Verbraucher schickt widerrufene Ware an falsche Adresse – was nun?
Mitunter senden Verbraucher nach Erklärung des Widerrufs die Ware an eine falsche Adresse - sei es versehentlich oder bewusst, um Kosten zu sparen, wenn der gewählte Bestimmungsort (z. B. Paketshop) geringere Rücksendekosten verursacht als die Lieferung an den Händler. Welche Rechte haben Händler in Fällen dieser fehlerhaften Rücksendungen gegenüber Verbrauchern?
I. Grundlegendes zur Rücksendepflicht des Verbrauchers im Widerrufsfall
Widerruft der Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, ist er gemäß §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB gehalten, den Kaufgegenstand binnen 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs an den Händler zurückzugewähren. Grundsätzlich erfolgt die Rückgewähr in Form des Rückversandes unter Inanspruchnahme eines Versandunternehmens.
Maßgebliche Rücksendeadresse ist hierbei diejenige, die der Händler in seiner Widerrufsbelehrung angegeben hat, weil deren tatsächliche Kenntnisnahme und deren Verwendung für Retouren durch den Verbraucher vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf.
Der Erfüllungsort der Rücksendepflicht des Verbrauchers wird also durch die vom Händler in der Widerrufsbelehrung benannte Adresse konkretisiert.
Nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB wird die Frist für die Rücksendung zwar dadurch gewahrt, dass der Verbraucher die Waren rechtzeitig absendet. Über den Gesetzeswortlaut hinausgehend kann aber nicht jede beliebige Absendung zur Fristwahrung genügen, sondern nur diejenige an die korrekte Händleradresse aus der Widerrufsbelehrung, weil nur so das Vertragsloslösungsinteresse des Verbrauchers und das Schadloshaltungsinteresse des Händlers angemessen in Einklang gebracht werden kann.
Absendungen an andere als die bestimmungsgemäße Adresse wahren die Frist also gerade nicht.
Ausgehend von dieser grundlegenden Einordnung sollen nachfolgend die Rechte des Händlers in den zwei Fallkonstellationen aufgezeigt werden, die bei Verwendung einer falschen Rücksendeadresse durch den Verbraucher in Betracht kommen.
II. Rechte des Händlers bei Wiederbeschaffbarkeit der Sendung
Denkbar sind zunächst Fälle, in denen der Verbraucher die Ware zwar an eine falsche Adresse zurücksendet, der Händler die Ware – unter Inkaufnahme von Aufwendungen – aber wiederbeschaffen kann.
Hierzu ein Fallbeispiel aus der Praxis:
Verbraucher A widerruft bei Händler B ordnungsgemäß einen Kaufvertrag, sendet die Ware innerhalb der Rückgewährfrist aber nicht an die angegebene Adresse von B, sondern an einen Paketshop zurück. A spart sich hierdurch die Hälfte der Rücksendekosten, die für eine Lieferung an die Adresse des B angefallen wären. B muss nun insgesamt 1 Stunde aufwenden und je 25 km für Hin- und Rückfahrt aufwenden, um die Rücksendung aus dem Paketshop abzuholen. Ansprüche des B gegen A?
Indem A Verpflichtung die Ware nicht an die bestimmungsgemäße Adresse des B, sondern bewusst an eine andere gesendet hat, hat er gegen seine gesetzliche Rückgewährpflicht aus §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB verstoßen.
Durch die Absendung an die falsche Adresse hat er die Rückgewährpflicht entgegen § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht gewahrt. Indem B die Ware an der falschen Adresse in Empfang nahm, ist A gleichzeitig die Möglichkeit genommen worden, die Ware in der 14-tägigen Frist doch noch an die richtige Adresse zu versenden und mithin seine Rückgewährpflicht ordnungsgemäß zu erfüllen.
Durch die – hier aus Gründen der Kostenersparnis vorsätzliche – Verletzung seiner gesetzlichen Rückgewährpflicht hat sich A schadensersatzpflichtig nach § 280 Abs. 1 BGB gemacht, wobei das durch den Widerruf entstandene Rückgewährschuldverhältnis als vertragliche Grundlage dient. Selbst, wenn A nicht vorsätzlich gehandelt hätte, würde sein Verschulden gemäß § 280 Abs.1 Satz 2 BGB vermutet und könnte nur durch eine hinreichende Exkulpation des A ausgeräumt werden.
Gegenstand des Schadensersatzanspruches des B gegen A sind alle Kosten, die ihm für die Rückgewinnung und Rückführung der falsch adressierten Sendung entstanden sind. B kann von A also Erstattung seines regulären Stundensatzes und der Kosten für die zurückgelegten Kilometer verlangen.
Ein gleichgelagerter Anspruch stünde B auch aus der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu, nach welcher derjenige, der ein fremdes Geschäft für einen anderen führt, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, wenn die Fremdgeschäftsführung im tatsächlichen oder mutmaßlichen Interesse des anderen liegt. Anders als der Schadensersatzanspruch setzt der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kein Verschulden voraus.
Durch die Rückgewinnung und Rückführung der falsch adressierten Sendung an seinen Sitz hat der B die Pflicht des A zur ordnungsgemäßen Rücksendung faktisch für diesen übernommen und durch sein Zutun die Pflichterfüllung besorgt. Das Geschäft war zumindest – ungeachtet eines Eigeninteresses des B am Rückerhalt der Sache – auch fremd, weil der B im gesetzlichen Pflichtenkreis des A tätig wurde und ihn hierdurch von seiner Verbindlichkeit befreite. Dies geschah auch im mutmaßlichen Interesse des A, sodass A dem B die von ihm für die Rückgewinnung und Rückführung der Sendung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen hat.
Kann B die fehlerhaft adressierte Sendung zurückgewinnen, ist er grundsätzlich verpflichtet, dem A den gezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten und so seine eigene widerrufsbedingte Rückgewährpflicht zu erfüllen. Vom rückzuzahlenden Betrag kann B aber nach den oben genannten Rechtsgrundlagen die Höhe seine Aufwendungen abziehen.
III. Rechte des Händlers bei Verlorengehen der Sendung
Die zweite in Betracht kommende Fallkonstellation umfasst Fälle, in denen die Ware nach deren Versendung an eine falsche Adresse nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand aufgefunden oder wiederbeschafft werden kann und sie daher als verlustig anzusehen ist.
Auch hierzu ein kleines Fallbeispiel:
Verbraucher A widerruft bei Händler B ordnungsgemäß einen Kaufvertrag, sendet die Ware innerhalb der Rückgewährfrist aber nicht an die angegebene Adresse von B, sondern aus Unachtsamkeit an eine ähnliche, aber andere Adresse zurück. Der fehlerhaft ausgewiesene Empfänger verleibt sich die Sache nach der Zustellung ein und ist nicht zur Herausgabe an B bereit. Ansprüche des B gegen A?
Kommt die Sendung wegen einer falschen Adressierung abhanden, wird A die Erfüllung seiner Rückgewährpflicht aus §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB unmöglich mit der Folge, dass B den Kaufpreis einbehalten darf und seinen widerrufsbedingten Pflichten aus § 357 BGB nicht nachkommen muss. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 357 Abs. 4 BGB, nach welchem der Händler die Rückzahlung (des Kaufpreises und der Versandkosten) verweigern kann, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren (an die richtige Adresse) abgesandt hat.
Diesem Recht steht nicht § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB entgegen, nach dem der Händler die Gefahr der Rücksendung der Waren zu tragen hat. In Anlehnung an die allgemeinen Gefahrtragungsregeln der § 446 ff. BGB erstreckt sich die Gefahrtragung nur auf Fälle des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, nicht aber auf solche, in denen der Untergang von Seiten des Verbrauchers verschuldet wird (Münchner Kommentar zum BGB, § 355, Rn. 68).
Ist die Sendung infolge der Fehladressierung nicht mehr rückgewinnbar und erhält der Händler sie daher nie, besteht das Zurückbehaltungsrecht faktisch ewig fort und führt in tatsächlicher Hinsicht dazu, dass der Händler von seiner Rückzahlungspflicht frei wird, den Kaufpreis einbehalten darf und keine Versandkosten erstatten muss.
IV. Fazit
Auch wenn die Fehladressierung von Retouren in Widerrufsfällen für Händler ein spürbares Ärgernis darstellt, sind sie in derartigen Konstellationen keinesfalls rechtlos gestellt, sondern können finanzielle Einbußen unter Berufung auf ihre gesetzliche Rechte abwenden.
Sofern Händler die falsch adressierte Sendung zurückgewinnen können, können sie die hierfür entstandenen Aufwendungen vom Betrag abziehen, der nach dem Widerruf an den Verbraucher zurückzuzahlen ist.
Sofern eine Rückgewinnung dahingegen ausgeschlossen und das Paket nicht mehr auffind- oder beschaffbar ist, sind Händler faktisch von Ihren Rückerstattungspflichten des Widerrufsrechts befreit und müssen weder Kaufpreis noch Hinsendekosten zurückzahlen.
Bei weiteren Fragen zu den Rückgewährpflichten in Widerrufsfällen und hiermit verbundenen Problemfällen steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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2 Kommentare
Ist es legitim, dass Onlinehandler C aus Kulanz 30% des retournierten Wertes anbietet? Die ware ist ja nachweislich bei Onlinehändler C angekommen.
Leider wehren/rächen sich Kunden heute aber anschließend im Netz mit extremen negativ-Bewertungen (ohne ihre Verhaltens-Fehler einzuräumen).
Bei uns häufen sich nun solche Fälle. Da wir oft noch auf Rechnung liefern, zahlt uns niemand unsere Zusatz-Kosten. Auf Aufforderungen wird nicht reagiert.
Zuletzt wurde nicht mal richtig widerrufen, sondern angegeben, dass ein anderer Lieferant schneller war und man daher das Gerät nicht mehr braucht.
Dann wurde weder unser Hinweis, dass wir in Urlaub sind und im Falles des Widerrufes eine abweichende Adresse angeben, noch die bereits vorliegenden Angaben in den Erklärungen zum Widerruf beachtet.
Die Folge:
die Rücksendung konnte nicht angenommen werden und der Käufer(Versender) nahm sie nicht wieder an. Nun fordert er die Kosten von DHL (für Sonderaufwand und erneuten Versand) über 36,89. Und wir haben keine Ware mehr (200,00)...
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