Die Rücksendung der Ware an den Händler nach dem Widerruf durch den Verbraucher - Teil 3 der Serie zum neuen Widerrufsrecht
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Aktuelle Serie – Umfangreicher Leitfaden zum neuen Widerrufsrecht" veröffentlicht.
Die Modalitäten der Rücksendung der Ware an den Händler haben sich mit der Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts verändert. Insbesondere schreibt das Gesetz nun ausdrücklich vor, dass der Verbraucher die Ware innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf an den Händler zurückschicken muss. Diese und weitere Aspekte der Rücksendung stehen in diesem Beitrag im Fokus.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Wie lange hat der Verbraucher Zeit, die Ware nach dem Widerruf zurückzusenden? Muss er sie ebenfalls innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen zurücksenden oder gelten hier andere Fristen?
- 2. Ein Verbraucher widerruft eine Bestellung per E-Mail, die er bislang nur zum Teil bezahlt hat. Nach einer Woche ist die Ware noch nicht zurückgesendet worden, was kann der Händler tun?
- 3. Muss bei der Rücksendung der widerrufenen Ware die Originalrechnung oder eine Rechnungskopie beiliegen?
- 4. Wie lange kann sich ein Kunde mit der Rücksendung der Ware an den Händler Zeit lassen, nachdem er den Kaufvertrag ordnungsgemäß widerrufen hat?
- 5. Was kann ein Händler tun, wenn der Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts den Artikel ungenügend verpackt an den Händler zurückschickt und er deshalb auf dem Transportweg beschädigt wird?
- 6. Wer trägt das Risiko der Beschädigung und des Verlustes, wenn der Verbraucher die Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts unversichert als Päckchen an den Händler zurückschickt?
- 7. Darf ein Händler nach Ausübung des Widerrufsrechts den Verbraucher darüber informieren, dass er für die Rücksendung der Ware von nun an 14 Tage Zeit hat und verspätete Rücksendungen nicht mehr angenommen werden?
- 8. Nach dem neuen Widerrufsrecht soll der Verbraucher die Ware innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zurücksenden. Aber wie soll sich ein Händler verhalten, wenn ein Verbraucher die Ware erst mehrere Wochen nach Abgabe des Widerrufs an den Händler zurückschickt?
1. Wie lange hat der Verbraucher Zeit, die Ware nach dem Widerruf zurückzusenden? Muss er sie ebenfalls innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen zurücksenden oder gelten hier andere Fristen?
Von Gesetzes wegen muss der Verbraucher die Ware nicht innerhalb der 14-tätigen Widerrufsfrist, sondern innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zurückschicken.
Dies bedeutet, dass der Verbraucher nach dem Widerruf 14 Tage Zeit hat, den Artikel per Post bzw. Paketdienst zum Händler zu schicken. Versäumt der Verbraucher diese Frist, so muss der Händler die verspätet abgeschickte Ware dennoch annehmen. Entsteht ihm jedoch durch die verspätete Rücksendung ein Schaden, so muss der Verbraucher hierfür aufkommen.
2. Ein Verbraucher widerruft eine Bestellung per E-Mail, die er bislang nur zum Teil bezahlt hat. Nach einer Woche ist die Ware noch nicht zurückgesendet worden, was kann der Händler tun?
Ab dem Widerruf hat der Verbraucher nach dem neuen Widerrufsrecht 14 Tage Zeit, den Artikel an den Händler zurückzuschicken.
Nach einer Woche befindet sich der Verbraucher somit noch innerhalb der ihm zustehenden Frist. Der Händler muss daher Geduld üben und abwarten, bis der Verbraucher den Artikel tatsächlich zurückgeschickt hat. Solange der Artikel nicht wieder beim Händler eingegangen ist bzw. solange der Verbraucher den fristgemäßen Versand dem Händler nicht nachgewiesen hat, muss der Händler allerdings auch nicht den Kaufpreis zurückerstatten. Dem Händler steht dann diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht zu.
3. Muss bei der Rücksendung der widerrufenen Ware die Originalrechnung oder eine Rechnungskopie beiliegen?
Nein. Dem Verbraucher steht das Widerrufsrecht unabhängig davon zu, ob er beim Rückversand eine Originalrechnung, Rechnungskopie, Liefer- oder Rücksendeschein beifügt.
Allerdings trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass und wann er den Artikel beim Händler gekauft bzw. erhalten hat. Der Verbraucher muss also nachweisen, dass er den Artikel bei dem Händler im Fernabsatz gekauft hat und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Äußert der Händler hier Zweifel, so kann der Verbraucher entsprechende Nachweise wie Rechnungen oder Bestätigungsmails nachreichen. Der Widerruf selbst ist – solange er anhand des zurück gesandten Artikels und der angegebenen Adresse und Identität des Absenders überhaupt einem Vertrag zugeordnet werden kann – auch ohne Beifügung weiterer Nachweise wirksam.
4. Wie lange kann sich ein Kunde mit der Rücksendung der Ware an den Händler Zeit lassen, nachdem er den Kaufvertrag ordnungsgemäß widerrufen hat?
Nach dem Widerruf hat der Verbraucher 14 Tage Zeit, den Artikel zurück an den Händler zu schicken. Die Ware muss nicht binnen der 14 Tage tatsächlich auch beim Händler eingegangen sein. Es genügt, wenn der Verbraucher den Artikel innerhalb der 14 Tage versendet hat und dies dem Händler nachweist.
Wird der Artikel später als 14 Tage nach dem Widerruf an den Händler zurückgeschickt, so verstößt der Verbraucher gegen die gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Rücksendung. Dadurch kommt der Verbraucher in Verzug und unterliegt einer strengeren Haftung bei Schäden.
Solange der Verbraucher den Artikel nicht an den Händler zurückgeschickt hat, hat der Händler ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises, muss diesen also solange nicht an den Verbraucher zurückzahlen. Schickt der Verbraucher den Artikel nun deutlich später – etwa mehrere Monate oder gar Jahre nach dem Widerruf – an den Händler zurück, so hat er zwar grundsätzlich immer noch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Je nach Lage des Einzelfalls könnte der Anspruch dann jedoch verwirkt sein.
Daneben haftet der Verbraucher für alle Schäden, die wegen der verzögerten Rücksendung des Artikels entstanden sind. Kann der Händler den – nun „veralteten“ – Gegenstand nicht mehr zu demselben Preis verkaufen, muss ihm der Verbraucher den Wertverlust im Rahmen des Schadensersatzes ausgleichen.
Hierzu folgendes Beispiel:
Der Verbraucher widerruft wirksam den Kaufvertrag über einen Game-PC, der mit den aktuell schnellsten Prozessoren und Grafik-Prozessoren ausgestattet ist. Mit der Rücksendung des Rechners lässt sich der Verbraucher anschließend jedoch acht Monate Zeit. Zwar ist der Computer beim Eintreffen beim Händler in tadellosem Zustand, da ihn der Verbraucher tatsächlich nicht benutzt hat. Allerdings ist er nun nicht mehr das neuste Modell und kann daher nur noch für 300 Euro weniger verkauft werden.
Der Verbraucher schuldet deshalb dem Händler Schadensersatz in Höhe von 300 Euro wegen der verzögerten Rücksendung. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Händler mit dem Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung des Kaufpreises und der Hinsendekosten verrechnen.
5. Was kann ein Händler tun, wenn der Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts den Artikel ungenügend verpackt an den Händler zurückschickt und er deshalb auf dem Transportweg beschädigt wird?
Zwar trägt der Händler das Versandrisiko und daher auch den Schaden, wenn der Artikel bei der Rücksendung zum Händler beschädigt wird oder verloren geht.
Allerdings gilt dies nicht, wenn die Beschädigung auf eine unzureichende und nicht transportgeeignete Verpackung durch den Verbraucher zurückzuführen ist. In diesem Fall muss der Verbraucher für den Schaden aufkommen. Sendet somit ein Verbraucher die Ware an den Händler zurück und wird diese dabei deshalb beschädigt, weil der Verbraucher sie nicht transportgerecht verpackt hat, kann der Händler dem Verbraucher den Schaden in Rechnung stellen, etwa durch entsprechenden Abzug bei der Rückzahlung des Kaufpreises und der Hinsendekosten.
Aber Vorsicht: Der Händler muss im Zweifel beweisen, dass der Verbraucher die Ware unsachgemäß bzw. nicht transportgerecht verpackt hat. Zur Sicherheit sollte der Händler somit nicht nur die Beschädigung, sondern auch die unzureichende Verpackung dokumentieren, beispielsweise per Digitalkamera.
6. Wer trägt das Risiko der Beschädigung und des Verlustes, wenn der Verbraucher die Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts unversichert als Päckchen an den Händler zurückschickt?
Der Händler trägt das Versandrisiko und den Schaden, wenn der Artikel auf dem Rückversand zum Händler verloren geht oder beschädigt wird.
Allerdings muss der Verbraucher beweisen, dass er die Ware tatsächlich an den Händler zurückgeschickt hat. Ist die Beschädigung der Ware zudem darauf zurückzuführen, dass der Verbraucher sie nicht transportgerecht verpackt hat, so muss der Verbraucher für den Schaden aufkommen. Jedoch muss der Händler dem Verbraucher die nicht transportgerechte Verpackung im Zweifel nachweisen.
Hierzu folgendes Beispiel:
- Nach dem Widerruf schickt der Verbraucher die gläserne Nachttischlampe an den Händler zurück. Beim Verpacken verzichtet er darauf, die Lampe in geeignetes Schutzmaterial einzuwickeln und den Rest des Pakets mit dämmendem Füllmaterial aufzufüllen. Beim Transport geht die Ware zu Bruch. Wegen der nicht transportgerechten Verpackung muss der Verbraucher den Schaden tragen.
- Anders wäre es hingegen, wenn der Verbraucher die Lampe wieder genauso ordentlich verpackt hätte wie bei der Hinsendung. Wäre die Lampe dann zu Bruch gegangen, wäre der Händler auf dem Schaden sitzen geblieben, da er das Versandrisiko trägt.
7. Darf ein Händler nach Ausübung des Widerrufsrechts den Verbraucher darüber informieren, dass er für die Rücksendung der Ware von nun an 14 Tage Zeit hat und verspätete Rücksendungen nicht mehr angenommen werden?
Der Hinweis an den Verbraucher, dass er den widerrufenen Artikel spätestens 14 Tage nach dem Widerruf zurücksenden muss, ist zulässig.
Nicht zulässig ist hingegen der Hinweis, dass die verspätete Rücksendung nicht mehr angenommen werde. Denn der Händler ist dazu verpflichtet, auch einen verspätet zurückgesandten Artikel anzunehmen. Er kann dann jedoch Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die verspätete Rücksendung entstanden ist, wenn den Verbraucher für die verspätete Rücksendung ein Verschulden trifft. Der Schaden kann etwa in dem Wertverlust bestehen, den die Ware durch den Zeitablauf erlitten hat.
Die Erstattung des Kaufpreises und der Kosten der Hinsendung darf der Händler im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts so lange hinauszögern, bis der Verbraucher den Artikel tatsächlich an ihn zurückgesendet hat oder ihm die Rücksendung zumindest nachweist. Sendet der Verbraucher den Artikel über einen sehr langen Zeitraum nicht zurück (beispielsweise mehrere Monate oder gar Jahre), so kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – der Verbraucher seinen Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises und der Hinsendekosten verwirkt haben.
8. Nach dem neuen Widerrufsrecht soll der Verbraucher die Ware innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zurücksenden. Aber wie soll sich ein Händler verhalten, wenn ein Verbraucher die Ware erst mehrere Wochen nach Abgabe des Widerrufs an den Händler zurückschickt?
Auch eine Rücksendung der Ware mehrere Wochen nach dem Widerruf muss der Händler grundsätzlich akzeptieren.
Ihm steht allerdings hinsichtlich der Rückzahlung des Kaufpreises solange ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dies bedeutet, er darf die Rückzahlung des Kaufpreises so lange hinauszögern, bis der Verbraucher die Ware an ihn zurückgeschickt bzw. die Rücksendung ihm gegenüber nachgewiesen hat.
Ist dem Händler durch die verspätete Rücksendung des Artikels ein Schaden entstanden (etwa durch den Wertverlust über die Zeit), so hat er einen Schadensersatzanspruch, wenn der Verbraucher die Verspätung verschuldet hat. Wartet der Verbraucher gar mehrere Monate oder Jahre, bis er die Ware zurücksendet, so kann er – je nach den Umständen des Einzelfalls – seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Hinsendekosten verwirkt haben.
Folgendes Beispiel:
- Der Verbraucher bestellt am 1. Dezember eine Lichterkette für den Weihnachtsbaum der Familie. Am 14. Dezember widerruft er wirksam den Vertrag. Erst am 7. Januar – also mehr als 14 Tage später – schickt er die Kette an den Händler zurück. Nun Anfang Januar kann der Händler die Lichterkette – wenn überhaupt –ein zweites Mal nur noch deutlich günstiger verkaufen. Allerdings steht dem Händler wohl dennoch kein Schadensersatzanspruch zu, denn der Schaden ist ihm jedenfalls nicht alleine durch die verzögerte Rücksendung entstanden. Selbst wenn sich der Verbraucher an die gesetzliche Frist gehalten und die Lichterkette spätestens am 28. Dezember an den Händler zurückgeschickt hätte, hätte sie der Händler – das Weihnachtsfest wäre ebenso vorüber gewesen – ebenfalls deutlich günstiger verkaufen müssen.
- Hätte der Verbraucher die Lichterkette nach dem Widerruf am 14. Dezember erst über ein Jahr später – wenn auch in gutem Zustand und ohne sichtbare Gebrauchsspuren – nach einem weiteren Weihnachtsfest an den Händler zurückgeschickt, hätte er den Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und der Versandkosten wohl verwirkt.
Bei weiteren Fragen und sonstigen Problemen zu dieser Thematik und anderen Themen hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch im Einzelfall gerne persönlich weiter.
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47 Kommentare
Sie kamen total ungebügelt, wie 2 Putzlappen in eine winzige Tüte gestopft. Billiges Material. Die Kleider hatten nicht annähernd Ähnlichkeit mit der Abbildung auf der Ottoseite.
Es handelt sich um den Marktplatzverkäufer Cool Blau Shop.
Ich schickte die Kleider an den Verkäufer zurück. Annahme der Retoure wurde vom Verkäufer ohne Angabe von Gründen verweigert.
Es kann nicht sein, dass ich den Betrag trotzdem bezahlen muss.
Cool Blau Shop antwortet nicht auf meine Mails.
Laut Internet gibt es diese Firma gar nicht, nur einen Elektroshop, der sich aber Cool Blue Shop nennt und nichts mit dem anderen Shop zu tun hat.
lt Weltbild sind nur 2 Artikel angekommen.
WER TRÄGT DIE Kosten?
Der E-Mail Verkehr geht schon über eine Woche.
ich habe vor ein paar Monaten bei einem online Shop etwas bestellt, ich habe allerdings keine Bestätigung bekommen, dass ich bestellt habe. Jedoch wurde das Geld von meinem Konto abgebucht. Ich habe den Shop mehrere Male benachrichtigt und jedes mal bekomme ich die Nachricht, dass der Auftrag zu meiner Mail abgeschlossen wurde.
Was kann ich tun damit ich mein Geld wieder bekomme?
Nach zwei Jahren behauptet er jetzt das er die Rücksendung veranlasst hätte und Fordert Erstattung des Kaufbetrag.
Ist das wirklich rechtens?
Was kann ich tun, wenn der Händler nicht reagiert und mir kein neues Etikett sendet?
Was ist, wenn die Rückgabefrist vorbei ist?
Ich könnte natürlich die Rücksendung selbst übernehmen, allerdings muss man die wohl nach Frankreich schicken und das sehe ich ehrlich gesagt nicht ein.
Ware ist noch nicht bezahlt, da ich aufgrund der Probleme meine Zahlung bei klarna pausiert habe.
Vielen Dank für evtl Hilfe
Mängel: Geruch nach Waschmittel/Parfum
Somit ist uns ein Wertverlust entstanden, da wir diesen Artikel nicht mehr als Neuware verkaufen können. Aus diesem Grund haben wir als Wertersatz 54,80 EUR abgezogen.
Ich bin völlig geschickt. Der Artikel weist keine Schäden auf und ist neu. Welche Rechte habe ich?
muss ich die defekte Ware (direkt bei Ankunft gemeldet) zurück schicken, wenn der Verkäufer sich über 4 Monate nicht meldet und ich das Geld schon längst über Payp*l zurück bekommen habe?
Fall:
Ich habe mir ein Elektroküchen Gerät gekauft, in die Steckdose gesteckt und es ging nicht. Im Shop wurde ein Fall (Detalierte Beschilderung) am selben Tag eröffnet, sodass der Schlichter (Shop) und der Händler (Verkäufer) es lesen können, ähnlich wie Amaz*n.
Der Shop hat sich erst nach ca 17 Tagen und der Händler nach 35 Tagen (was genau Defekt sei, Beschreibung war da!) gemeldet. Es wurde nochmal alles beschrieben und es kam Wochen keine Antwort.
Bei knapp 2 Wochen habe ich Payp*l Eingeschaltet und das Geld nach deren Frist und melde Versuchen beim Shop/ Verkäufer zurück bekommen. Im Shop wurde auch Erwähnt das ich das Geld zurück bekommen habe und den Fall jetzt schließe, da nix passiert.
Nun sind über 4 Monate um und der Shop hat den Fall wieder eröffnet, nach einigen Tagen hat der Händler sich gemeldet und ich soll die Ware zurück schicken oder bezahlen. Leider ist das defekte Gerät nicht mehr da, da ich kein Platz hatte es noch länger als knapp über 3.5Monate zu lagern.
Ich habe folgendes Problem:
Ware gekauft am 26.5.20 - erhalten am 13.06.20. Ich habe widerrufen am 23.6.20 nachdem der Verkäufer bei drei beschädigten Elementen keine Kulanz bzw. für uns unzureichendes Entgegenkommen erbringen wollte. Schaden wurde bei Anlieferung dokumentiert und direkt an Verkäufer gemeldet. Er entgegnete uns dass die Ware top verpackt war und auf einer statisch vorgesehenen Einwegpalette geliefert wurde. Diese war aber gebrochen und eben drei Elemente beschädigt. Er unterstellte uns dass man diese auch selbst beim Unladen verursacht haben könnte. Er schrieb zudem dass es kaum Erfolgsaussichten bei der Spedition gäbe diese Schäden geltend zu machen. Er wollte uns einzelne Pfosten zum selbst austauschen senden was uns aber handwerklich gesehen eingeschränkt hat diese selbst auszutauschen. Daher haben wir generell alles Widerrufen.
Wir wollten dann die selbe Spedition für den Rücktransport beauftragen die uns mitteilte dass dies nur über den Händler geht. Also Händler erneut kontaktiert. Er übernahm dies, stellte mir eine Rechnung von 249,80€ welche ich auch bereits an ihn überwiesen habe am 28.6.20.
Dann bat er mich ihm jetzt bereits schon schriftlich zu bestätigen dass ich keine öffentliche negativen Äußerungen oder weiteren Forderungen ihm gegenüber stellen werde. Hierauf antwortete ich dass ich dies nach erfolgreichem Abschluss des Widerruf einhalten werde. Seither ließ er mich im Regen stehen mit der Antwort dass er dann meiner Willkür ausgeliefert sei und so nicht mitmachen wird. Ich entgegnete ihm, dass es Willkür sei dies von mir vorab zu fordern, denn schließlich gilt ja Meinungsfreiheit. Seither keine Antwort mehr.
Wie sieht hier nun die Rechtslage aus, wenn die Ware nicht bis zum 7.7.20 - Ablauf der 14 Tage Rücksendefrist - erbracht ist? Schließlich hat er für den Rückversand das Geld von mir erhalten?!? Bin etwas verzweifelt.
Ich fürchte auch fast dass ich dann auch lange auf mein Geld warten muss oder ob ich es überhaupt bekommen werde. Wir sprechen hier von rund 2300€.
Vielen Dank schon mal...
Mit freundlichen Grüßen
Sandra K.
Ich habe folgendes Problem. Ich hatte bei einem Onlineshop Ware bestellt, diese erhalten und noch am selben Tag in der Original-Verpackung zurück gesendet. Darin enthalten war die Ware und ein Rücksendeformular mit Widerruf.
Der Händler behauptet jetzt, die Ware nicht erhalten zu haben. Der Händler lässt dem Kunden beim Rückversand die Wahl, wie dieser erfolgt. Ich habe hierfür bei der Post den günstigsten Versandweg ohne Sendungsnummer gewählt. In den AGBs des Händler steht nicht, dass ein versicherter Rückversand erfolgen muss.
Jetzt habe ich das Problem, dass die Ware nach erfolgtem Widerruf offensichtlich verloren gegangen ist oder der Händler die Ware intern verloren hat.
Ich habe die Ware ordnungsgemäß zurück geschickt und bekomme jetzt trotzdem die Zahlungserinnerung bzw. Mahnung.
Wie soll ich mich hier verhalten?
Viele Grüße
Philipp Erhard
Mein Verkäufer hat mir einen Tisch geliefert, der viel zu klein war. Darauf hin hat man mir eine Ersatzlieferung zukommen lassen die passend war. Daraufhin habe ich den Verkäufer um Informationen zum Rückversand gebeten, jedoch keine Antwort herhalten. Das ist nun 3 Monate her. Jetzt möchte der VK den tisch zurück. Den hab ich nicht mehr, da verschenkt.. Ich meine, 3 Monate und mehre Mails dachte ich sind ausreichend. Wie ist die rechtliche Situation ?
Der Händler (Firmensitz Deutschland) verkauft ca. 2000 Artikel pro Monat. Es gibt jedoch weder AGB´s, noch Impressum, auch keine Widerrufsbelehrung.
Nach geltender Rechtsprechung muss er die Rücksendekosten übernehmen (§ 312g BGB), wie ich erfahren habe, weigert sich jedoch beharrlich.
Also kann ich den Artikel nicht fristgerecht zurückschicken. Entstehen mir hierdurch Nachteile, da ich ja die Rücksendefrist (14 Tage nach Widerruf) nicht einhalten kann?
Ich habe übrigens aus dem Grund widerrufen, weil der Artikel nicht wie beschrieben ist.
mein Anbieter hat den Wiederruf akzeptiert und mir per E-Mail eine Bestätigung geschickt in dem ein Vermerk drin steht, dass ich noch ein Bescheid bekomme wie und an wem ich das Handy zurück schicken soll. Leider hat sich der Anbieter immer noch nicht gemeldet, obwohl ich ihn auch noch mal angeschrieben habe. Es sind schon drei Wochen vergangen. Was nun? Was muss ich jetzt tun? Kann ich das Handy jetzt einfach behalten?
Mit freundlichen Grüßen
Sylvie
Frage ist zwar beantwortet. Aber der Händler will die Originale Rechnung zurück haben, da ich diese nicht in das Paket gelegt habe will Er das zusätzliche Porto für den Versand der Rechnung nicht erstatten.
mich würde interessieren, ob es bei mir in dieser Situation eine Möglichkeit geben würde vom Kauf zurück zu treten, wenn die Rücksendung zwei Monate nicht bearbeitet wurde. Erst nach meiner Anfrage.
Es geht um eine Defekte Festplatte (HDD) ausserhalb des Widerrufsrechts. Zum Zeitpunkt des Rücksendedatums lag der Kauf ca. 3 Monate zurück. Ich kam leider erst nach dieser Zeit dazu diese zu testen...Beruflich bedingt. Insgesamt sind also knapp 5 Monate seit dem Kauf vergangen.
Vielen Dank Niclas
ich habe für eine Reparatur am Auto ein Bauteil bestellt. Die Auswahl fiel auf ein zu meinem Fahrzeug passendem Bauteil. Nach dem Einbau, stellte ich fest, das die Steckverbindung zum Steuergerät nicht passt. Das besagte Teil wurde also wieder ausgebaut und an den Händler zurück gesandt. Der Widerruf des Kaufes wurde innerhalb der 14 Tage eingehalten. Nun beanstandet der Händler allerdings, das besagtes Bauteil leichte Einbauspuren ausweist, was durchaus sein kann, und nimmt es zurück.
Wer hat hier Recht???
Gilt das als erklärter Widerruf? Das Paket kommt beim Händler als kommentarlose und unverlangte Sendung an und die Annahme könnte - da kein Widerruf oder sonstige Ankündigung vorliegt und man auch den Absender nicht sofort (er)kennt - verweigert. Wer trägt die Kosten?
Die Sendung könnte auch angenommen werden. Muss sie bearbeitet oder geöffnet werden oder muss erst der Widerruf separat erfolgen?
Muss der Online-Shop für meine Kosten aufkommen, da sie mein Paket verloren haben?
Grundsätzlich hätten sie mir das Paket doch auf meine Kosten wieder zurückschicken müssen oder?
der verkäufer hat am nächsten tag die ware einfach versand und nicht reagiert kurz darauf hin habe ich dem verkäufer nocheinmal geschrieben wonach dieser erst am nächsten tag antwortete er habe es schon verschickt und ich hätte die kosten zu tragen nach meiner kenntis sollte das eigentlich falsch sein oder ? da hier vor dem versand der Ware ein Wiederruf stattgefunden hat. und der Verkäufer nicht reagierte.
oder liege ich da Falsch ?
ich habe eine Kupplung für mein Auto bestellt und nach dem einbau bemerkt, dass dies Teil für ein anders Baujahr des Fahrzeugs gedacht ist.
Darf ich dieses im Rahmen des Widerrufs bei evtl. Wertverlust Ersatz von mir zurück senden wenn es nicht beschädigt ist?
Danke und viele Grüße, Rene
In meinem Fall lehnt der Händler die Annahme der Rücksendung komplett ab, da ich nicht innerhalb der 14 Tage rücksenden konnte.
Die Bestellung war widerrufen, wurde trotzdem geliefert und ich war auf Dienstreise.
Ich habe einen Online-Kauf rechtzeitig via Telefon und per E-Mail widerrufen. Die Fristeinhaltung wird vom Händler auch nicht in Frage gestellt. Aber seit fast 2 Monaten warte ich auf den Rücksendeschein, der mir per E-Mail und mittlerweile auch per Post zugestellt werden sollte. Ich werde telefonisch immer wieder vertröstet, dass der Vorgang erneut angestoßen wird.
Der Händler möchte mir aber natürlich auch erst mein Geld zurück zahlen, wenn die Ware bei ihm eingegangen und geprüft ist. Mir wird auch keine alternative Angeboten zum Rücksendeschein wie eine Adresse, die ich selbständig auf einen Paketaufkleber schreibe, da dies vom System nicht vorgesehen ist.
Was kann man hier tun, um möglichst zügig an sein Geld zu kommen?
Kartenspiel orig. verlagsverschweißt ca. 30,- EUR. Beide mit großer Abbildung mehrerer Karten und genauer Größenangabe.
Käufer kauft bei Ebay im Sofortkauf bei gewerbl. Händler original verschweißte Kartendecks.
Bewertet das antike und auch das neue Deck sehr positiv,
eröffnet jedoch nach erhaltender Rückbewertung am nächsten Tag einen Rückgabefall.
Käufer hat beide Spiele, das antike, seltene Sammlerdeck sowie das neue Spiel aus der
Verlagsverschweißung/Folie genommen und diese ausgiebig durchgeblättert. Rückgabegrund:
gefällt nicht, Karten sind zu klein.
Karten dürfen im Buchhandel nicht aus der Folienverschweißung genommen werden. Dort wird deklariert: Öffnen verpflichtet zum Kauf.
Frage: Muß sich ein Onlinehändler alles gefallen lassen? Antikes Deck ist nun durch Entfernung der Verschweißung nicht mehr in sammelwürdigem Zustand und das neue Deck ist nicht mehr neu!
Was tun?
nachdem ich einen Vertrag widerrufen habe und dies bestätigt wurde, habe ich die Ware zu spät abgesendet. Diese wurde mir zurückgesandt mit der Begründung, dass gemäß der AGB das vertraglich zugesicherte Rückgaberecht von 21 Tagen überschritten wurde.
Er muss die Ware aber dennoch annehmen oder? Zusätzlich steht in der Widerrufsbelehrung des Unternehmens folgendes: "Wenn Du diesen Vertrag widerrufst, haben wir Dir alle Zahlungen, die wir von Dir erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Du eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hast), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Deinen Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist." Die Kosten wurde mir aber nicht innerhalb dieser Frist zurückerstattet. Wie kann ich am besten vorgehen?
Der Käufer erhält ein versichertes Paket mit einer kleinen Porzellanschale. Diese sagt ihm nicht zu und er schickt sie an den Verkäufer (gewerblich) zurück. Allerdings möchte er Porto sparen und schickt das Schälchen als Warensendung in einem Luftpolsterumschlag. Dieser kommt aber nie beim Verkäufer an.
In den AGBs steht, dass der Rückversand auf die gleiche Art und Weise zu erfolgen hat, wie der Hinversand. Dies war nicht gegeben, auch ist die Gefahr, dass der Artikel beim Versand (unzureichende Verpackung durch Luftpolsterumschlag, "offener" Versand als Bedingung für Warensendung) beschädigt worden und daher von der Post entsorgt worden ist, ist gross. Frage: 1) muss ich den Kaufbetrag erstatten, obwohl die Ware nicht zurückgekommen ist und 2) obwohl der Käufer sich nicht gemäss den AGBs an die Versandart gehalten hat
Von Gesetzes wegen muss der Verbraucher die Ware nicht innerhalb der 14-tätigen Widerrufsfrist, sondern innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zurückschicken.
Dies bedeutet, dass der Verbraucher nach dem Widerruf 14 Tage Zeit hat, den Artikel per Post bzw. Paketdienst zum Händler zu schicken. Versäumt der Verbraucher diese Frist, so muss der Händler die verspätet abgeschickte Ware dennoch annehmen. Entsteht ihm jedoch durch die verspätete Rücksendung ein Schaden, so muss der Verbraucher hierfür aufkommen......Ok, mein Kunde hat am 12.04.2016 Artikel in meinem Shop bestellt. Am 18.04.2016 der Widerruf. Und bis heute ist noch keine Rücksendung bei mir angekommen. Das sind nun 3 Wochen nach dem Widerruf. Gibt es eine Grenze beim Widerruf? Oder kann der Kunde mir den Widerruf auch erst kurz vor Weihnachten zurück schicken? Ab wann bzw. ab welchen Zeitpunkt kann ich dem Kunden Sagen, das es nun zuspät für den Widerruf ist!? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Nach Eingang der Zahlung habe ich den Artikel direkt versendet,dieser kam ohne Probleme beim Käufer an.
Leider ist mir Einstellen ein Fehler passiert da ich die Daten des Artikels nur von einen anderen Verkäufer übernommen habe ist mir nicht aufgefallen das ich für diesen Artikel eine dazugehörige Software mit liefere was nicht an dem ist. In meiner Auktion steht im unterpunkt beim Kauf des Artikels keine Rücknahme akzeptiert.
Aufgrund meines Fehlers habe ich mich mit den Käufer geeinigt das er den Artikel zurück schicken kann und ich ihm den gesammt Betrag wieder zurück überweise.
Der Käufer wollte von mir das ich Ihm das Geld überweise und nach Eingang der Zahlung würde er den Artikel zurück senden. Da es sich aber um viel Geld handelt wollte ich mich gern auf die AGBs von Ebay richten,die wiederum besagen das der Käufer die Ware an den Verkäufer zurück schicken muss und darauf hin der Verkäufer 6 Tage zeit hat das Geld zu veranlassen.
Leider war der Käufer nicht bereit so zu handeln und wollte die Angelegenheit über seinen Anwalt klären.
Ein Woche später erhielt ich über Ebay die Anfrage über Abbruch der Transaktion,ich stimmte den Abbruch zu.
Am 26.01. kam über Ebay eine weitere Email über den Abbruch der Transaktion und ich wurde von Ebay gebeten den Käufer ein Rücksendeetikett zu verfügung zu stellen.
Natürlich habe ich dieses umgehend getan und lies den Käufer das Rücksendeetikett zukommen.
Am 04.02.16 kam wieder eine Email des Käufers über Ebay er bittet um das Rücksendeetikett,ich habe ihm geantwortet das ich ihn schon am 26.01. das Etikett geschickt habe aber dem ärger aus dem weg zu gehen habe ich das Rücksendeetikett ein zweitesmal zukommen lassen.
Jetzt haben wir den 17.02. und ich habe vom Käufer weder eine Info ob er den Artikel nun zurück gesendet hat oder eine Paket in der Post.
Nun stellt sich mir die Frage nach dem ich mich korrekt verhalten habe kann es doch nicht sein das der Käufer nun Zeit der Welt hat um mir Artikel zurück zu schicken. Gibt es irgendwelche fristen die er hätte einhalten müssen oder habe ichg jetzt einfach die Brille auf und muss warten auch wenn er sich Wochen zeit läst um den Artikel zurück zu schicken.
Da sichb das ganze nun 2 Monate hinzieht möchte ich eigentlich das er nun der Artikel behalten kann und ich den überwiesenen Betrag behalte.
Nach einem Telefonat mit Ebay wurde mir gesagt das ich den Abbruch des Kaufs zustimme und somit ich Ebay aus der Verantwortung raus und können mir kein rat geben das Sie keine Anwälte oder Richter sind und Sie nicht wissen was mir jetzt Zivilrechtlich passieren kann. Wie verhalte ich mich nun korrekt? lg Ronny
ist sie dann nicht Eigentum des Käufers geworden? Muss er sie dann trotzdem zurück senden?
Leider geben die o.a. Erläuterungen dazu keine Info.
Gibt es dann überhaupt ein Widerrufsrecht, da die Ware von er Beschaffenheit her gedacht ist, mit anderen Waren "vermischt" zu werden?