LG Düsseldorf: Rechtliche Anforderungen an Rücklastschrift- und Mahngebühren

LG Düsseldorf: Rechtliche Anforderungen an Rücklastschrift- und Mahngebühren
von Josephin Kürten
25.11.2015 | Lesezeit: 4 min

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat eine interessante Entscheidung getroffen (LG Düsseldorf Urteil vom 29. Juli 2015 – Az. 12 O 195/15), die für Händler wichtig sein kann, da sie rechtliche Anforderungen an Rücklastschrift- und Mahngebühren bei fehlgeschlagenen Lastschriften von Kundenkonten betrifft.

Ein Verbraucherschutzverband erstritt vor dem LG Düsseldorf, dass ein Telekommunikationsunternehmen seinen Kunden keinen Pauschalbetrag von 5,00 € oder höher für Rücklastschriften und von 3,00 € oder höher für Mahnungen in Rechnung stellen darf, es sei denn, es besteht zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden eine Individualvereinbarung. Solche Pauschalen seien sowohl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam als auch in systematischer praktischer Umgehung von AGB-Regelungen durch einfaches Inrechnungstellen.

Die Parteien streiten über die Praxis des Unternehmens, seinen Kunden mithilfe eines automatisierten Rechnungswesens systematisch Rücklastschrift- und Mahnpauschalen in Rechnung zu stellen. Dabei hatte das Unternehmen zeitweise AGB, in denen entsprechende Pauschalen geregelt waren. Diese wurden in ihrer Höhe immer wieder geändert. Zum Zeitpunkt der Entscheidung machte das Unternehmen gegenüber seinen Kunden Rücklastschrift- bzw. Mahngebühren i.H.v. 5,00 € bzw. 3,00 € in seinen Rechnungen geltend.

Das Unternehmen ist der Ansicht, dass eine pauschale Erhebung dieser Gebühren grundsätzlich und in dieser Höhe in Ordnung sei, da es branchentypisch sei und die Beträge der Höhe nach vergleichbar seien.

Diese Ansicht teilte das LG Düsseldorf nicht. Dem Verbraucherschutzverband stünden gegenüber dem Unternehmen Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG i. V. m. § 309 Nr.5 BGB zu.

Gemäß § 1 UKlaG besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von AGB-Bestimmungen, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.

Dies gelte ebenfalls, wenn ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 306a BGB festzustellen ist.

Vorliegend sei dies der Fall, da das Unternehmen die Mahn- bzw. Rücklastschriftpauschale auf den Rechnungen seiner Kunden systematisch geltend mache.

Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als AGB unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Eine solche Umgehung ist auch bei einer praktischen Gestaltung gegeben, die wirtschaftlich wirkungsgleich ist und durch die im Ergebnis dasselbe erreicht wird, wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 309 Nr.5 BGB.

Die von der Antragsgegnerin gewählte Abrechnungspraxis würde, wenn sie in AGB geregelt wäre, gegen § 309 Nr. 5a ABGB verstoßen.

Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass das Unternehmen gegenüber Kunden, mit denen es keine vertragliche Vereinbarung über die Inrechnungstellung entsprechender Pauschalen getroffen habe, systematisch Rücklastschrift- und Mahnkosten i.H.v. pauschal 5,00 € bzw. 3,00 € erhebe. Diese Pauschalen seien als überhöht im Sinne des § 309 Nr. 5a BGB anzusehen, da das Unternehmen nicht nachweisen könne, dass der Betrag seinem typischen Schadensumfang entspreche. Es hätte dazu Tatsachen vortragen müssen, die belegen, dass die erhobene Pauschale sich an seinem durchschnittlichen Schaden orientiert. Auf eine branchentypische Schadenshöhe komme es daher nicht an.

Die seit dem Juli 2015 geltenden AGB, mit denen das Unternehmen eine entsprechende Rücklastschrift- und Mahnpauschale erhebt, seien ebenfalls nach § 309 Nr.5a BGB unwirksam.

Zudem verstoße die streitgegenständliche Abrechnungspraxis auch gegen § 309 Nr. 5b BGB, weil den Kunden eine Pauschale in Rechnung gestellt wird, ohne ihnen den Nachweis eines geringeren Schadens vorzubehalten.

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Konsequenzen für Händler

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und hat für Händler ebenfalls Folgen. Es kommt vor, dass Händler in ihren AGB branchenübliche Rücklastschrift- und Mahnpauschalen regeln bzw. diese Kosten systematisch und pauschal ihren Kunden in Rechnung stellen, wenn Lastschriften fehlschlagen, weil das Konto zum Abbuchungszeitpunkt nicht ausreichend gedeckt war.

Das Urteil des LG Düsseldorf beschränkt diese Möglichkeit nunmehr. Händler dürften danach lediglich Beträge in Rechnung stellen, die ihrem (und nicht dem branchenüblichen) typischen Schaden entsprechen. Berücksichtigungsfähig seien dabei aber nur solche Kosten, die im Schadensfall auch erstattungsfähig sind. Personalkosten hingegen könnten regelmäßig nicht in eine Schadenspauschale eingerechnet werden, wenn sie auf die typische Angebotsstruktur des Geschädigten zurückzuführen seien.

Für Mahnkosten gelte ebenfalls, dass diese sich nach dem Einzelfall und nach den durchschnittlich anfallenden Kosten richten müssen.

Dem Kunden muss dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden seien davon nicht umfasst, so dass in einem solchen Fall auch andere Beträge für Rücklastschriften und Mahnungen ausgehandelt werden könnten.

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Bildquelle:
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