Verlust der Retoure wegen unangemessener Rückversandmethode: Rechte des Händlers + Muster

Verlust der Retoure wegen unangemessener Rückversandmethode: Rechte des Händlers + Muster
03.08.2022 | Lesezeit: 6 min

Widerrufen Verbraucher einen Fernabsatzvertrag oder treten sie wirksam von einem solchen zurück, haben sie die erhaltene Ware an den Händler zurückzusenden. Nicht selten wird hierbei eine Versandmethode gewählt, die die notwendige Transportsicherheit nicht bietet und/oder dem Warenwert nicht gerecht wird.

I. Ordnungsgemäße Versandmethode als Obliegenheiten des Verbrauchers

Bestimmte Gestaltungsrechte ermöglichen Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen die Rückabwicklung des geschlossenen Vertrages und verpflichten sie in diesem Fall zur Rücksendung der erhaltenen Ware.

Diese Rechtsfolge tritt einerseits bei Ausübung des gesetzlichen Verbraucherwiderrufsrechts im Fernabsatz ein, mit dem sich Verbrauche nach §§ 312g, 355 BGB grundlos regelmäßig innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung vom Vertrag lösen können.

Andererseits besteht die Rücksendepflicht auch nach wirksamer Ausübung eines Rücktrittsrechts (etwa im Falle eines Lieferverzugs) gemäß §§ 323, 346 BGB.

1.) Gesetzliche Rücksichtnahmeobliegenheiten des Verbrauchers bei der Rücksendung

Macht ein Verbraucher von einem solchen Recht Gebrauch, wandelt sich der Kaufvertrag in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. An die Stelle der ursprünglichen Zahlungspflicht des Verbrauchers tritt dann die Pflicht, die Ware dem Händler wieder zur Verfügung zu stellen. Im Fernabsatz prägt sich diese Rückgewährpflicht als Pflicht zur postalischen Rücksendung aus.

Bei der Handhabung der Rücksendung ist der Verbraucher nun allerdings nicht frei, sondern hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB Rücksicht darauf zu nehmen, dass der Händler die Ware in dem Zustand zurückerhalt, in welchem er sie auch versendet hat.

Dieses Rücksichtnahmegebot ist eine vertragliche Nebenpflicht des Rückgewährschuldverhältnisses und legt dem Verbraucher die Obliegenheit auf,

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2.) Schutz vor Verlustrisiken durch ordnungsgemäße Versandmethode

Die besondere Werthaltigkeit und/oder Schadensanfälligkeit eines Produktes kann so dem Verbraucher den Ausschluss bestimmter Versandmethoden auferlegen.

Zwar darf der Händler Verbrauchern für Rücksendungen eine gewisse Versandmethode nicht vorschreiben. Der Verbraucher muss bei seiner Wahl frei sein.

Eine Verletzung der Rücksichtnahmeobliegenheit aus § 241 Abs. 2 BGB stellt es aber dar, wenn der Verbraucher bei seiner Wahl Sicherheitsrisiken oder die besondere Werthaltigkeit des Produkts nicht hinreichend beachtet.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein hochpreisiges, wertvolles Produkt per einfacher Briefsendung zurückgesendet wird und sodann auf dem Transportweg untergeht.

Hier ist die Wahl der Versandmethode im Verhältnis zum Warenwert einerseits deswegen unangemessen, weil sich bei ihr mangels hinreichender Öffnungssicherung und fehlenden Umverpackungsschutzes Verlustrisiken eher realisieren.

Andererseits folgt die Unangemessenheit auch daraus, dass nach den Geschäftsbedingungen der Paketdienstleister die Versendung von Wertgegenständen per Brief untersagt ist und bei Zuwiderhandlungen eine Haftung nicht übernommen wird.

Im Rahmen seiner Rücksichtnahmeobliegenheit nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Verbraucher aber gehalten, eine Versandart zu wählen, die – im Einklang mit den Geschäftsbedingungen des Versanddienstleisters – dem Händler im Verlust- oder Schadensfall jedenfalls die Möglichkeit bietet, den Schaden vom Versanddienstleister ersetzt zu verlangen.

II. Rechte des Händlers im Falle einer unzureichenden Rückversandmethode

Geht im Zuge der Rücksendung eine Ware aufgrund der Wahl einer unangemessenen Versandmethode verloren, kann der Händler den erlittenen Schaden vom Verbraucher nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.

Zwar gilt bei Rücksendungen des Verbrauchers grundsätzlich, dass der Händler das Transportrisiko zu tragen hat (vgl. § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB) . Diese Risikoverteilung greift aber nur ein, wenn die Beschädigung/der Verlust nicht vom Verbraucher verschuldet wurde.

Setzt der Verbraucher aber durch die Wahl einer unangemessenen Versandart die Ursache dafür, dass sich ein Transportrisiko später realisiert, ist er haftbar.

Im Rahmen der Ersatzpflicht ist der Händler so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten:

Geht die Ware also verloren, kann der Händler den rückzuerstattenden Kaufpreis einbehalten (Warenwert + entgangener Gewinn) und als Schadenssumme geltend machen.

Voraussetzung für die wirksame Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs ist aber, dass der Händler beweisen kann, dass Verlust tatsächlich auch Folge einer unangemessenen Versandmethode ist und nicht etwa durch einen Fehler des Transportpersonals verursacht wurde.

Hierfür kann im Zweifelsfall der Transportdienstleister befragt und um Stellungnahme gebeten werden.

III. Muster für Mandanten: Einbehalt des Kaufpreises nach Warenverlust wegen unangemessener Rücksendemethode

Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn die retournierte Ware auf dem Rücksendeweg verloren geht und der Verbraucher eine unangemessene Versandmethode verwendet hat, die dem Wert der Ware und dem Transportrisiko nicht hinreichend Rechnung trägt. In diesem Fall kann der Händler den eigentlich rückzuerstattenden Kaufpreis als Schadensersatz einbehalten.

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IV. Fazit

Zwar trägt der Händler bei Verbraucherretouren im Fernabsatz aufgrund gesetzlicher Anordnung grundsätzlich das Transportrisiko. Diese Gefahrverlagerung vom Verbraucher auf den Händler findet aber nur bei zufälligen Schäden statt, die vom Verbraucher nicht zu vertreten und insofern nicht auf eine Verletzung von Verbraucherpflichten zurückzuführen sind.

Pflichten treffen den Verbraucher aufgrund des gesetzlichen Rücksichtnahmegebots des § 241 Abs. 2 BGB aber gerade auch ob der Wahl einer angemessenen Versandmethode für die Rücksendung. Hier ist er gehalten, dem Warenwert durch eine risikovermeidende Versandmethode Rechnung zu tragen.

Ist der Verlust der Ware auf die Wahl einer unangemessenen Versandmethode durch den Verbraucher zurückzuführen, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Händlers aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

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Bildquelle:
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