annahmeverweigerung. Das passierte auch und über die Retoure wurde Netto am 04.12.21 per Mail mit Anhang des Wiederrufes umgehend informiert. Da keine Rückzahlung erfolgte, wurde mir gesagt dass ich diese erst erhalte, wenn meine Retoure wieder im System erscheint
Die Bezahlung erfolgte durch Paydirekt und wurde unmittelbar nach Kauf von meinem Konto abgebucht.
Was kann ich also tun, wenn der Verkäufer sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Rückzahlungspflicht hält??
Vielen Dank!
MfG
J.R.
Ich habe bei Defshop 3 Hosen bestellt und es gab eine Gutschein Code 20%. Da ein Hose nicht gepasst hat, habe ich es zurück geschickt. Nun habe ich weniger Rückzahlung bekommen, weil defshop die Rabatte auf die Rückerstattung gemacht hat. Eine Hose hat zum Beispiel 40€ gekostet, mit Rabatte 32€. Hab aber nur 16€ zurück bekommen, weil die auf mein 32€ Rückerstattung noch die Rabatte von die anderen Hose 16€ ab gezogen haben.
Was kann ich tun? Hab Paypal Käuferschutzt beantragt, aber die haben auf die Seite von Verkäufer gestellt und jetzt kriege meine komplette Rückerstattung nicht.
Vor allem sind die Qualität von die anderen 2 Hose nicht gut, nach einmal waschen sind die Farbe weg. Kann ich die zurück schicken?
Viele Grüße
Heute hat mich der Händler angerufen, dass ich das Gerät nicht bekommen kann, da es sich noch auf dem Rückweg zum Verkäufer befindet. Das kann ich nicht glauben, dass der Fernseher sich schon 14 Tage auf dem Rückweg befindet. Das Angebot war 200€ günstiger als bisher. Deshalb nehme ich an, dass man mir den Geldbetrag zurück überweisen möchte, weniger der 39,90€.
Nach meinem Widerruf der Stornierung hat man mir zweimal bestätigt, dass das Gerät noch zugesandt werden wird. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass meine Stornierung zurückgenommen wurde und ich nicht wieder einen neuen Vertrag abschließen muss. Oder liege ich da falsch ?
MfG R.Zaeske
so zu lesen beim Versandhandel entgegen der tel. Aussage vom Kundenservice, mehrfach werden per e-mail Termine zur Abholung mitgeteilt, jetzt kam ein Schreiben wir möchten uns noch weiterhin gedulden......für uns Hinhaltetaktik, was sag das Gesetz online-Handel
Bei online Bestellung eines Laptops, stellte sich heraus, dass der Bildschirm flackert, somit also kein Widersruf, sondern ein Sachmangel vorliegt.
Da die Ersatzbeschaffung eines andereen Laptops in einem ortansäßigen Geschäft erfolgen sollte, war zusätzlich folgende ZUsatz-Kosten, ein weiteres Mal EDV-Kosten, erforderlich: Rechner zurücksetzen, Ersatzgerät einrichten, Anschluss von Wlan, Fax, Drucker, etc.
Inwieweit ist der Unternehmer bei Sachmangel verpflichtet, all diese aufwendigen Kosten zu erstatten?
Der Verkäufer ist vom Nachfragen des Kunden nach dem Verbleib genervt und erklärt, dass er die Bestellung stornieren wird und die Anzahlung in einer angemessenen Frist erstattet.
Der Kunde widerruft daraufhin den vertrag vorsorglich und fordert den Verkäufer zur Rückzahlung auf, es erfolgt jedoch keine Reaktion.
Können hier die Kosten für den Anwalt auf den Verkäufer gelegt werden ? Wie ist die weitere Verfahrensweise
wie verhält es sich bei folgender Situation. Ein Onlineversandhandel aus China nimmt die Ware zurück (sie wurde auf dem Weg zu mir beim Transport beschädigt und es liegt ein kleiner Herstellungsfehler vor), möchte mir aber zur 60 % des Kaufpreises zurückerstatten. Zitat: "Aber die Versand -und Lagerkosten so viel sind, dass wir Ihnen nur eine Rückerstattung bis zu 60% der Kosten geben können. Wir bitten Sie um Verständnis."
Oder auch: "Es tut uns leid, da wir auch für die Kosten des Artikels bezahlen müssen, ist die Erstattung von 60% bereits das Limit."
Sowas habe ich ja noch nie gehört. Was kann ich tun? Bezahlung lief per Paypal.
Liebe Grüße und vielen Dank.
Eine bestellte Ware beim Onlinhändler könnte mir nicht zugestellt werden, weil eine Sendungsverfolgungsnummer dem Bestellvorgang nicht beigefügt wurde. Die Ware wurde über PayPal bezahlt und auch abgebucht und somit beglichen.
Der Onlinehändler ist der Meinung aufgrund der nicht zugestellten Ware eine sog. Arbeitsaufwandentschädigung/Händlingsgebühr zu erheben, obwohl die Bestellung von mir per E-Mail widerrufen würde.
Hat er das Recht dazu?
, wie verhält es sich, wenn ich einen Auftrag zu einer Reparatur erteile, der Artikel abgeholt werden soll, ich mich dann anders entscheide und widerrufe noch bevor der Postbote da war?
Der Verkäufer verlangt Versandkosten, die angeblich entstanden sein sollen, obwohl lediglich die Abholung beauftragt wurde und noch kein Abholtermin feststand. Der Verkäufer kann somit die Abholung stornieren. Sind solche Klauseln in Aufträge rechtens, denn wie sie schreiben, wären die Versandkosten bei Widerruf zurückzuerstatten.
Mit freundl. Gruß M.K.