Rücktritt wegen Mängeln - das müssen Händler wissen
Ein Sachmangel kann dem Käufer das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag geben – mit teils erheblichen Folgen für Händler. Wann und unter welchen Voraussetzungen besteht ein Rücktrittsrecht?
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Rücktritt im juristischen Sinne?
- Wann darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten?
- 1. Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf (B2C)
- 2. Rücktritt im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B)
- Bindet der Rücktritt den Käufer?
- Muss der Verkäufer einen erklärten Rücktritt akzeptieren?
- Welche Pflichten treffen den Händler nach einem wirksamen Rücktritt?
- Muss der Käufer beim Rücktritt Nutzungsersatz zahlen?
- 1. Rücktritt im Verbrauchsgüterkauf (B2C)
- 2. Rücktritt im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B)
- Wie berechnet sich der Nutzungsersatz beim Rücktritt?
- Darf der Händler Nutzungsersatz automatisch einbehalten?
- Was gilt, wenn der Käufer die Ware nicht zurückgeben kann?
- Kann der Händler den Rücktritt per AGB ausschließen?
- Worin unterscheidet sich Rücktritt vom Widerruf?
- Fazit
Was ist ein Rücktritt im juristischen Sinne?
Der Rücktritt ist eine einseitige Gestaltungserklärung, durch die ein bestehender Kaufvertrag – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, etwa eines Sachmangels – in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis überführt wird.
Mit Zugang der wirksamen Rücktrittserklärung treten an die Stelle der vertraglichen Leistungspflichten die Rückgewährpflichten nach §§ 346 ff. BGB: Der Händler hat den gezahlten Kaufpreis zu erstatten, während der Käufer die erhaltene Ware zurückzugeben hat.
Im Rahmen der Rückabwicklung sind zudem gezogene Nutzungen herauszugeben oder gegebenenfalls Wertersatz zu leisten.
Ziel des Rücktritts ist es, die Vertragsparteien wirtschaftlich möglichst so zu stellen, als wäre der Kaufvertrag nicht durchgeführt worden, soweit dies rechtlich möglich ist.
Wann darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten?
Ob ein Käufer von einem Kaufvertrag zurücktreten darf, richtet sich maßgeblich nach der rechtlichen Einordnung des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist insbesondere, ob der Kaufvertrag
- als Verbrauchsgüterkauf (B2C) oder
- im rein unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B)
geschlossen wurde.
An diese Unterscheidung knüpft das Gesetz unterschiedliche Voraussetzungen und Anforderungen für die Ausübung eines Rücktrittsrechts.
1. Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf (B2C)
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gemäß § 474 BGB vor, wenn ein Unternehmer eine Ware an einen Verbraucher verkauft.
Für diesen Vertragstyp gelten zwingende verbraucherschützende Sonderregelungen, von denen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf.
a. Gesetzliche Voraussetzungen für den Rücktritt
Ein Rücktritt des Verbrauchers vom Kaufvertrag setzt grundsätzlich voraus, dass
- ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt,
- der Mangel nicht nur unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) ,
- der Unternehmer Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung erhalten hat und
- die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt oder dem Verbraucher unzumutbar ist.
Der Mangel darf nicht bloß unerheblich sein.
Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist ein Rücktritt gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Mangel nur geringfügig ist.
Hierunter können im Einzelfall ganz leichte optische Beeinträchtigungen oder minimale Defekte fallen, die die Funktion oder den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware nicht beeinträchtigen, etwa
- eine kleine Schramme an einer nicht sichtbaren Stelle eines Gehäuses oder
- das Fehlen eines unbedeutenden Werbegeschenks oder Zubehörteils ohne eigenständige Funktion.
In solchen Fällen ist ein Rücktritt vom Vertrag rechtlich nicht zulässig.
Dem Verbraucher bleiben jedoch andere Gewährleistungsrechte, insbesondere das Recht auf Minderung des Kaufpreises (Kaufpreisherabsetzung) sowie – je nach Sachlage – ein Anspruch auf Nacherfüllung.
b. Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher
Der Verbraucher unterliegt im Verbrauchsgüterkauf keiner gesetzlichen Rügeobliegenheit wie im unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 377 HGB). Er ist also insbesondere nicht verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen oder einen Mangel innerhalb einer bestimmten Frist nach Entdeckung zu melden.
Der Verbraucher muss den Mangel dem Verkäufer jedoch mitteilen, damit dieser Kenntnis vom Mangel und dem Nacherfüllungsverlangen erhält.
Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Rücktrittserklärung kann daher formfrei erfolgen, etwa per E-Mail, per Brief, per Fax oder auch mündlich, beispielsweise telefonisch. Aus Beweisgründen ist jedoch dringend eine Erklärung in Textform zu empfehlen.
Entscheidend ist allein, dass die Erklärung dem Verkäufer zugeht und für diesen eindeutig erkennbar ist, dass der Käufer den Rücktritt erklärt. Eine ausdrückliche Verwendung des Begriffs „Rücktritt“ ist dabei nicht erforderlich, sofern der Wille zur Vertragslösung klar zum Ausdruck kommt.
Erst mit der Mitteilung des Mangels und dem (ausdrücklichen oder konkludenten) Nacherfüllungsverlangen erhält der Unternehmer die tatsächliche Möglichkeit zur Nacherfüllung. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die angemessene Frist für die Nacherfüllung zu laufen beginnen (§ 475 Abs. 5 BGB) .
c. Muss der Verbraucher selber eine Frist zur Nacherfüllung setzen?
Nein, eine ausdrückliche Fristsetzung ist nicht erforderlich.
Im Verbrauchsgüterkauf ist der Verbraucher nicht verpflichtet, dem Unternehmer eine konkrete Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Nach § 475 Abs. 5 BGB trifft vielmehr den Unternehmer die Pflicht, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher und auf eigene Kosten vorzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser angemessenen Frist keine ordnungsgemäße Nacherfüllung, kann der Verbraucher grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten (§ 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB) .
d. Wieviele Nachbesserungsversuche hat der Händler?
Das Gesetz legt im Verbrauchsgüterkauf keine feste Anzahl von Nachbesserungsversuchen fest, die der Unternehmer im Rahmen der Nacherfüllung unternehmen darf.
Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ein weiteres Abwarten noch zugemutet werden kann.
Dabei kommt es insbesondere auf
- Art und Schwere des Mangels,
- die Häufigkeit seines Auftretens,
- den zeitlichen Umfang der bisherigen Nachbesserungsversuche sowie
- die damit verbundenen Belastungen für den Verbraucher
an. Auch der Umstand, ob es sich wiederholt um denselben oder um unterschiedliche Mängel handelt, ist in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen.
Zeigt sich, dass trotz mehrerer Nachbesserungsversuche keine nachhaltige Mängelbeseitigung erreicht wird oder immer wieder neue Mängel auftreten, kann im Einzelfall von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung auszugehen sein, sodass ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht kommt.
e. Wann ist ein Rücktritt auch ohne weiteres Abwarten der Nacherfüllung zulässig?
Ausnahmsweise kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, ohne weitere Nacherfüllungsversuche abwarten zu müssen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- sich nach einer bereits vorgenommenen Nacherfüllung erneut ein erheblicher Mangel zeigt und nach den Umständen des Einzelfalls von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung auszugehen ist,
- der Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,
- ein erheblicher Mangel vorliegt, der – unter Berücksichtigung von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB – ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, oder
- nach objektiver Betrachtung offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit erfolgen wird.
2. Rücktritt im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B)
Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern gelten die verbraucherschützenden Sonderregelungen des Kaufrechts – insbesondere die §§ 474 ff. BGB – nicht. Der Rücktritt vom Vertrag ist im B2B-Bereich daher an die allgemeinen, strengeren Voraussetzungen des Kaufrechts geknüpft und regelmäßig enger ausgestaltet als im Verbrauchsgüterkauf.
Grundsätzlich kann der Käufer vom Kaufvertrag erst dann zurücktreten, wenn die gelieferte Ware einen Sachmangel aufweist und er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, diese Frist jedoch erfolglos abgelaufen ist (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB) .
Der Rücktritt setzt dabei regelmäßig voraus, dass dem Verkäufer eine reale und ernsthafte Gelegenheit eingeräumt wurde, den Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu beseitigen. Der Rücktritt ist damit keine vorrangige, sondern regelmäßig eine nachrangige Rechtsfolge innerhalb des kaufrechtlichen Gewährleistungssystems.
Eine Fristsetzung ist nur in gesetzlich eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder dem Käufer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein weiteres Abwarten nicht zugemutet werden kann.
Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleibt der Rücktritt damit die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vorrangigen Nacherfüllung.
Besonderheit im B2B: Untersuchungs- und Rügepflicht
Von zentraler Bedeutung im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist zudem die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Diese Vorschrift schränkt die Gewährleistungsrechte des Käufers erheblich und unmittelbar ein und ist in der Praxis häufig entscheidend für die Frage, ob ein Rücktritt überhaupt noch möglich ist.
Nach § 377 HGB ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und dabei erkennbare Mängel ebenfalls unverzüglich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Was als „unverzüglich“ gilt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, erfordert jedoch stets ein zügiges, sachgerechtes und kaufmännisch sorgfältiges Vorgehen.
Unterlässt der Käufer diese Untersuchung oder versäumt er eine rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Die Folge ist gravierend: Sämtliche Gewährleistungsrechte – einschließlich des Rücktritts, der Minderung und des Schadensersatzes – sind insoweit ausgeschlossen, als der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wäre. Eine spätere Berufung auf derartige Mängel ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
Für Händler bedeutet dies, dass der Rücktritt im B2B-Bereich nicht nur an die allgemeinen Voraussetzungen des Kaufrechts geknüpft ist, sondern zusätzlich davon abhängt, ob der Käufer seinen kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
§ 377 HGB wirkt damit häufig als vorgelagerte rechtliche Zulässigkeitsschranke für sämtliche Gewährleistungsrechte.
Bindet der Rücktritt den Käufer?
Mit der wirksamen Erklärung des Rücktritts erlischt das Wahlrecht des Käufers zwischen den Gewährleistungsrechten der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts. Der Käufer kann nach erklärtem Rücktritt insbesondere nicht mehr zwischen diesen Rechten wechseln, sondern hat sich endgültig und verbindlich für die Rückabwicklung des Kaufvertrags entschieden.
Rechtsfolge des Rücktritts ist die Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB: Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zu erstatten, während der Käufer im Gegenzug die Kaufsache zurückzugeben hat.
Unberührt hiervon bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz. Nach § 325 BGB schließt der Rücktritt einen Anspruch auf Schadensersatz nicht aus, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs – insbesondere ein Vertretenmüssen des Verkäufers – vorliegen.
Der Käufer kann daher neben der Rückabwicklung auch weitergehende Schäden ersetzt verlangen, etwa Ein- und Ausbaukosten, Nutzungsausfall oder sonstige kausal auf dem Mangel beruhende Folgeschäden.
Muss der Verkäufer einen erklärten Rücktritt akzeptieren?
Nein.
Der Rücktritt ist ein einseitiges Gestaltungsrecht und bedarf keiner Zustimmung des Verkäufers.
Hält der Verkäufer den Rücktritt für unberechtigt, entfaltet die Erklärung dennoch zunächst Rechtswirkungen; die Berechtigung des Rücktritts ist dann gegebenenfalls gerichtlich zu klären.
Welche Pflichten treffen den Händler nach einem wirksamen Rücktritt?
Nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag sind die Vertragsparteien gemäß §§ 346 ff. BGB verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Der Händler ist verpflichtet, den vom Käufer gezahlten Kaufpreis vollständig zu erstatten.
Eine gesetzlich festgelegte Rückzahlungsfrist – wie etwa die 14-Tage-Frist beim Widerruf – besteht beim Rücktritt nicht. Die Rückgewährpflichten sind vielmehr grundsätzlich Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 BGB) . Der Händler muss den Kaufpreis daher erst dann zurückzahlen, wenn der Käufer seinerseits die Ware zurückgegeben oder deren Rückgabe ordnungsgemäß angeboten hat.
Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Rückzahlung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Eine unangemessene Verzögerung der Rückzahlung ist unzulässig.
Der Händler ist berechtigt, die Rückzahlung bis zur Rückgabe der Ware bzw. bis zu deren ordnungsgemäßem Rückgabeangebot zurückzubehalten, sofern er auf dieses Zurückbehaltungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet.
Muss der Käufer beim Rücktritt Nutzungsersatz zahlen?
1. Rücktritt im Verbrauchsgüterkauf (B2C)
Grundsätzlich ja – sofern der Verbraucher die Kaufsache tatsächlich genutzt hat.
Grundsätzlich kann der Verbraucher beim Rücktritt zum Nutzungsersatz verpflichtet sein – allerdings nur unter engen Voraussetzungen und nur bei nachgewiesener tatsächlicher Nutzung der Kaufsache.
Beim Rücktritt wegen eines Mangels ist der Kaufvertrag vollständig rückabzuwickeln. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben oder – soweit dies nicht möglich ist – zu ersetzen.
Damit unterscheidet sich der Rücktritt wesentlich von der Ersatzlieferung. Während bei der Ersatzlieferung ein Nutzungsersatz des Verbrauchers gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 475 Abs. 3 BGB) , findet diese Wertung auf den Rücktritt keine entsprechende Anwendung. Beim Rücktritt erhält der Verbraucher den Kaufpreis zurück und muss im Gegenzug gegebenenfalls die aus einer tatsächlichen Nutzung gezogenen Gebrauchsvorteile ausgleichen.
Ersatzpflichtig ist dabei ausschließlich der tatsächlich gezogene Nutzungsvorteil, etwa gefahrene Kilometer bei einem Fahrzeug oder dokumentierte Betriebsstunden bei einem technischen Gerät. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen der Übergabe der Kaufsache und dem Zugang der wirksamen Rücktrittserklärung.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen, die Dauer und den Umfang einer tatsächlichen Nutzung trägt im Verbrauchsgüterkauf der Unternehmer. Der Händler muss konkret nachweisen, dass der Verbraucher die Sache tatsächlich genutzt hat und hierdurch ein messbarer Gebrauchsvorteil entstanden ist. Pauschale Annahmen, schematische Berechnungen oder bloße Vermutungen genügen hierfür nicht.
Nicht ersatzpflichtig ist eine lediglich mögliche, theoretische oder hypothetische Nutzung. Ein sogenannter fiktiver Nutzungsersatz allein aufgrund der objektiven Nutzbarkeit der Ware ist im Verbrauchsgüterkauf unzulässig.
Ein Verbraucher kauft einen Rasenmäher, stellt jedoch vor der ersten Nutzung einen Mangel fest und erklärt nach erfolgloser Nacherfüllung den Rücktritt. Kann der Händler nicht nachweisen, dass der Rasenmäher tatsächlich benutzt wurde, darf er keinen Nutzungsersatz verlangen.
2. Rücktritt im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B)
Im B2B-Bereich gelten die verbraucherschützenden Sonderregelungen der §§ 474 ff. BGB nicht. Es findet daher uneingeschränkt § 346 Abs. 1 BGB Anwendung.
Tritt ein Unternehmer vom Kaufvertrag zurück, sind die gezogenen Nutzungen regelmäßig herauszugeben oder zu ersetzen, sofern die Kaufsache tatsächlich genutzt wurde.
Auch hier trägt der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast für Art, Dauer und Umfang der Nutzung; die Anforderungen an die Darlegung sind im unternehmerischen Geschäftsverkehr jedoch regelmäßig weniger streng als im Verhältnis zu Verbrauchern.
Wie berechnet sich der Nutzungsersatz beim Rücktritt?
Die Höhe des Nutzungsersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind insbesondere:
- die Dauer der tatsächlichen Nutzung der Kaufsache,
- der gezahlte Kaufpreis sowie
- die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer der Sache bei mangelfreiem Verlauf.
Die gewöhnliche Nutzungsdauer kann im Streitfall sachverständig zu ermitteln sein. Eine gesetzlich festgelegte Berechnungsformel existiert nicht; in Rechtsprechung und Praxis hat sich jedoch eine lineare, verhältnisbezogene Berechnungsmethode etabliert, bei der die tatsächliche Nutzungsdauer ins Verhältnis zur erwarteten Gesamtnutzungsdauer gesetzt wird:

Der Verkäufer kann seinen Anspruch auf Nutzungsersatz mit dem Rückzahlungsanspruch des Käufers auf den Kaufpreis aufrechnen (§ 387 BGB) .
Der Käufer erwirbt für 600 Euro eine Waschmaschine mit einer erwarteten Gesamtnutzungsdauer von sechs Jahren. Sechs Monate nach Übergabe tritt ein Mangel auf, der trotz Fristsetzung nicht behoben wird. Der Käufer erklärt daraufhin den Rücktritt. Zum Zeitpunkt der Rückabwicklung wurde die Maschine sechs Monate genutzt.
Der Nutzungsersatz berechnet sich wie folgt:
(600 Euro × 0,5 Jahre) / 6 Jahre = 50 Euro
Der Verkäufer kann diesen Betrag mit dem Rückzahlungsanspruch des Käufers verrechnen, sodass er nur noch 550 Euro an den Käufer zurückzahlen muss.
Darf der Händler Nutzungsersatz automatisch einbehalten?
Nein.
Nutzungsersatz darf nicht pauschal oder ohne konkrete Berechnung einbehalten werden. Der Händler muss im Einzelnen darlegen können, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Nutzung stattgefunden hat.
Was gilt, wenn der Käufer die Ware nicht zurückgeben kann?
Kann der Käufer die Kaufsache nicht oder nicht vollständig herausgeben, etwa weil sie zerstört, verloren gegangen oder gestohlen worden ist, ist er nach § 346 Abs. 2 BGB grundsätzlich zum Wertersatz verpflichtet. Maßgeblich ist der objektive Wert der Sache, der sich in der Praxis häufig am Kaufpreis orientiert.
Eine Pflicht zum Wertersatz besteht insbesondere dann, wenn
a. die Rückgewähr wegen der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, etwa bei Werk- oder Dienstleistungen wie Konzert- oder Veranstaltungstickets,
b. der Käufer den empfangenen Gegenstand
- verbraucht,
- veräußert oder
- verarbeitet bzw. umgestaltet (z. B. durch festen Einbau) hat oder
c. sich der Gegenstand verschlechtert hat oder untergegangen ist.
Für Verbraucher gilt jedoch eine wesentliche Einschränkung:
Eine Pflicht zum Wertersatz wegen Verschlechterung oder Untergangs besteht nicht, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch oder eine bloße Prüfung der Ware zurückzuführen ist, wie sie auch im stationären Handel üblich wäre.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine übermäßige oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung vorliegt, trägt der Verkäufer. Kann der Händler dies nicht nachweisen, scheidet ein Anspruch auf Wertersatz aus.
Kann der Händler den Rücktritt per AGB ausschließen?
Nein. Das gesetzliche Rücktrittsrecht bei Mängeln kann gegenüber Verbrauchern nicht wirksam ausgeschlossen oder unangemessen eingeschränkt werden.
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind zwar Modifikationen möglich, jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und unter Beachtung der §§ 305 ff. BGB.
Worin unterscheidet sich Rücktritt vom Widerruf?
Das gewährleistungsrechtliche Rücktrittsrecht setzt stets voraus, dass ein Sachmangel vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere zur Nacherfüllung – erfüllt sind.
Demgegenüber steht dem Verbraucher im Fernabsatzhandel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das ohne Angabe von Gründen, unabhängig vom Vorliegen eines Mangels und ohne vorherige Fristsetzung ausgeübt werden kann, jedoch an eine gesetzlich festgelegte Frist gebunden ist.
Fazit
Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels ist für Käufer ein starkes, für Händler jedoch rechtlich anspruchsvolles Instrument. Er setzt stets voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere dem Verkäufer zuvor eine echte Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung eingeräumt wurde.
Für Händler ist entscheidend, zwischen Verbrauchsgüterkäufen (B2C) und Verträgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) zu unterscheiden. Während Verbraucher von weitreichenden Schutzvorschriften profitieren und keine formellen Fristen oder Rügepflichten einhalten müssen, gelten im B2B-Bereich deutlich strengere Anforderungen – insbesondere durch die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
Ein wirksamer Rücktritt führt zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags und kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Zwar ist der Händler grundsätzlich zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet, zugleich können jedoch – insbesondere bei tatsächlicher Nutzung der Ware – Ansprüche auf Nutzungs- oder Wertersatz bestehen.
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