Das Rücktrittsrecht des Käufers - Teil 6 der Serie zum Gewährleistungsrecht
Teil 6 unserer neuen Serie zum Gewährleistungsrecht dreht sich um alle Details rund um das Thema Rücktritt. Lesen Sie hier wann und unter welchen Umständen es dem Käufer möglich ist, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und welche Folge- und Gegenansprüche ein Rücktritt für beide Parteien auslösen kann. Zudem wird auch erläutert, wie sich der Rücktritt vom Widerruf im Fernabsatzgeschäft unterscheidet.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was bedeutet „Rücktritt“ im juristischen Sinne?
- 2. Welche Voraussetzungen hat der gesetzliche Rücktritt?
- 3. Bleibt beim Rücktritt das Wahlrecht des Käufers bezüglich der möglichen Gewährleistungsansprüche bestehen?
- 4. Kann der Verkäufer beim Rücktritt die Herausgabe der Nutzungen oder Ersatz für die bisherige Nutzung der Sache vom Verbraucher verlangen?
- 5. Wie ist ein solcher Nutzungsersatzanspruch zu berechnen?
- 6. Wie verhält es sich, wenn der Käufer die Sache nicht oder nicht vollständig herausgeben kann?
- 7. Wie unterscheidet sich der Rücktritt vom Widerruf nach Fernabsatzrecht?
1. Was bedeutet „Rücktritt“ im juristischen Sinne?
Durch den Rücktritt des Käufers wird der ursprüngliche Kaufvertrag in ein sogenanntes „Rückgewährschuldverhältnis“ umgewandelt, im Rahmen dessen der Käufer verpflichtet ist, die Kaufsache zurück an den Verkäufer zu geben, und der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis erstatten muss.
Vor der Schuldrechtsreform 2002 wurde der Rücktritt noch unter vergleichbaren gesetzlichen Voraussetzungen als „Wandelung“ bezeichnet.
2. Welche Voraussetzungen hat der gesetzliche Rücktritt?
Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen:
a. Regelmäßig muss zunächst eine angemessene, vom Käufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen sein, d. h. der Verkäufer muss nach der Meldung des Sachmangels durch den Käufer eine für die Nacherfüllung ausreichende Zeit untätig geblieben sein.
Daneben steht dem Käufer auch dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, d. h. wenn der Verkäufer bereits zwei Mal ohne Erfolg versucht hat, nachzuerfüllen (§ 440 S. 1, S. 2 BGB) . Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung in Form der Reparatur oder des Umtausches verweigert (§§ 323 Abs. 2 Nr. 1, 440. S. 1 BGB) oder die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Bei einem sog. Montagsauto, bei dem eine ganze Reihe verschiedener Mängel immer wieder auftritt, ist die Frage der Unzumutbarkeit nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des BGH vom 23.1.2013 – Az. VIII ZR 140/12).
Achtung: Besonderheiten bei Verbrauchsgüterkäufen ab dem 01.01.2022
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag über Waren zwischen Unternehmer und Verbraucher vor), gelten für den Verbraucher ab dem 01.01.2022 besondere Privilegien:
Ab dem 01.01.2022 ist es nicht mehr erforderlich, dass der Verbraucher eine ausdrückliche Frist zur Nacherfüllung setzt.
Vielmehr muss der Verkäufer die Nacherfüllung von sich aus innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, § 475 Abs. 5 BGB.
Verstreicht eine solche Frist fruchtlos, kann der Verbraucher sofort den Rücktritt erklären, § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Ein Fristablauf ist ferner entbehrlich, wenn
- sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt
- der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist
- der Händler die ordnungsgemäße Nacherfüllung (berechtigt oder unberechtigt) verweigert hat oder
- es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Händler nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
Wann ein Mangel derart schwerwiegend ist, dass er zum sofortigen Rücktritt berechtigen soll, führt das Gesetz nicht aus und wird durch die Rechtsprechung zu konkretisieren sein.
Andere gesetzliche Tatbestände, nach denen eine Fristsetzung entbehrlich sein kann (§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB) finden ab dem 01.01.2022 bei Verbrauchsgüterkäufen keine Anwendung mehr.
b. Weiter muss der Käufer gemäß § 349 BGB eine Rücktrittserklärung abgeben, d. h. er muss gegenüber dem Verkäufer irgendwie deutlich machen, dass er sich von dem Kaufvertrag wieder lösen will. Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgesehen, d. h. die Erklärung kann etwa per E-Mail, Fax oder auch mündlich (z. B. telefonisch) erfolgen.
c. Letzte Voraussetzung ist, dass der Mangel nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist (Beispiel für einen unerheblichen Mangel: Bei einer Kommode fehlen zwei Schrauben zur Montur der Griffe). Ist der Mangel tatsächlich nur unerheblich, so kann der Käufer zwar nicht zurücktreten, allerdings den Kaufpreis mindern. Tut er dies, so muss ihm der Verkäufer einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückerstatten. Haben Käufer und Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, welche Eigenschaften die Kaufsache haben soll, so bedeutet das Fehlen dieser Eigenschaften nicht nur einen Sachmangel, sondern in der Regel auch dessen Erheblichkeit i.S.d. § 323 Abs. 5. S. 2 BGB (Urteil des BGH vom 6.2.2013 – Az. ZR VIII 374/11).
3. Bleibt beim Rücktritt das Wahlrecht des Käufers bezüglich der möglichen Gewährleistungsansprüche bestehen?
Nein, das Wahlrecht des Käufers fällt weg. Allerdings erhält der Käufer vom Verkäufer den vollständigen Kaufpreis zurück. Zudem hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den der Mangel bzw. die mangelhafte Kaufsache ggf. verursacht hat, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Nach § 325 BGB kann der Käufer auch neben dem Rücktritt weitergehenden Schadensersatz verlangen.
4. Kann der Verkäufer beim Rücktritt die Herausgabe der Nutzungen oder Ersatz für die bisherige Nutzung der Sache vom Verbraucher verlangen?
Anders als im Falle der Nachlieferung muss der Verbraucher im Falle des Rücktritts Wertersatz für die Nutzungen leisten. Dies gilt gemäß § 347 Absatz 1 Satz 1 BGB selbst dann, wenn er die Nutzungen tatsächlich nicht gezogen hat, aber hätte ziehen können.
Praktisch bedeutet dies, dass dem Verkäufer für die Zeit, in der die mangelhafte Sache vor dem Rücktritt des Käufers tatsächlich genutzt wurde, ein Anspruch auf Zahlung zusteht.
5. Wie ist ein solcher Nutzungsersatzanspruch zu berechnen?
Grundsätzlich variiert die Höhe des Anspruchs je nach Dauer der tatsächlichen Nutzung und der Höhe des gezahlten Kaufpreises. Auch die übliche Nutzungsdauer der Ware ohne Mangel ist dabei von Bedeutung und muss im Streitfalle ggf. von einem Gutachter ermittelt werden.
Es gilt folgende Formel:
Der Verkäufer kann den Rückzahlungsanspruch des Käufers nach § 398 BGB mit seinem eigenen Wertersatzanspruch verrechnen.
Beispiel: Der Käufer hat für 600 Euro eine Waschmaschine gekauft, die deren erwartete Nutzungsdauer 6 Jahre beträgt. Sechs Monate nach Erhalt der Maschine wäscht sie nicht mehr. Eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Reparatur läuft ergebnislos ab, so dass er den Rücktritt erklärt. Zum Zeitpunkt der Rückabwicklung hat der Käufer die Maschine exakt sechs Monate benutzt. Demnach hat der Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von (600 Euro x 0,5 Jahre) / (6 Jahre) = 50 Euro, mit dem er gegen den Rückerstattungsanspruch des Käufers in Bezug auf den Kaufpreis aufrechnen kann. Somit muss der Verkäufer dem Käufer nur noch 550 Euro zurückzahlen.
6. Wie verhält es sich, wenn der Käufer die Sache nicht oder nicht vollständig herausgeben kann?
Kann der Käufer die Sache nicht herausgeben, etwa weil die Sache vollkommen zerstört, verloren gegangen oder gestohlen worden ist, so ist er nach § 346 Absatz 2 BGB zum Wertersatz verpflichtet. Dieser orientiert sich am Kaufpreis.
Wertersatz hat der Käufer grundsätzlich dann zu leisten, wenn:
a. die Rückgewähr wegen der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (etwa bei Werk- oder Dienstleistungen wie z.B. einem Konzert bzw. den entsprechenden Konzerttickets)
b. er den empfangenen Gegenstand
- verbraucht
- veräußert, oder
- verarbeitet oder umgestaltet (z.B. beim Einbau)
hat, oder
c. der Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist.
Achtung: ein Verbraucher ist im Falle der Verschlechterung oder des Untergangs der Kaufsache aber nur dann zum Wertersatz verpflichtet, wenn er die Kaufsache in einem größeren Umfang tatsächlich genutzt hat, und nicht nur überprüft hat, welche Eigenschaften das Produkt hat und ob es ordnungsgemäß funktioniert. Dies muss im Streitfall der Verkäufer nachweisen.
Zudem muss der Verkäufer den Verbraucher bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, dass und wie man sie vermeiden kann, hingewiesen haben.
7. Wie unterscheidet sich der Rücktritt vom Widerruf nach Fernabsatzrecht?
Das gewährleistungsrechtliche Rücktrittsrecht ermöglicht einen Rücktritt des Käufers per Gesetz immer nur unter den spezifischen, oben genannten Voraussetzungen, also insbesondere nur dann, wenn die Kaufsache mangelhaft ist.
Im Fernabsatzhandel (vor allem also beim E-Commerce, aber auch im Fall des Vertriebs über Versandhauskataloge und Tele-Shopping) steht dem Verbraucher aber das Recht zu, den geschlossenen Kaufvertrag grundlos (also ohne Vorliegen eines Mangels und auch ohne sonstige Begründung) sowie ohne Fristablauferfordernis zu widerrufen (allerdings ist das Widerrufsrecht selbst fristgebunden).
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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