Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
Bei Verbraucherwiderruf sind meben dem gezahlten Kaufpreis regelmäßig zumindest auch die vom Verbraucher übernommenen Hinsendekosten zu erstatten. Eine besondere Problematik in diesem Rückerstattungsregime stellen vom Händler erhobene Sperrgutzuschläge dar. Wie mit diesen nach dem Widerrufsrecht umzugehen ist, stellt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag für den Widerruf und den Teilwiderruf dar.
Inhaltsverzeichnis
I. Sperrgutzuschläge und der Widerruf
Erhebt ein Unternehmer für Warenlieferungen sogenannte Sperrgutzuschläge, also Aufschläge für im Zusammenhang mit der schlechten Handhabung auf dem Versandweg entstehende Mehraufwendungen, sind auch diese im Widerrufsfall dem Verbraucher zu erstatten.
Hier ein kleines Beispiel:
Händler B verkauft online Ski- und Surfausrüstung und erhebt für Skier und Surfbretter Sperrgutzuschläge, die auf die Standardversandkosten aufgeschlagen werden und vom Verbraucher zu tragen sind. Verbraucher A widerruft nun ordnungsgemäß einen Kaufvertrag über ein Surfbrett und fordert nach dessen Rücksendung an B auch die Erstattung des Sperrgutzuschlags. Zu Recht?
Ja. Händler B muss dem A den Sperrgutzuschlag nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückerstatten. Dieser hat bei wertender Betrachtung unmittelbar an den Hinsendekosten teil, erhöht die Standardversandkosten und zählt damit zu den „Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung“. Die Rückausnahme des Satzes 2 der Vorschrift, nach welcher Hinsendekosten bei der Wahl einer anderen als der vom Unternehmer angebotenen Standardlieferung nicht zurückzuzahlen sind, gilt hier gerade nicht. Händler B bietet für Skier und Surfbretter gerade als Standardversand die Lieferung mit Sperrgutzuschlag an.
II. Sperrzuschläge und der Teilwiderruf
Besonderheiten gelten im Falle des Teilwiderrufs. Hier wird es komplizierter, weil der Sperrgutzuschlag und die übrigen Hinsendekosten gesondert zu betrachten sind.
1.) Grundregel für Sperrgutzuschläge bei Teilwiderruf
Grundsätzlich gilt für den Teilwiderruf, dass Sperrgutzuschläge nur dann dem Verbraucher als Hinsendekosten zu erstatten, wenn sie auf die tatsächlich widerrufene Ware entfallen sind, wenn also gerade der widerrufene Teil den Sperrgutzuschlag ausgelöst hat.
Bestellt Verbraucher A bei B aus dem obigen Beispiel etwa ein Surfbrett (mit Sperrgutzuschlag) und einen Neoprenanzug (ohne Sperrgutzuschlag), hängt die Erstattungspflicht davon ab, welchen Teil der Bestellung A widerruft.
Widerruft er bezüglich des Surfbretts, muss B dem A nach Eingang der Ware den Sperrgutzuschlag erstatten. Widerruft A hingegen nur wegen des Neonprenanzugs und behält das Surfbrett, kann B den bezahlten Sperrgutzuschlag einbehalten.
2.) Differenzierung für übrige Hinsendekosten jenseits des Zuschlags
Problematisch ist nun aber, wie mit den Hinsendekosten jenseits des Sperrgutzuschlags zu verfahren ist, die zusätzlich ebenfalls angefallen sind.
Ob und welche Standard-Hinsendekosten jenseits des Sperrgutzuschlags für den jeweils widerrufenen Teil zu erstatten sind, hängt davon ab, ob der Händler die Versandkosten pauschal für beide Teile festgelegt hat oder ob sich diese aus der Gewichtssumme beider Teile errechnet haben.
a) Pauschale Festlegung der übrigen Versandkosten
Bei pauschaler Festlegung (sowohl Versand des Surfbrettes als auch Versand des Anzugs hätten – unberücksichtigt bleibt der Sperrgutzuschlag – separat genau so viel gekostet wie zusammen), sind keine Hinsendekosten zu erstatten. Auch bei Nichtbestellung des widerrufenen Teils wären die Versandkosten so angefallen.
Beispiel:
Händler B verlangt an Versandkosten pauschal 5€, egal, wie groß die Bestellung ist. Für Surfbretter wird ein Sperrgutzuschlag erhoben. Verbraucher A bestellt ein Surfbrett und einen Neoprenanzug, die Versandkosten betragen pauschal 5€ plus Sperrgutzuschlag für das Surfbrett. Sie hätten auch bei Bestellung nur des Neoprenanzugs 5€ betragen.
Widerruft Verbraucher A bezüglich des Surfbretts und behält den Neoprenanzug, ist nur der Sperrgutzuschlag als Hinsendekosten zu erstatten. Für den Neoprenanzug wären die übrigen Versandkosten von 5€ ja auch dann angefallen, wenn A das Surfbrett nicht bestellt hätte.
Widerruft A bezüglich des Neoprenanzugs und behält das Surfbrett, sind überhaupt keine Hinsendekosten zu erstatten. Der Sperrgutzuschlag entfällt auf die Ware, die A behält, und die Versandkosten von 5€ wären auch angefallen, wenn A nur das Surfbrett bestellt hätte.
b) Gewichtsbezogene Berechnung der übrigen Versandkosten
Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer für einzelne Waren Sperrgutzuschläge erhebt und er die Versandkosten im Übrigen dem Gewicht nach berechnet, sich diese bei großen Bestellungen also aus Gewichtsspektren ergeben.
Beispiel:
Händler B hat folgendes gewichtsbezogenes Versandkostenmodell:
- Gewicht der Bestellung von 0,01kg bis 5,00kg = 5€ Versandkosten
- Gewicht der Bestellung von 5,01kg bis 10,00kg = 10€ Versandkosten
- Gewicht der Bestellung von 10,01kg bis 15,00kg = 15€ Versandkosten
- Sperrgutzuschlag für Surfbretter
Verbraucher A bestellt ein Surfbrett und einen Neoprenanzug, die Versandkosten betragen 10€ (das Surfbrett wiegt 5kg, der Neoprenanzug wiegt 1kg, also 10€ für 6kg) + Sperrgutzuschlag für das Surfbrett.
Widerruft Verbraucher A bezüglich des Surfbretts und behält den Neoprenanzug, ist zum einen der Sperrgutzuschlag zu erstatten, der nur auf das Surfbrett entfiel. Zusätzlich ist der Teil der gewichtsbezogenen Versandkosten zu erstatten, den das Surfbrett verursacht, also 5€ für 5kg. Hätte A nur den Neoprenanzug bestellt, hätte er nur 5€ Versandkosten gezahlt. Die Differenz ist zu erstatten.
Widerruft A bezüglich des Neoprenanzugs und behält das Surfbrett, darf B den Sperrgutzuschlag behalten, weil dieser auf die nicht widerrufene Ware entfallen ist. Als Hinsendekosten für den widerrufenen Neoprenanzug muss er aber 5€ erstatten, weil dessen Mitversand die Versandkosten auf 10€ erhöht hat. Hätte A nur das Brett bestellt, wären nur 5€ (für 5kg) plus Sperrgutzuschlag angefallen.
III. Fazit
Vom Unternehmer gegenüber dem Verbraucher erhobene Sperrgutzuschläge zählen zu den Hinsendekosten, die im Widerrufsfall dem Verbraucher nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten sind. Beim Teilwiderruf hängt die Rückerstattungspflicht entscheidend davon ab, ob der Sperrgutzuschlag auf den widerrufenen Teil entfallen ist. Nur in diesem Fall muss der Händler den Zuschlag zurückzahlen.
Wie beim Teilwiderruf mit den übrigen Hinsendekosten jenseits des Zuschlags zu verfahren ist, muss differenziert danach betrachtet, welches Versandkostenmodell der Händler unterhält.
Tipp: weitere Informationen zur Erstattungspflicht von Hin- und Rücksendekosten im Widerrufsfall finden sich in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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